Arbeitsrecht: Französischer Kassationshof stärkt Kündigungsschutz
Veröffentlicht am: 07.08.2026 um 09:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der französische Kassationshof hat im Juli 2026 mehrere Grundsatzurteile im Arbeitsrecht gefällt. Betroffen sind Kündigungsschutz, Streikrecht und Insolvenzsicherung.
Weniger Lasten für kleine Betriebe
Unternehmen mit weniger als elf Beschäftigten müssen nach einer unrechtmäßigen Kündigung kein Arbeitslosengeld erstatten. Das entschied das Gericht am 8. Juli und hob damit eine frühere Verurteilung auf. Die gesetzlichen Bestimmungen nehmen kleine Betriebe von dieser finanziellen Last aus.
Arbeitnehmer, die wegen einer Klage gegen ihren Arbeitgeber gekündigt werden, sind künftig besser geschützt. Die Entlassung ist nichtig, sofern der Arbeitgeber nicht nachweist, dass seine Entscheidung völlig unabhängig vom Klagerecht des Mitarbeiters erfolgte. Andere Einkünfte des Betroffenen dürfen bei der Entschädigung nicht mindernd angerechnet werden.
Mehr Schutz bei Insolvenz
Die Sicherungseinrichtung AGS muss künftig auch für Forderungen einstehen, die aus einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses resultieren. Das Gericht stützt sich dabei auf eine EU-Richtlinie und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Februar 2024. Das stärkt Arbeitnehmer, deren Verträge wegen Verfehlungen des Arbeitgebers enden – besonders bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens.
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Strengere Regeln für Mobbing-Prüfungen
Beim sogenannten Mobilitätsurlaub gelten neue Maßstäbe: Er ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer eine kritische Position bekleidet oder durch seinen Wechsel die Neubesetzung einer solchen Stelle ermöglicht.
Bei Mobbing-Vorwürfen müssen Richter künftig alle angeführten Tatsachen in ihrer Gesamtheit würdigen. Eine isolierte Betrachtung einzelner Vorfälle reicht nicht aus. In einem konkreten Fall wurde der Arbeitgeber zu 3.000 Euro Schadensersatz verurteilt.
Streik: Forderungen müssen vorher übermittelt werden
Eine bloße Arbeitsniederlegung ohne vorherige Übermittlung kollektiver Forderungen an den Arbeitgeber gilt nicht als rechtmäßiger Streik. In einem verhandelten Fall werteten die Richter das Fehlen solcher Forderungen als Rechtfertigung für eine Kündigung wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens.
Bei der Verteilung paritätischer Mittel an Gewerkschaften ist eine proportionale Berücksichtigung der Mitgliederzahl zulässig. Zudem müssen bei branchenweiten Tarifverhandlungen im sozialen Bereich auch solche Gewerkschaftsverbände eingeladen werden, die nur in Teilbereichen repräsentativ sind.
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Schärfere Verfahrensregeln
Beim wirtschaftlichen Warnverfahren kann der Arbeitgeber dessen Ordnungsmäßigkeit nicht erst nachträglich bestreiten. Auch rechtliche Schritte gegen externe Sachverständige sind in diesem Zusammenhang zulässig – das stärkt die Position der Beteiligten in wirtschaftlichen Krisenmechanismen.
