Arbeitsrecht: BAG-Urteil sichert Schadensersatz bei verspäteten Zielen
24.06.2026 - 23:28:18 | boerse-global.de
Gleich mehrere Gerichtsurteile und ein neuer Gesetzentwurf sorgen für Anpassungsdruck in den Personalabteilungen.
Schadensersatz bei verspäteten Zielvorgaben
Wer seinen Mitarbeitern die Unternehmensziele zu spät mitteilt, zahlt drauf. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 22. April 2026 klargestellt. Die Richter entschieden: Legt der Chef die Ziele für die variable Vergütung nicht rechtzeitig fest, können Arbeitnehmer Schadensersatz fordern – und zwar in Höhe des entgangenen Gewinns.
Für die Berechnung gilt eine klare Regel: Das Gericht unterstellt grundsätzlich eine vollständige Zielerreichung. Will der Arbeitgeber einwenden, dass der Mitarbeiter die Ziele ohnehin nicht erreicht hätte, muss er das beweisen.
Das Landeskirchengericht Rheinland-Pfalz ergänzte diese Linie bereits im März 2026. Fehlen Zielvorgaben komplett, orientiert sich der Schadensersatz am Vorjahresniveau. Zudem entschieden die Richter: Eine Inflationsausgleichsprämie darf nicht automatisch an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis geknüpft werden.
Boni in Elternzeit: Kürzung erlaubt
Darf der Arbeitgeber den Jahresbonus kürzen, wenn ein Mitarbeiter in Elternzeit ist? Das BAG sagt: Ja – unter bestimmten Bedingungen. In einer Entscheidung vom Sommer 2025 bestätigten die Richter, dass eine zeitanteilige Reduzierung des Jahresbonus während der Elternzeit zulässig ist.
Die Begründung: Variable Vergütung gilt als arbeitsleistungsbezogenes Entgelt. Ohne Arbeit kein Lohn – es sei denn, Betriebsvereinbarungen regeln etwas anderes.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zog am 23. Juni 2026 nach. Am Beispiel eines Fußballspielers wurde klar: Eine vereinbarte Punktprämie setzt einen tatsächlichen Spieleinsatz voraus. Gewonnene Punkte von der Bank aus zählen nicht. Das Gericht berief sich auf die Systematik und Entstehungsgeschichte solcher Verträge.
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Arbeitszeit: Mehr Flexibilität, mehr Kontrolle
Arbeitsministerin Bas legte im Juni 2026 einen Referentenentwurf vor, der die Arbeitszeit neu regelt. Die Kernpunkte: Tarifvertragsparteien sollen künftig eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit vereinbaren können. Im Gegenzug wird die elektronische Arbeitszeiterfassung verpflichtend.
Wirtschaft und Union kritisieren das Vorhaben. Für Unternehmen könnten sich aber neue Spielräume bei der Gestaltung von Schichtplänen ergeben.
Zalando-Standort: Verhandlungen um 2.100 Jobs
Praktisch relevant wird das Arbeitsrecht derzeit in Erfurt. Am 24. Juni 2026 nahm dort eine Einigungsstelle ihre Arbeit auf. Verhandelt wird über einen Interessenausgleich und Sozialplan für den Zalando-Logistikstandort.
Hintergrund: Das Unternehmen plant die Schließung des Standorts Ende September 2026. Rund 2.100 Beschäftigte sind betroffen. Bis Anfang Juli sind mehrere Sitzungstermine anberaumt.
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Formale Fehler: Kündigungen unwirksam
Das Risiko unwirksamer Kündigungen bleibt hoch. Ein BAG-Urteil vom 1. April 2026 macht deutlich: Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen zur dauerhaften Unwirksamkeit der Kündigungen. Besonders tückisch: Erfolgt die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat, ist eine nachträgliche Heilung ausgeschlossen.
Strengere Regeln für Arbeitgebersiegel
Auch das Marketing im Recruiting wird komplizierter. Ab dem 27. September 2026 tritt ein verschärftes Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in Kraft. Nachhaltigkeits- oder Qualitätssiegel müssen dann auf unabhängigen Zertifizierungssystemen mit Drittprüfung basieren.
Die Strafen sind happig: Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit Bußgeldern von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.
