Arbeitsschutz, Italien

Arbeitsschutz in Italien: Sicherheitsschulung muss ab dem ersten Arbeitstag starten

Veröffentlicht am: 29.10.2026 um 20:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die INL verlangt Schulungsbeginn am ersten Arbeitstag; Tourismus und Gastronomie erhalten eine Abschlussfrist von 30 Tagen.
Eine leere, moderne Industriehalle mit klaren Bodenmarkierungen für Arbeitssicherheit und natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Die italienische Arbeitsaufsichtsbehörde Istituto Nazionale del Lavoro (INL) hat mit der Mitteilung Nota prot. 2377/2026 vom 27. Oktober 2026 wesentliche Klarstellungen zur betrieblichen Sicherheitsschulung veröffentlicht.

Demnach gilt die Schulungspflicht nach Artikel 37 Absatz 4 des Dekrets D.Lgs. 81/2008 unmittelbar ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Das frühere Übergangsfenster von 60 Tagen, das im staatlich-regionalen Abkommen Accordo Stato-Regioni vom 21. Dezember 2011 vorgesehen war, entfällt vollständig. Grund dafür ist, dass die neue Vereinbarung Accordo Stato-Regioni Nr. 59/CSR vom 17. April 2025 diese Frist nicht mehr übernommen hat.

Neue Grundsätze und Aufhebung von Betriebssperren

Mit dem Wegfall der bisherigen Übergangsfrist müssen Arbeitgeber die Unterweisung im Arbeitsschutz ohne zeitlichen Aufschub organisieren. Für Fälle, in denen eine behördliche Betriebssperre nach Artikel 14 des Dekrets D.Lgs. 81/2008 verhängt wurde, erläutert die INL das Verfahren zur Wiederaufnahme der Tätigkeiten.

Für die Aufhebung einer solchen Maßnahme reicht es demnach aus, dass eine Schulung fest programmiert ist und in der kürzest möglichen Zeit abgeschlossen wird. Das entsprechende Protokoll nach Artikel 20 des Dekrets D.Lgs. 758/1994 setzt dafür eine Frist fest, die maximal der technisch notwendigen Kursdauer entsprechen darf.

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Sonderregeln für Tourismus und Gastronomie

Für Betriebe aus den Bereichen Tourismus und Gastronomie nach Artikel 5 des Gesetzes L. 287/1991 gelten abweichende Bestimmungen. Auf Basis von Artikel 1-bis des Dekrets D.L. 159/2025, umgewandelt in das Gesetz L. 198/2025, darf die Schulung in diesen Branchen innerhalb von 30 Tagen ab Arbeitsbeginn abgeschlossen werden. Die Arbeitsaufsicht stellt jedoch klar, dass die Schulungsmaßnahmen dennoch unverzüglich ab dem ersten Arbeitstag starten müssen.

Findet innerhalb dieses 30-tägigen Zeitfensters eine behördliche Kontrolle statt, müssen Betriebe den Nachweis erbringen, dass entsprechende Maßnahmen bereits eingeleitet wurden.

Als Belege gelten unter anderem die zertifizierte Kursbuchung per PEC-Mail, die Einbindung der paritätischen Einrichtungen (Organismo Paritetico), die Beauftragung von Dozenten sowie die Information des betrieblichen Arbeitsschutzbeauftragten (RLS).

Fehlt ein solcher Nachweis, werten die Aufsichtsbehörden dies als Verstoß gegen die grundlegenden Vorgaben nach Artikel 37 Absatz 1 des Dekrets D.Lgs. 81/2008.

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Da Aufsichtsbehörden verstärkt die Einhaltung der Schulungspflichten prüfen, sollten Verantwortliche ihre Nachweise fehlerfrei führen. Erfahrene Sicherheitsfachkräfte nutzen diesen kostenlosen Report mit bewährten Vorlagen, um behördenkonforme Unterlagen schnell und rechtssicher zu erstellen. Gratis-Report: Rechtssichere Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Vorgaben für befristete Kurzverträge

Auch für sehr kurze Beschäftigungsverhältnisse enthält die behördliche Mitteilung spezifische Anweisungen. Bei Arbeitsverträgen mit einer Gesamtdauer von weniger als 30 Tagen muss der Abschluss der Schulung zeitlich exakt an die Vertragslaufzeit angepasst werden, damit Beschäftigte noch während ihres Einsatzes geschult werden.

Unabhängig davon betont die Arbeitsaufsichtsbehörde, dass die allgemeine Informationspflicht für Arbeitgeber nach Artikel 36 des Dekrets D.Lgs. 81/2008 in vollem Umfang bestehen bleibt und durch die Schulungsregelungen nicht ersetzt oder aufgeschoben wird.

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