Arbeitsgericht Köln kippt Befristung nach kurzer Unterbrechung
06.05.2026 - 12:38:36 | boerse-global.deDas Kölner Arbeitsgericht hat klargestellt: Selbst eine kurze Pause zwischen zwei Verträgen rechtfertigt keine erneute Befristung.**
Die Entscheidung (Az. 12 Ca 2975/25) reiht sich ein in eine wachsende Zahl von Urteilen, die sogenannte Kettenverträge einschränken. Ein Filmvorführer hatte ein Jahr lang gearbeitet, bekam dann nach nur wenigen Tagen Pause einen neuen befristeten Vertrag – angeblich für eine Marketing-Stelle. Das Gericht stellte fest: Die tatsächlichen Aufgaben unterschieden sich kaum von denen im ersten Vertrag.
Angesichts der strengen Rechtsprechung zu Kettenverträgen rückt die Qualität der Vertragsgestaltung wieder stärker in den Fokus. Das neue Nachweisgesetz hat die Spielregeln verändert – dieser kostenlose Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie Sie rechtssicher bleiben. Warum immer mehr Personaler ihre Arbeitsverträge jetzt dringend überprüfen lassen
Damit ist die zweite Befristung unwirksam. Die Ausnahmen vom Verbot der „Vorbeschäftigung" sind eng gefasst: Sie gelten nur, wenn die frühere Tätigkeit sehr lange zurückliegt, extrem kurz war oder ein völlig anderes Aufgabengebiet betraf. Kurze Unterbrechungen, so das Gericht, taugen nicht als Umgehungsstrategie.
Europäischer Gerichtshof verschärft Gangart
Der strenge Kurs deutscher Gerichte bekommt Rückenwind aus Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 14. April 2026 im Fall C-418/24 über den Missbrauch von Kettenverträgen im spanischen öffentlichen Dienst. Eine Kinderbetreuerin in Madrid arbeitete seit März 2016 unter sechs aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen.
Das Urteil ist wegweisend: Die Umwandlung in einen „unbefristeten, nicht dauerhaften" Status sei keine ausreichende Sanktion, befanden die Richter. Auch die üblichen Abfindungen – zwischen 20 und 33 Tagesgehältern pro Jahr, gedeckelt auf 12 bis 24 Monatsgehälter – schreckten Arbeitgeber nicht ausreichend ab. Die Botschaft ist klar: Europäische Gerichte verlangen härtere Strafen und klarere Wege in feste Anstellungen.
Prominenter Fall: Ex-Sportdirektor verklagt VfL Wolfsburg
Dass Befristungsfragen auch Millionen kosten können, zeigt ein hochkarätiger Rechtsstreit. Der ehemalige Sportdirektor Sebastian Schindzielorz hat nach seiner Freistellung im November 2025 Klage vor dem Arbeitsgericht Braunschweig eingereicht. Er kämpft gegen die Wirksamkeit seines befristeten Vertrags und fordert Berichten zufolge eine Abfindung in Höhe von drei bis vier Jahresgehältern.
Der Fall zeigt: Auch bei Führungskräften werden Befristungsklauseln zunehmend angefochten. Während sich der Verein mit dem früheren Geschäftsführer Peter Christiansen (freigestellt am 8. März 2026) außergerichtlich einigte, geht der Streit mit Schindzielorz weiter.
Fallstricke im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Sektor lauern andere Risiken. Berichte aus der bayerischen Justiz vom Frühjahr zeigen: Schwangere und Eltern in Elternzeit haben keinen automatischen Anspruch auf Entfristung. Selbst wer jahrelang mit sachlichem Grund – etwa zur Vertretung – beschäftigt war, kann erleben, dass der Vertrag während der Elternzeit ausläuft. Fehlt eine schriftliche Zusage auf Verlängerung, greifen auch die Schutzmechanismen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht.
Arbeitsmarkt und neue Transparenzregeln
Der rechtliche Wandel trifft auf einen Arbeitsmarkt im Wandel. Die Bundesagentur für Arbeit meldet für April 2026 einen leichten Rückgang der Arbeitslosenzahlen auf 3,008 Millionen – die Quote bleibt bei stabilen 6,4 Prozent. Doch der Schein trügt: 77.000 mehr Menschen sind arbeitslos als im Vorjahr. Die Zahl der offenen Stellen sank auf 641.000. Job-Sicherheit und Vertragsdauer werden für Arbeitnehmer zum zentralen Thema.
Gleichzeitig erhöht der Gesetzgeber den Druck auf Unternehmen:
- Bundestariftreuegesetz: Seit dem 1. Mai 2026 erhalten nur noch Firmen öffentliche Aufträge ab 50.000 Euro, die nach Tarif zahlen. Ziel ist es, den Tarifvertrag – der aktuell nur in jedem zweiten Betrieb gilt – zu stärken.
- EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Bis zum 7. Juni 2026 muss Deutschland die Vorgaben umsetzen. Künftig dürfen Arbeitgeber nicht mehr nach dem bisherigen Gehalt fragen. Stattdessen müssen sie in Stellenanzeigen oder vor dem Vorstellungsgespräch die Gehaltsspanne nennen – ein Hebel gegen die Lohnlücke.
- Zoll-Kontrollen: Anfang Mai durchsuchten über 2.900 Beamte die Paketbranche. Im Fokus: Mindestlohnverstöße und nicht erfasste Arbeitszeiten, besonders bei Warte- und Ladezeiten.
Neben den Befristungsregeln stellen auch die verschärften Kontrollen zur Arbeitszeitaufzeichnung Unternehmen vor neue rechtliche Herausforderungen. Ein kostenloser Leitfaden zeigt, wie Sie Bußgelder vermeiden und rechtssicher handeln. EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Was viele Arbeitgeber jetzt noch falsch machen
Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Die Botschaft der Kölner Richter ist eindeutig: Die sachgrundlose Befristung ist als einmaliges Einstiegsinstrument gedacht, nicht als Dauerlösung für die Personalplanung. Wer ehemalige Mitarbeiter erneut befristet einstellt, geht ein hohes Risiko ein.
Mit der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie zum 7. Juni wird die Regulierungsdichte weiter steigen. Experten rechnen mit einer Welle von Klagen, in denen Arbeitnehmer die Umwandlung befristeter in unbefristete Stellen fordern. Für Unternehmen heißt das: Vertragshistorien prüfen, alte Muster überdenken und bei der Wiedereinstellung früherer Mitarbeiter äußerste Vorsicht walten lassen.
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