Arbeitsunfall-Urteil: Sturz im Massageraum nicht versichert
Veröffentlicht am: 04.08.2026 um 15:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Sozialgericht München hat am 4. August 2026 eine Entscheidung zur Reichweite der gesetzlichen Unfallversicherung bei betrieblichen Gesundheitsmaßnahmen getroffen. In dem Urteil wurde festgestellt, dass ein Sturz in einem betriebseigenen Massageraum während der Arbeitszeit keinen Arbeitsunfall darstellt. Damit wies das Gericht die Klage einer Mitarbeiterin ab, die nach einem entsprechenden Vorfall Ansprüche geltend machen wollte.
Sturz im Massageraum führt zu schweren Knieverletzungen
Dem Verfahren lag ein Vorfall zugrunde, bei dem eine Mitarbeiterin während ihrer Dienstzeit ein Massageangebot ihres Arbeitgebers nutzte. In den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten des Unternehmens kam es zu einem Unfall: Die Frau stürzte und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Medizinische Untersuchungen ergaben laut Gerichtsangaben eine Kniegelenkprellung sowie einen Außenmeniskusriss.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit ihrer Erwerbstätigkeit um einen Arbeitsunfall handele. Da der Arbeitgeber die Massage in eigenen Räumen ermöglicht und die Mitarbeiterin für diesen Zeitraum von ihrer Arbeit freigestellt hatte, sah sie eine Deckung durch die gesetzliche Unfallversicherung als gegeben an.
Freiwilligkeit und persönliches Interesse als entscheidende Faktoren
Das Sozialgericht München folgte dieser Argumentation in seiner Entscheidung vom 4. August 2026 nicht. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass ein freiwilliges Massageangebot primär dem persönlichen Interesse der Beschäftigten diene. Auch wenn die Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsförderung oder Entspannung förderlich sei, gehöre sie rechtlich dem eigenwirtschaftlichen und damit privaten Bereich der versicherten Person an.
Das Gericht stellte klar, dass weder die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber noch die Freistellung von der Arbeit den Versicherungsschutz auf solche Wellnessangebote erweitern. Die bloße Bereitstellung von betrieblichen Infrastrukturen wie einem Massageraum reiche nicht aus, um eine Tätigkeit, die nicht unmittelbar der Erfüllung von Arbeitspflichten dient, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sei in diesem Fall unterbrochen, da die Massage eine private Verrichtung darstelle.
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Rechtliche Einordnung und Status des Urteils
Die Entscheidung unterstreicht die geltende Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen betrieblichen Aufgaben und privater Lebensführung am Arbeitsplatz. Juristen weisen in diesem Zusammenhang häufig darauf hin, dass Benefits im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements zwar positive Auswirkungen auf das Arbeitsklima und die Mitarbeiterbindung haben können, jedoch oft nicht denselben versicherungsrechtlichen Status genießen wie die eigentliche Kernarbeit.
Für Unternehmen und Beschäftigte liefert das Urteil eine wichtige Orientierung zur Haftung und Absicherung bei Zusatzangeboten. Während Unfälle auf dem Weg zur Kantine oder bei der unmittelbaren Berufsausübung oft klar versichert sind, zeigt dieser Fall, dass bei gesundheitsfördernden Maßnahmen eine differenzierte Betrachtung notwendig ist.
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Das Urteil des Sozialgericht München ist aktuell noch nicht rechtskräftig. Damit bleibt abzuwarten, ob die Klägerin Rechtsmittel einlegen wird und ob eine höhere Instanz die rechtliche Bewertung der freiwilligen betrieblichen Gesundheitsfürsorge in Zukunft anders gewichtet.
