Arbeitsunfall: LSG Hessen grenzt Versicherungsschutz bei Privatwohnungen ab
Veröffentlicht am: 25.07.2026 um 18:31 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass nicht jeder Sturz auf dem Weg zur Mittagsverpflegung im beruflichen Kontext als Arbeitsunfall gewertet werden kann. Mitte Mai 2026 wies das Gericht die Klage eines Programmierers ab, der sich wĂ€hrend einer Phase der beruflichen Wiedereingliederung verletzt hatte. Der Mann stĂŒrzte im Treppenhaus eines Kollegen, in dessen privatem Wohnhaus er zu diesem Zeitpunkt arbeitete, als die beiden gemeinsam zum Essen aufbrechen wollten.
Sturz im Wohnhaus des Kollegen nicht versichert
In dem Fall vom 19. Mai 2026 verneinten die Richter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der KlÀger hatte beabsichtigt, sich gemeinsam mit seinem Kollegen einen Döner zu kaufen. Beim Verlassen des GebÀudes verletzte er sich jedoch bereits beim Treppensteigen innerhalb des Wohnhauses. Nach Auffassung des LSG Hessen handelte es sich hierbei nicht um einen versicherten Wegeunfall.
Die juristische BegrĂŒndung stĂŒtzt sich darauf, dass der Sturz im privaten Wohnbereich des Kollegen erfolgte. Damit fehlte nach Ansicht des Gerichts der notwendige unmittelbare Zusammenhang mit der versicherten TĂ€tigkeit. Der Gang zur Nahrungsaufnahme wurde in dieser spezifischen Konstellation als eigenwirtschaftliche TĂ€tigkeit eingestuft, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist und nicht unter dem besonderen Schutz des Arbeitgebers oder der Unfallkasse steht.
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Differenzierung zum Unfallschutz beim Lebensmitteleinkauf
Diese Entscheidung steht in einem interessanten Kontrast zu einem weiteren Urteil desselben Gerichts von Ende April 2026. In jenem Verfahren wurde der Sturz einer Anzeigenbereichsleiterin hingegen als Arbeitsunfall anerkannt. Die Frau war wĂ€hrend ihrer Mittagspause auf dem Weg zu einem LebensmittelgeschĂ€ft verunglĂŒckt.
In diesem Fall argumentierten die Richter am 28. April 2026, dass die Nahrungsbeschaffung in einem Supermarkt der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft diene. Da die KlĂ€gerin den Weg antrat, um sich fĂŒr die restliche Arbeitszeit zu stĂ€rken, wurde ein wesentlicher betrieblicher Bezug bejaht. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich laut dieser Auslegung auch auf Wege, die unternommen werden, um Lebensmittel fĂŒr den unmittelbaren Verzehr am Arbeitsplatz zu besorgen.
Rechtliche Einordnung und ausstehende KlÀrung
Die beiden Urteile verdeutlichen die feinen Unterschiede bei der Bewertung von UnfĂ€llen, die sich auĂerhalb der klassischen BetriebsstĂ€tte oder im Bereich des mobilen Arbeitens ereignen. WĂ€hrend der Weg zum Einkauf von Lebensmitteln zur Fortsetzung der Arbeit als geschĂŒtzte Handlung gewertet wurde, sah das Gericht im Fall des Aufbruchs aus einem privaten Wohnhaus zum gemeinsamen Essen keinen vergleichbaren Versicherungsschutz. Die rĂ€umliche Komponente â der Sturz innerhalb eines privaten Treppenhauses â spielte hierbei eine entscheidende Rolle fĂŒr die Ablehnung.
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Die rechtliche Diskussion ĂŒber die Grenzen des Unfallschutzes in der modernen Arbeitswelt ist damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Experten weisen darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen versicherten Betriebswegen und nicht versicherten privaten TĂ€tigkeiten weiterhin eine EinzelfallprĂŒfung erfordert. Eine endgĂŒltige Rechtssicherheit wird erst erwartet, wenn die bereits beim Bundessozialgericht (BSG) anhĂ€ngigen Revisionen entschieden sind. Diese werden voraussichtlich bundesweit einheitliche Kriterien dafĂŒr festlegen, wie Wege zur Verpflegung im Homeoffice oder bei flexiblen Arbeitsplatzmodellen kĂŒnftig zu bewerten sind.
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