Arbeitsunfall, SGB

Arbeitsunfall: Wann §§ 104 und 105 SGB VII Schadensersatz ausschließen

Veröffentlicht am: 19.10.2026 um 06:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Eine WIFO-Studie beziffert die österreichischen Folgekosten arbeitsbedingter Erkrankungen und Unfälle 2023 auf 12,4 Milliarden Euro.
Ein leerer, nasser Industrieboden in einer Werkstatt mit Lichtreflexionen auf der Betonoberfläche. Illustration mit AI erstellt.

Wie werden Heilbehandlungskosten und Schadensersatzansprüche nach einem Arbeitsunfall rechtlich eingeordnet? Ein von der juristischen Lernplattform Jurafuchs aufbereiteter Beispielfall verdeutlicht die typischen Problemstellungen: Ein OHG-Gesellschafter, bezeichnet als G, verletzte sich bei der Inspektion eines Kundenfahrzeugs an der Hand.

Neben erheblichen Schmerzen fielen Heilbehandlungskosten in Höhe von 1.000 Euro an. Fälle wie dieser werfen in der betrieblichen Praxis regelmäßig die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden können und wann gesetzliche Haftungsprivilegien greifen.

Gesetzliche Haftungsausschlüsse und das juristische Prüfschema

Im betrieblichen Alltag führen Personenschäden immer wieder zu Konflikten über Ersatzansprüche. In einer weiteren Fallkonstellation rutschte ein Arbeitnehmer namens A auf dem nassen Boden einer Personaltoilette aus und brach sich den Arm.

Da der Arbeitgeber U vergessen hatte, entsprechende Warntafeln zur Rutschgefahr aufzustellen, verlangte A Schadensersatz. Arbeitgeber U berief sich gegenüber dieser Forderung jedoch auf den gesetzlichen Haftungsausschluss gemäß Paragraph 104 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Für die Haftungsbefreiung von Beschäftigten untereinander bei Personenschäden ist Paragraph 105 SGB VII maßgeblich. Wie Jurafuchs unter Verweis auf arbeitsrechtliche Standardkommentare von Reichhold sowie Maties und Winkler ausführt, erfolgt die Prüfung in vier Stufen:
1. Es muss zunächst dem Grunde nach ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch bestehen, etwa nach Paragraph 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Der Arbeitnehmer muss den Versicherungsfall durch eine betriebliche Tätigkeit im Sinne der Paragraphen 7 und 8 SGB VII verursacht haben.
3. Die verletzte Person muss nach Paragraph 2 SGB VII versichert sein und demselben Betrieb angehören.
4. Es darf weder vorsätzliches Handeln vorliegen noch ein Wegeunfall nach Paragraph 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 SGB VII gegeben sein.

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Betriebliche Vorsorge und gesamtwirtschaftliche Belastungen

Um Unfälle und Haftungsfragen im Vorfeld zu vermeiden, gewinnt die betriebliche Prävention an Bedeutung. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und das Magazin „Arbeit & Gesundheit“ untersuchen in einer Befragung, wie Betriebe auf seltene Notsituationen wie Brände, Arbeitsunfälle oder technische Störungen vorbereitet sind. Dabei werden der Vorbereitungsstand, vorhandene betriebliche Notfallregelungen und deren Bekanntheitsgrad unter den Beschäftigten erfasst.

Welche gravierenden Dimensionen gesundheitliche Ausfälle im Arbeitsumfeld erreichen, verdeutlicht eine Studie des Wirtschaftsforschungsinstitutes WIFO im Auftrag der Arbeiterkammer Wien.

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Die Erhebung bezifferte die Folgekosten arbeitsbedingter Erkrankungen und Unfälle in Österreich für das Erhebungsjahr 2023 auf insgesamt 12,4 Milliarden Euro. Davon entfielen rund 1,4 Milliarden Euro auf Arbeitsunfälle und rund 11 Milliarden Euro auf arbeitsbedingte Erkrankungen.

Die Daten wiesen für das Jahr 2023 über 168.000 arbeitsbedingte Erkrankungen aus, darunter mehr als 85.000 Beschwerden des Bewegungsapparats sowie rund 54.000 neu aufgetretene Depressionen und Angststörungen. Den größten Anteil dieser Gesamtkosten tragen demnach die Beschäftigten selbst.

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