Arbeitslosengeld, Aufhebungsvertrag

Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag: Bis zu zwölf Wochen Sperrzeit drohen

Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 01:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Abfindungen sind nicht generell vorgeschrieben; Aufhebungsverträge können das Arbeitslosengeld beeinflussen, und Steuervergünstigungen müssen Beschäftigte selbst beantragen.
Ein leerer Schreibtisch mit einem einzelnen Füllfederhalter auf einem leeren Blatt Papier in natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle Ratgeberbeiträge informieren über die rechtliche Einordnung von Urlaubsabgeltungen und Entlassungsentschädigungen im Zusammenhang mit Krankengeld und Eigenkündigungen. Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, stehen Arbeitnehmer häufig vor komplexen finanziellen und arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Neben dem Resturlaub betrifft dies vor allem den möglichen Anspruch auf eine Abfindung sowie deren steuerliche und sozialrechtliche Konsequenzen.

Abfindungen bleiben die Ausnahme: Anspruch und Berechnung

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme existiert im deutschen Arbeitsrecht keine grundsätzliche gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch der allgemeine Kündigungsschutz greift nicht in jedem Fall: Das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß Paragraph 1 Absatz 1 erst in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und nach einer Wartezeit von sechs Monaten Betriebszugehörigkeit Anwendung.

Dass Abfindungen keineswegs der Regelfall sind, belegen auch statistische Erhebungen: Demnach erhielten zuletzt nur etwa zwölf Prozent der Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren, eine Abfindungszahlung. Branchenbeobachter weisen darauf hin, dass die teils hohen Summen in der Automobilindustrie das allgemeine Bild in der Öffentlichkeit verzerren.

Kommt es dennoch zu einer Abfindungsvereinbarung, galt lange Zeit eine Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit als Richtwert. Fachanwälte für Arbeitsrecht sehen den Verhandlungsmultiplikator mittlerweile jedoch eher bei 1,0 bis 1,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.

Ein Arbeitsrechtsexperte warnt zudem vor einer vorschnellen Unterschrift unter Abfindungsangebote: Dadurch würden nicht selten fünf- bis sechsstellige Beträge verschenkt.

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Steuerliche Behandlung und Risiken beim Arbeitslosengeld

Wer das Ausscheiden über einen Aufhebungsvertrag regelt, geht erhebliche Risiken bei nachfolgenden Sozialleistungen ein. Bei einem Aufhebungsvertrag droht beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Dagegen ist bei einer Einigung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs im Regelfall keine Sperrzeit zu erwarten.

Auch auf steuerlicher Ebene gelten veränderte Vorgaben. Die sogenannte Fünftelregelung nach Paragraph 34 des Einkommensteuergesetzes, die eine ermäßigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften wie Entlassungsentschädigungen ermöglicht, greift seit 2025 nicht mehr direkt beim monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Betroffene Beschäftigte können die Begünstigung nur noch nachträglich über die persönliche Einkommensteuererklärung geltend machen.

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Klärungsbedarf bei Urlaubsansprüchen

Neben der Entschädigung führt die Abgeltung von Urlaubstagen regelmäßig zu rechtlichen Streitigkeiten. Dies betrifft unter anderem Konstellationen nach der Rückkehr aus längeren Auszeiten. In einem typischen Fallbeispiel nahm eine Angestellte rund zwei Jahre Elternzeit in Anspruch.

Drei Monate nach ihrer Rückkehr kündigte sie selbst das Arbeitsverhältnis und forderte, ihren Resturlaub während der laufenden Kündigungsfrist einzubringen. Während der Arbeitgeber die Freistellung für die regulären Tage genehmigte, verweigerte er den Urlaub, der rechnerisch auf den Zeitraum der Elternzeit entfiel.

Ebenso beschäftigt die exakte Ausgestaltung von vertraglichen Urlaubsklauseln die Arbeitsgerichte. In einem Fall sah der Vertrag einen Jahresanspruch von 30 Tagen nach Maßgabe des Mantelhaustarifvertrags vor.

Nachdem für die Jahre 2013 bis 2015 kein Urlaub gewährt worden war und eine Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte, verlangte der Beschäftigte vor dem Arbeitsgericht die Feststellung eines Anspruchs von je 30 Kalendertagen Jahresurlaub für den betreffenden Dreijahreszeitraum.

Beide Beispiele verdeutlichen, dass Urlaubs- und Entschädigungsansprüche bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets einer detaillierten Einzelfallprüfung bedürfen.

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