Arbeitsschutz Zahnarztpraxen: Neue Regeln ab August 2026
Veröffentlicht am: 06.08.2026 um 01:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Zum 6. August 2026 ist eine überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift in Kraft getreten, welche die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zahnarztpraxen neu definiert. Die Neuregelung zielt darauf ab, bürokratische Hürden abzubauen und die betriebliche Sicherheit an moderne Arbeitsweisen anzupassen. Die Aktualisierung folgt auf die bereits seit dem 1. Juni 2026 geltende neue Fassung der DGUV Vorschrift 2.
Anhebung der Beschäftigtengrenze für vereinfachte Betreuung
Eine der zentralen Änderungen betrifft die Organisation der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Bisher lag die Grenze, bis zu der Praxen eine vereinfachte Form der Betreuung in Anspruch nehmen konnten, bei 10 Beschäftigten. Mit der aktuellen Neuerung wurde dieser Schwellenwert auf 20 Beschäftigte angehoben.
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Diese Anpassung trägt der Tatsache Rechnung, dass viele moderne Zahnarztpraxen gewachsen sind und mit der alten Grenze häufiger in komplexere Betreuungsmodelle fielen, die einen höheren administrativen Aufwand bedeuteten. Durch die Anhebung auf 20 Beschäftigte können nun deutlich mehr Praxen von den Erleichterungen der vereinfachten Betreuung profitieren. Experten weisen darauf hin, dass dies insbesondere die Eigenverantwortung der Praxisinhaber stärkt und gleichzeitig den Dokumentationsaufwand für kleinere und mittlere Einheiten reduziert.
Flexibilisierung durch digitale Betreuungsanteile
Neben den rein quantitativen Schwellenwerten sieht die neue Vorschrift auch eine qualitative Modernisierung der Beratungsprozesse vor. Erstmals wird explizit die Möglichkeit eingeräumt, einen signifikanten Teil der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Beratung über digitale Kanäle abzuwickeln. Gemäß der neuen Richtlinie kann bis zu 1/3 der erforderlichen Betreuung auf digitalem Weg erfolgen.
Diese Flexibilisierung soll es ermöglichen, Beratungsleistungen effizienter in den Praxisalltag zu integrieren. Während physische Begehungen vor Ort für bestimmte Aspekte der Gefährdungsbeurteilung weiterhin unerlässlich bleiben, können nun etwa Unterweisungen, Besprechungen oder die Analyse von Dokumentationen über Videokonferenzen oder spezialisierte Softwarelösungen durchgeführt werden. Dies spart nicht nur Zeit und Fahrtkosten, sondern ermöglicht auch eine zeitnahe Reaktion auf sicherheitstechnische Fragestellungen.
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Übergangsfristen und Umsetzung in der Praxis
Obwohl die überarbeitete Vorschrift zum 6. August 2026 offiziell in Kraft getreten ist und die zugrunde liegende DGUV Vorschrift 2 bereits seit Anfang Juni Anwendung findet, gewährt die Berufsgenossenschaft den betroffenen Betrieben eine angemessene Zeitspanne für die Umstellung. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027.
Innerhalb dieses Zeitraums haben Praxisbetreiber die Möglichkeit, ihre bestehenden Betreuungsverträge und Arbeitsschutzkonzepte an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Insbesondere Praxen, die durch die neue 20-Beschäftigten-Grenze nun in das vereinfachte Modell fallen, sollten prüfen, inwieweit sie ihre Strukturen verschlanken können. Gleichzeitig bietet die Frist Raum, um technische Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der digitalen Betreuungsanteile zu schaffen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung betont mit dieser Reform den Willen, den Arbeitsschutz praxisnäher zu gestalten, ohne dabei das Schutzniveau für die Beschäftigten zu senken. Die Kombination aus höheren Schwellenwerten und digitalen Optionen wird in der Branche als wichtiger Schritt zur Entlastung des medizinischen Fachpersonals und der Praxisleitung gewertet.
