Arbeitszeiterfassung, Elektronische

Arbeitszeiterfassung: Elektronische Systeme ab 2026 Pflicht

31.05.2026 - 11:09:40 | boerse-global.de

Bundesregierung plant Gesetz zur elektronischen Arbeitszeiterfassung. Unternehmen sollten bereits jetzt handeln, um Bußgelder zu vermeiden.

Arbeitszeiterfassung: Elektronische Systeme ab 2026 Pflicht - Foto: über boerse-global.de
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Das Arbeitsministerium stellt klar: Unternehmen sollten nicht auf die endgültigen Regelungen warten.

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Gerichtsurteile schaffen bereits heute Handlungsdruck

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht bereits – unabhängig vom geplanten Gesetz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 13. September 2022 grundlegend entschieden: Arbeitgeber in Deutschland müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Dieses Urteil geht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 zurück, der EU-weit vollständige Zeiterfassungssysteme verlangt.

BAG-Präsidentin Inken Gallner betont, dass die Verpflichtung bereits heute gilt – auch ohne die anstehende gesetzliche Konkretisierung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Unternehmen aufgefordert, nicht auf die offizielle Anpassung des Arbeitszeitgesetzes zu warten. Zwar existiert ein Referentenentwurf, verabschiedet ist er noch nicht.

Die erwarteten Regelungen für 2026 sehen digitale oder elektronische Erfassungssysteme vor. Ausnahmen sind für Kleinstbetriebe und Führungskräfte geplant. Bußgelder drohen zwar nicht automatisch, aber die Aufsichtsbehörden können Verstöße ahnden.

Streit um die Zukunft der Acht-Stunden-Schicht

Parallel zur strengeren Erfassungspflicht entbrennt eine politische Debatte: Soll die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden fallen? Die Koalition erwägt, stattdessen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden einzuführen – für mehr Flexibilität.

Eine Forsa-Umfrage vom 14. und 15. Mai 2026 zeigt: 57 Prozent der Bevölkerung befürworten diesen Schritt. Besonders hoch ist die Zustimmung bei CDU/CSU-Anhängern (74 Prozent). Auch 61 Prozent der SPD- und 58 Prozent der Grünen-Wähler sind dafür. Ablehnung kommt dagegen mehrheitlich von Gewerkschaftsmitgliedern und Bürgern in Ostdeutschland.

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Arbeitsministerin Bärbel Bas hat ein entsprechendes Gesetz angekündigt, äußerte aber persönliche Bedenken. Kanzler Merz plädiert dafür, die Verteilung der Wochenarbeitszeit den Unternehmen und Tarifpartnern zu überlassen.

Gewerkschaften warnen vor Mehrbelastung

Die Gewerkschaften schlagen Alarm. Anja Piel, Vorstandsmitglied des DGB, warnt: Lockerungen der täglichen Grenzen könnten zu mehr unbezahlten Überstunden und gesundheitlichen Problemen führen. Der DGB-Index „Gute Arbeit" – basierend auf Daten von Januar bis Mai 2025 – zeigt: 53 Prozent der Beschäftigten wünschen sich kürzere Arbeitszeiten, nicht flexiblere, aber potenziell längere Tage.

Als möglichen Kompromiss schlägt Oliver Stettes vom Institut der deutschen Wirtschaft (IW) vor, die Flexibilisierung zunächst auf Bürojobs zu beschränken – also auf Bereiche, in denen Homeoffice ohnehin verbreitet ist.

Strengere Kontrollen und neue EU-Vorgaben

Die bessere Zeiterfassung dient auch der Durchsetzung des Mindestlohns. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) verschärft 2026 ihre Kontrollen – besonders in der Bau-, Gastronomie- und Pflegebranche. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und der mögliche Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Zusätzlicher Druck kommt aus Brüssel: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen – die Frist ist verstrichen. Familienministerin Karin Prien kündigte an, dass das Gesetz zwar 2027 in Kraft treten soll, die zentralen Berichtspflichten aber wohl erst 2028 beginnen. Ab dem 7. Juni 2026 gilt die Richtlinie direkt für öffentliche Arbeitgeber. Private Arbeitgeber müssen nationale Gesetze EU-konform auslegen. Das Statistische Bundesamt wies für 2025 einen Gender-Pay-Gap von 16 Prozent aus.

In einem verwandten Verfahren entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln am 19. Februar 2026: Teilzeitbeschäftigte haben zwar ein Recht auf Aufstockung ihrer Stunden, aber keinen Anspruch auf ein bestimmtes Schichtmodell oder die Schaffung eines maßgeschneiderten Arbeitsplatzes.

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