Arbeitsrecht, BAG

Arbeitsrecht: BAG fragt EuGH nach Gerichtsstand bei Geschäftsgeheimnissen

13.06.2026 - 02:30:30 | boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht legt dem EuGH die Frage vor, ob Geheimnisverstöße von Arbeitnehmern künftig am Wohnort des Beschäftigten verhandelt werden müssen.

BAG zum Geheimnisschutz: EuGH soll Zuständigkeit klären
Arbeitsrecht - Ein Nahaufnahme eines Richthammer auf einem Holztisch, umgeben von Gesetzbüchern und Dokumenten, symbolisiert Arbeitsrecht und Gerichtsbarkeit. 13.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Es geht um die Frage, welches Gericht bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten um Geschäftsgeheimnisse zuständig ist.

Im Kern des Vorabentscheidungsersuchens steht die Auslegung der EU-Verordnung 1215/2012. Das BAG will wissen, ob Ansprüche aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz als solche aus einem individuellen Arbeitsvertrag gelten.

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Bestätigt der EuGH diese Auffassung, hätte das weitreichende Folgen. Arbeitgeber müssten Klagen gegen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im EU-Ausland dann an deren Wohnort führen. Im konkreten Fall geht es um einen Arbeitnehmer in Tschechien.

Bisher nutzten Arbeitgeber oft den Deliktsgerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung. Das wäre dann nicht mehr möglich – sofern ein sachlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Das Revisionsverfahren vor dem BAG ist bis zur EuGH-Entscheidung ausgesetzt.

Wahlrecht bei Klagen gegen Arbeitnehmer und Dritte

Richten sich Schadensersatzforderungen sowohl gegen einen Arbeitnehmer als auch gegen einen externen Dritten, haben Kläger ein Wahlrecht. Sie können den Dritten gemeinsam mit dem Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht verklagen – oder vor einem ordentlichen Gericht.

Das BAG betont: Eine einmal getroffene Wahl ist bindend. Ein Verweisungsbeschluss eines Landgerichts an ein Arbeitsgericht ist demnach verbindlich, sofern er nicht willkürlich erfolgt. Das Arbeitsgericht bleibt auch dann zuständig, wenn die Klage gegen den Dritten dort konzentriert wird.

Formelle Hürden: Fristen und Kostenfallen

Bei Kündigungsschutzklagen gilt die Drei-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung. Besondere Regeln gelten für Schwerbehinderte – hier ist vorab die Zustimmung des Integrationsamts nötig. Eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung kann die Kündigung unwirksam machen.

Auch Lohnforderungen haben enge Grenzen: In Arbeits- oder Tarifverträgen sind Ausschlussfristen oft auf drei Monate gesetzt. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt hingegen drei Jahre.

Ein wichtiger Kostenaspekt: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Kosten selbst – unabhängig vom Ausgang. Anwaltszwang besteht erst ab der zweiten Instanz.

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Haftung: Wann der Arbeitgeber wirklich zahlt

Bei Arbeitsunfällen auf dem Betriebsgelände haftet der Arbeitgeber nur bei doppeltem Vorsatz. Das bedeutet: Sowohl die Verletzungshandlung als auch der Verletzungserfolg müssen vorsätzlich herbeigeführt worden sein. Einfache oder grobe Fahrlässigkeit reichen nicht.

Das BAG hat zudem klargestellt: Geschäftsführer haften bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz nicht persönlich gegenüber Arbeitnehmern. Zwar sind Bußgelder möglich, aber die Nichtzahlung des Mindestlohns ist kein Schutzgesetz im Sinne des Haftungsrechts.

Der BGH entschied Mitte Juni zudem: Kosten für eine vorab eingeholte Schufa-Auskunft sind nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig. Aus Ex-ante-Sicht sei eine solche Auskunft für das Verfahren nicht erforderlich.

WM 2026: Kein Freibrief für Verspätungen

Die Fußball-Weltmeisterschaft in Nordamerika sorgt für frühe Anstoßzeiten in Deutschland. Arbeitsrechtler warnen: Nächtliches Fußballschauen ist keine Entschuldigung für Verspätungen.

Wiederholte Verspätungen nach vorheriger Abmahnung können verhaltensbedingte Kündigungen nach sich ziehen. Experten empfehlen frühzeitige Absprachen über Gleitzeit oder Urlaub.

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