Arbeitsrecht ab 2027: Hohe Einkommen sollen leichter gegen Abfindung gekündigt werden
Veröffentlicht am: 24.09.2026 um 03:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die rechtlichen Hürden für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen bleiben hoch. Aktuelle Fachbeiträge und die jüngere Rechtsprechung verdeutlichen, dass sowohl formale Fehler als auch inhaltliche Mängel in Kündigungsschreiben weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben können.
Neben den gesetzlichen Grundregeln prägen vor allem Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und regionaler Arbeitsgerichte die tägliche Praxis im Personalwesen.
Formale Anforderungen und Risiken bei der Zustellung
Eine Kündigung muss zwingend in schriftlicher Form erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Fachberichte weisen darauf hin, dass die Übermittlung per E-Mail, Messengerdienst oder eine rein mündliche Aussprache unwirksam ist.
In Deutschland gilt dies für alle Verträge, die deutschem Recht unterliegen. Für die Wirksamkeit ist zudem der Zugang entscheidend: Das Schreiben muss entweder persönlich übergeben oder in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen werden.
Besondere Aufmerksamkeit erforderte zuletzt die Zustellung per Einwurf-Einschreiben. In einem Urteil vom 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass das elektronische Scan-Verfahren der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang mehr vermittelt.
Die Richter kritisierten, dass der Auslieferungsbeleg in der Vergangenheit bereits vor dem physischen Einwurf erstellt wurde. Inzwischen hat die Deutsche Post darauf reagiert und die Abläufe angepasst.
Die Zustellung wird nun erst dokumentiert, nachdem der Briefkasten geprüft und das Schreiben eingeworfen wurde. Experten raten dennoch zur persönlichen Übergabe unter Zeugen oder zur Zustellung durch einen Boten als rechtssicherste Varianten.
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Kündigungsgründe und richterliche Abwägungen bei Fehlverhalten
Arbeitsrechtliche Kündigungen werden in der Regel verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt begründet. Bei betriebsbedingten Kündigungen in Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern ist zudem eine Sozialauswahl erforderlich. Wie streng Gerichte Einzelfälle prüfen, zeigen mehrere Entscheidungen aus dem Jahr 2026.
Das Arbeitsgericht Berlin befasste sich mit dem Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs. Eine Leiterin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hatte während einer Urlaubswoche Arbeitszeit eingetragen, die nicht exakt den geleisteten Stunden entsprach.
Da die zugrunde liegende Vereinbarung eine freie Verteilung der Arbeit erlaubte und der Arbeitgeber nicht widerlegen konnte, dass die Gesamtleistung erbracht wurde, erklärten die Richter die Kündigung für unwirksam.
In einem anderen Fall bestätigte das Oberlandesgericht der Region Navarra im Juli 2026 die Entlassung eines Tischlers, der seinen Urlaub eigenmächtig um 17 Tage verlängert hatte. In Deutschland wiederum wertete das Arbeitsgericht Heilbronn die fristlose Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters nach sexuellen Belästigungen auf einer Betriebsfeier als unverhältnismäßig.
Aufgrund der fast zehnjährigen Betriebszugehörigkeit ohne Vorfälle und einer geringen Wiederholungsgefahr hielten die Richter lediglich eine ordentliche Kündigung für gerechtfertigt.
Finanzielle Ansprüche und die Rolle der Betriebszugehörigkeit
Im Kontext von Kündigungen spielen Abfindungen eine zentrale Rolle, obwohl in der Regel kein gesetzlicher Rechtsanspruch darauf besteht. In der Praxis wird häufig eine Faustformel von einem halben Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angewandt. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit beeinflusst zudem maßgeblich die Kündigungsfristen, die bei einer Beschäftigungsdauer von über 20 Jahren bis zu sieben Monate betragen können.
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juli 2026 (6 AZR 34/26) klärte zudem Fragen zur Anrechnung von Leiharbeitszeiten. Eine Klägerin scheiterte mit der Forderung nach einer höheren Abfindung, da ihre Zeit bei einem Zeitarbeitsunternehmen nicht als Betriebszugehörigkeit beim späteren Entleiher gewertet wurde.
Laut den Richtern führt auch ein Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht dazu, dass frühere Leiharbeitszeiten rückwirkend als direkte Beschäftigungszeit zählen.
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Geplante Gesetzesvorhaben und Kritik der Verbände
Für die Zukunft zeichnen sich strukturelle Änderungen ab. Ein Beschluss des Koalitionsausschusses vom Juli 2026 sieht vor, ab dem 1. Januar 2027 die gerichtliche Auflösung von Arbeitsverhältnissen gegen Abfindung für Bezieher hoher Einkommen zu erleichtern. Dies soll Beschäftigte betreffen, deren Jahreseinkommen über der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt, was derzeit etwa 177.450 Euro entspricht.
Der Deutsche Führungskräfteverband ULA lehnt dieses Vorhaben entschieden ab. Der Verband warnt vor einem Verlust an Innovationskraft und verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zudem wird befürchtet, dass die Regelung zu einer verstärkten Entlassungswelle älterer Arbeitnehmer führen könnte, da laut Arbeitsmarktforschern ein erheblicher Teil der potenziell Betroffenen über 55 Jahre alt ist. Ein konkreter Gesetzentwurf hierzu liegt bislang jedoch nicht vor.
