Arbeitsgericht, Berlin

Arbeitsgericht Berlin: 75 Tage Fehlzeiten rechtfertigen keine Kündigung

Veröffentlicht am: 06.08.2026 um 01:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Aktuelle Gerichtsentscheidungen von BGH bis EuGH verschärfen die Regeln für wirksame Kündigungen und stärken Verbraucher- sowie Arbeitnehmerrechte.

Kündigungsrecht 2026: Neue Urteile erhöhen Anforderungen an Arbeitgeber
Vergrößerungsglas auf Rechtsdokumenten auf einem Büroschreibtisch als Symbol für juristische Prüfung von Kündigungen Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Mehrere Gerichte haben zuletzt die Hürden für wirksame Kündigungen deutlich erhöht. Schon kleine Formfehler oder unzureichende Beweise können Vertragsbeendigungen unwirksam machen. Das zeigt eine Reihe aktueller Entscheidungen vom BGH bis zum EuGH.

Digitale Kündigungen: Keine Ablenkung erlaubt

Der Bundesgerichtshof stellte Mitte Juli klare Regeln für Online-Kündigungsprozesse auf. Unternehmen müssen den Kündigungsbutton auf ihrer Webseite so gestalten, dass Verbraucher nicht durch Zusatzoptionen abgelenkt werden.

Im konkreten Fall bot eine Bestätigungsseite neben dem Kündigungsbutton auch Alternativen wie das Pausieren des Vertrags an. Das ist unzulässig, entschieden die Richter. Die Seite dürfe nur die gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten. Zusatzoptionen führen demnach zu einer Unterlassungsverpflichtung.

Wenn Geld zur Falle wird

Das OLG München stärkte Ende Juli die Position von Versicherungsvertretern. Klauseln, die bei Kündigung den vollständigen Verlust von Vorschüssen vorsehen, sind unwirksam.

Im Streitfall ging es um 4.750 Euro – rund 85 Prozent des monatlichen Einkommens des Vertreters. Diesen „Summierungseffekt“ werteten die Richter als unzulässiges Kündigungshemmnis. Der Kläger erhielt eine Nachzahlung zugesprochen, weil die Regelung seine Berufsfreiheit unangemessen einschränkte.

Betriebsrat und Fristen: Formale Fallstricke

Das Bundesarbeitsgericht erklärte Ende Januar eine Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung für unwirksam. Grund: Es fehlte ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss. Ohne diese formelle Grundlage entfalte eine ablösende Vereinbarung keine Rechtskraft – die Beschäftigten bekamen dadurch höhere Leistungsansprüche.

In einem weiteren Fall präzisierte das BAG die Regeln für außerordentliche Kündigungen. Arbeitgeber müssen Mitarbeiter auch im Urlaub zur Anhörung kontaktieren, um die zweiwöchige Ausschlussfrist zu wahren. Wer länger als drei Wochen nach Kenntnis der Vorwürfe wartet, verliert das Kündigungsrecht.

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Krankheit allein reicht nicht

Das Arbeitsgericht Berlin machte deutlich: Hohe Fehlzeiten rechtfertigen nicht automatisch eine Kündigung. Ein Mitarbeiter fehlte innerhalb von zwei Jahren insgesamt 75 Tage – die Kündigung war trotzdem rechtswidrig. Fehlzeiten von 35 und 40 Tagen pro Jahr begründeten keine negative Gesundheitsprognose. Der Arbeitgeber muss den Mann weiterbeschäftigen.

Der EuGH setzte im Frühjahr Grenzen für kirchliche Arbeitgeber. Eine Kündigung wegen Kirchenaustritts ist unzulässig, wenn die Tätigkeit auch von Nichtmitgliedern ausgeübt wird und keine öffentliche kirchenfeindliche Betätigung vorliegt.

Überpünktlichkeit als Kündigungsgrund?

Ein Kuriosum aus Spanien sorgte für Aufsehen: Ein Gericht in Alicante bestätigte die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin, die wiederholt deutlich zu früh zur Arbeit erschien. Entscheidend war aber nicht die Überpünktlichkeit selbst, sondern der beharrliche Verstoß gegen ausdrückliche Anweisungen zur Zeiterfassung – nach vorheriger Abmahnung.

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Mietrecht: Schonfrist für säumige Mieter

Auch im Mietrecht zeichnen sich Reformen ab. Geplant ist: Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs wird unwirksam, wenn der Mieter binnen zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage alle Rückstände begleicht. Diese Schonfrist soll aber nur einmal innerhalb von zwei Jahren gelten. Bei unerlaubter, gewinnbringender Untervermietung sollen strengere Maßstäbe gelten, die eine Räumung rechtfertigen können.

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