Arbeitslosigkeit, Führungskräfte

Arbeitslosigkeit Führungskräfte: 49.000 Jobs weg, 14% mehr als 2024

15.06.2026 - 14:51:36 | boerse-global.de

Die Arbeitslosigkeit unter Führungskräften stieg 2025 stark an. Besonders die Industrie und die Altersgruppe 50+ sind betroffen.

Führungskräfte: Arbeitslosigkeit steigt 2025 um 14 Prozent
Arbeitslosigkeit - Ein Nahaufnahme-Bild eines unterschriebenen Kündigungsvertrags mit einem Stift auf einem dunklen Holztisch in einem Büro. 15.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Rund 49.000 Führungskräfte waren 2025 arbeitslos. Das sind 14 Prozent mehr als im Vorjahr. Besonders die Industrie baut massiv Stellen ab – monatlich rund 15.000 Jobs.

Rekord bei Beratungsgesprächen

Der Verband Die Führungskräfte (DFK) verzeichnete 2025 rund 2.000 Beratungsgespräche zu beruflichen Trennungen. Ein neuer Rekord. Besonders hart trifft es die Altersgruppe zwischen 50 und 60 Jahren. Die Suche nach einer gleichwertigen Position dauert oft Monate.

Plötzlicher Gehaltsverlust wird für viele zum Problem. Hohe Fixkosten durch Kredite oder Versicherungen treffen dann auf das niedrigere Arbeitslosengeld I. Liquiditätsengpässe sind vorprogrammiert.

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Kündigung: Diese Fristen sind entscheidend

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen – § 623 BGB schreibt das vor. Ab Zustellung des Dokuments läuft die Uhr: Drei Wochen bleiben für eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und ab zehn Vollzeitmitarbeitern im Unternehmen. Wichtig: Wer die Kündigung erhält, muss sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Sonst drohen Kürzungen beim Arbeitslosengeld.

Aufhebungsvertrag: Nicht unter Druck setzen lassen

Arbeitgeber schlagen oft einen Aufhebungsvertrag vor. Experten raten: Niemals sofort unterschreiben. Sieben bis 14 Tage sollte man sich Zeit für die Prüfung nehmen. Ein Aufhebungsvertrag bietet Verhandlungsspielraum – birgt aber das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Eine gesetzliche Abfindung gibt es nicht. In der Praxis hat sich bei betriebsbedingten Kündigungen eine Faustregel etabliert: Ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wer verhandelt, sollte sachlich bleiben und die Kommunikation über Anwälte oder Verbände laufen lassen. Emotionen können den weiteren Karriereweg belasten.

Was passiert bei einer Insolvenz?

Eine Insolvenz bedeutet nicht automatisch das Aus. Der Insolvenzverwalter wird zum Arbeitgeber, das Kündigungsschutzgesetz gilt weiter. Allerdings erlaubt § 113 InsO verkürzte Kündigungsfristen – maximal drei Monate zum Monatsende.

Das Insolvenzgeld sichert den Nettolohn für bis zu drei Monate vor Verfahrenseröffnung. Den Antrag muss man innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung stellen. Offene Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Das Arbeitszeugnis nicht vergessen

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Ein gutes Arbeitszeugnis ist Gold wert. Es muss der Wahrheit entsprechen, darf aber das berufliche Fortkommen nicht behindern. Wer einen Aufhebungsvertrag verhandelt, sollte die Eckpunkte des Zeugnisses gleich mitregeln. Das vermeidet späteren Ärger.

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