Arbeitsrecht: Attestpflicht ab Tag eins geplant – was sich ändert
Veröffentlicht: 19.07.2026 um 04:39 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Gleichzeitig plant die Bundesregierung eine große Arbeitsrechtsreform. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich weitreichende Konsequenzen.
Hinweisgeberschutz: Nur wer meldet, ist geschützt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 4. Dezember 2025 klargestellt: Der Schutz vor Kündigungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz greift nur bei einem nachweisbaren Zusammenhang zwischen Meldung und Kündigung. Ein Mitarbeiter hatte Compliance-Verstöße gemeldet und wurde in der Wartezeit gekündigt.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Vorgesetzte hatte den Kündigungsprozess bereits eingeleitet, bevor die Meldung erfolgte. Potenzielle Hinweisgeber sind nicht geschützt. Zudem gilt: Bei einer Kündigung in der sechsmonatigen Wartezeit gibt es keinen Annahmeverzugslohn aus dem Betriebsverfassungsgesetz.
Zustellung per Einwurf-Einschreiben: Neues Beweisrisiko
Ein Urteil vom 7. Mai 2026 sorgt für Aufsehen. Das BAG entschied, dass ein Einwurf-Einschreiben im Scan-Verfahren keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang begründet. Der Grund: Die Post erstellt den Auslieferungsbeleg bereits vor dem Einwurf.
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Bestreitet der Empfänger den Erhalt, muss der Arbeitgeber den Zugang anderweitig beweisen. In einem Fall führte das Fehlen eines gesicherten Nachweises für eine bEM-Einladung dazu, dass eine Kündigung als unverhältnismäßig galt. Juristen empfehlen deshalb die dokumentierte Botenzustellung.
Geplante Reform: Attestpflicht ab Tag eins
Mitte Juli 2026 wurden Details einer geplanten Arbeitsrechtsreform bekannt. Die Bundesregierung will unter anderem eine gesetzliche Attestpflicht bereits ab dem ersten Krankheitstag einführen. Bisher greift diese Regelung erst ab dem vierten Tag. Die Verschärfung unterliegt jedoch der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Weitere geplante Änderungen:
- Sachgrundlose Befristung: Künftig bis zu 48 Monaten bei maximal sechs Verlängerungen
- Hochverdiener: Erleichterte Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Gespräch
- Teilkrankschreibung: Ab Anfang 2028 möglich (25, 50 oder 75 Prozent) – mit Zustimmung des Arbeitgebers
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Digitale Kündigungen: Keine Ablenkung erlaubt
Der Bundesgerichtshof stärkte im Juli 2026 die Rechte von Verbrauchern. Ein Urteil vom 16. Juli besagt: Die Bestätigungsseite nach einem Kündigungsbutton darf keine Hinweise auf Alternativen wie eine Vertragspause enthalten. Die Seite muss sich auf das Kündigungsformular und den Bestätigungsbutton beschränken.
Für Führungskräfte warnen Marktbeobachter vor verdeckten Kündigungsvorbereitungen. Die Beförderung zum Geschäftsführer geht oft mit dem Verlust des allgemeinen Kündigungsschutzes einher. Auch eine Doppelspitze kann einen Machtverlust einleiten. In solchen Fällen empfehlen Experten eine genaue vertragliche Absicherung und lückenlose Dokumentation der eigenen Leistungen.
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