ArbeitsunfÀhigkeit: Homeoffice-Pflicht wÀhrend Krankschreibung unzulÀssig
Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 23:49 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Eine aktuelle juristische Analyse befasst sich mit einem Urteil des Arbeitsgerichts DĂŒsseldorf (Az. 3 Ca 6587/25), das die Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts bei Homeoffice-Regelungen verdeutlicht.
Die Entscheidung setzt einen wichtigen Rahmen fĂŒr die Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber die RĂŒckkehr an den stationĂ€ren Arbeitsplatz anordnen können oder welche Pflichten fĂŒr BeschĂ€ftigte in Phasen der ArbeitsunfĂ€higkeit bestehen.
Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts
Die gerichtliche Auseinandersetzung in DĂŒsseldorf macht deutlich, dass Weisungen bezĂŒglich des Arbeitsortes nicht willkĂŒrlich erfolgen dĂŒrfen. Im Kern der Bewertung stand die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Anordnung, die eine RĂŒckkehr aus dem Homeoffice in das BĂŒro vorsah. Das Gericht stellte dabei klar, dass solche Weisungen den GrundsĂ€tzen des billigen Ermessens entsprechen mĂŒssen.
In dem behandelten Fall wurde eine entsprechende Weisung als unwirksam eingestuft, da sie Ermessensfehler aufwies. Damit wird die Position gestĂ€rkt, dass einmal etablierte Homeoffice-Strukturen nicht ohne hinreichende sachliche BegrĂŒndung und AbwĂ€gung der beiderseitigen Interessen einseitig aufgehoben werden können. Die Analyse unterstreicht die Notwendigkeit fĂŒr Unternehmen, bei der Gestaltung von Arbeitsplatzmodellen rechtssichere Kriterien anzuwenden.
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Strikte Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts bei Krankheit
Flankierend zur aktuellen Bewertung des DĂŒsseldorfer Urteils verweisen Rechtsexperten auf die grundlegende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). In einem Grundsatzurteil vom 02.11.2016 (Az. 10 AZR 596/15) hat das höchste deutsche Arbeitsgericht bereits wesentliche HĂŒrden fĂŒr die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wĂ€hrend einer Phase der ArbeitsunfĂ€higkeit definiert.
Demnach ist ein Arbeitgeber wĂ€hrend einer Krankschreibung nur in sehr eng begrenzten AusnahmefĂ€llen berechtigt, AuskĂŒnfte vom Mitarbeiter zu verlangen. Voraussetzung hierfĂŒr ist ein dringender betrieblicher Anlass sowie die Unaufschiebbarkeit der Anfrage. Zudem muss die Kontaktaufnahme fĂŒr den erkrankten BeschĂ€ftigten zumutbar sein. Eine regulĂ€re Arbeitsleistung kann in dieser Zeit nicht eingefordert werden.
UnzulÀssigkeit von Homeoffice-Pflichten wÀhrend der Genesung
Ein wesentlicher Aspekt der aktuellen juristischen Einordnung betrifft die UnzulĂ€ssigkeit von Homeoffice-Pflichten wĂ€hrend einer bestehenden Krankschreibung. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine âTeil-ArbeitsunfĂ€higkeitâ. Wer Ă€rztlich krankgeschrieben ist, gilt als vollstĂ€ndig von der Erbringung der Arbeitsleistung entbunden.
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Dies schlieĂt ausdrĂŒcklich auch TĂ€tigkeiten im Homeoffice ein. Arbeitgeber dĂŒrfen laut der geltenden Rechtsprechung weder die Teilnahme an digitalen Meetings noch die DurchfĂŒhrung umfangreicher Ăbergaben oder sonstige Arbeitsleistungen verlangen, solange die ArbeitsunfĂ€higkeit andauert.
Eine Homeoffice-Pflicht zur ĂberbrĂŒckung von Genesungsphasen ist rechtlich nicht vorgesehen und entsprechende Weisungen sind unzulĂ€ssig. Die Analyse betont, dass der Schutz der Wiederherstellung der Gesundheit Vorrang vor betrieblichen Interessen hat, sofern keine existenziellen NotfĂ€lle eine kurze Auskunft im Sinne des BAG-Urteils rechtfertigen.
