Arbeitsschutz: DGUV-Regel 2 greift jetzt für Unternehmen ab 20 Mitarbeitern
04.06.2026 - 00:18:16 | boerse-global.de
Verschärfte Vorschriften, flexiblere Modelle und neue Berufsgruppen: Die Reform der DGUV-Regel 2 und des Sozialgesetzbuchs bringt weitreichende Änderungen für Unternehmen und Sicherheitsfachkräfte.
Seit dem 1. Juni 2026 gilt eine überarbeitete Fassung der DGUV-Regel 2, die den Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit neu regelt. Die wohl wichtigste Neuerung: Die sogenannte „Kleine Regelbetreuung“ greift künftig bereits für Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten – bisher lag die Schwelle bei zehn Mitarbeitern.
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Flexible Betreuung statt fester Anwesenheitszeiten
Ein zentraler Punkt der Reform ist die Abkehr von starren Anwesenheitspflichten. Statt fest vorgegebener Vor-Ort-Zeiten können Unternehmen nun flexibler planen. Erlaubt ist zudem der Einsatz digitaler Unterstützung für bis zu ein Drittel der vorgeschriebenen Betreuungszeit – allerdings nur, wenn zuvor eine Erstbegehung vor Ort stattgefunden hat.
Die Unternehmen haben Zeit, sich auf die neuen Standards einzustellen: Eine Übergangsfrist läuft bis zum 31. Mai 2027.
Neue Berufsgruppen für den Arbeitsschutz
Das Qualifikationsprofil für Sicherheitsfachkräfte öffnet sich deutlich. Neben Ingenieuren und Technikern dürfen künftig auch Arbeits- und Organisationspsychologen, Biologen, Arbeitshygieniker sowie Ergonomie-Experten die entsprechende Ausbildung absolvieren. Auch Mediziner können sich nun zum Sicherheitsfachmann weiterbilden lassen.
Um den Status zu halten, müssen sowohl Betriebsärzte als auch Sicherheitsfachkräfte jährlich ihre Fortbildung nachweisen. Ziel ist es, die Beratung auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu halten.
Neue Schwellenwerte für Sicherheitsbeauftragte
Parallel dazu trat am 29. Mai 2026 eine Änderung des §22 SGB VII in Kraft, die der Bundestag am 26. März beschlossen hatte. Sie definiert neue Grenzen für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten:
- Unter 20 Mitarbeiter: Keine generelle Pflicht zur Bestellung
- 20 bis 49 Mitarbeiter: Nur bei spezifischen Gefährdungen erforderlich
- 50 bis 250 Mitarbeiter: Mindestens ein Sicherheitsbeauftragter
- Über 250 Mitarbeiter: Es gelten die Kriterien der DGUV-Vorschrift 1
Wer die Vorgaben missachtet, riskiert Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. Branchenexperten raten jedoch, bestehende Sicherheitsbeauftragte auch dann zu behalten, wenn das Unternehmen unter die neue Pflichtschwelle fällt – denn die Überarbeitung der DGUV-Vorschrift 1 steht noch aus.
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Hohe Nachfrage nach Fachkräften
Der Bedarf an Sicherheitsexperten bleibt branchenübergreifend hoch. Aktuelle Stellenausschreibungen zeigen: Unternehmen wie die AGRAVIS-Tochter VERAVIS und ASITEC suchen gezielt Fachkräfte für Norddeutschland.
Zu den typischen Aufgaben gehören:
- Beratung zu Arbeits- und Anlagensicherheit
- Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
- Brandschutz und Lagerung gefährlicher Stoffe
- Gefahrguttransport und Immissionsschutz
Ein wachsender Schwerpunkt liegt auf der psychischen Belastung am Arbeitsplatz. Auf einem digitalen Forum Anfang Juni betonten Experten, dass solche Beurteilungen die Arbeitsbedingungen in den Blick nehmen sollten – nicht die einzelne Person.
Reform auch auf politischer Ebene
Weitere Änderungen zeichnen sich ab. In Mecklenburg-Vorpommern hat das Kabinett einen Vorstoß von Sozialministerin Stefanie Drese gebilligt, der auf eine umfassende Reform des Arbeitsschutzrechts abzielt. Die Ministerin argumentiert, dass Gesetze wie das Heimarbeitsgesetz von 1951 oder der Jugendarbeitsschutz aus den 1970er Jahren nicht mehr zeitgemäß seien. Ziel der Initiative ist es, Bürokratie abzubauen, ähnliche Vorschriften zusammenzuführen und veraltete Regelungen an die heutige Arbeitswelt anzupassen.
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