Arbeitszeitgesetz, BMAS

Arbeitszeitgesetz: BMAS plant elektronische Dokumentation für Millionen

Veröffentlicht am: 18.08.2026 um 02:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Referentenentwurf zur Arbeitszeitreform verpflichtet zur digitalen Zeiterfassung und sieht für kleinere Betriebe längere Umsetzungsfristen vor.

BMAS-Arbeitszeitreform: Elektronische Zeiterfassung und neue Übergangsfristen
Ein moderner, aufgeräumter Büroarbeitsplatz mit einem Laptop auf einem Schreibtisch bei natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Pläne für eine Reform des Arbeitszeitgesetzes weiter präzisiert. Ein im August 2026 aktualisierter Referentenentwurf konkretisiert die Anforderungen an die Dokumentation der Arbeitszeit und sieht Anpassungen bei den Flexibilisierungsspielräumen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor.

Im Zentrum der Neuregelung steht die Verpflichtung zur elektronischen Dokumentation, die den Arbeitsschutz in einer digitalisierten Arbeitswelt stärken soll.

Elektronische Aufzeichnungspflicht und Dokumentationsregeln

Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass Arbeitgeber künftig verpflichtet werden, Beginn, Ende und die gesamte Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten elektronisch aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen laut den Plänen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahrt werden.

Ein wesentlicher Punkt der Reform betrifft die Vertrauensarbeitszeit. Diese bleibe zwar weiterhin als Arbeitsmodell möglich, unterliege jedoch künftig einer strikten Dokumentationspflicht. Damit soll sichergestellt werden, dass auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen die gesetzlichen Höchstgrenzen und Ruhezeiten nachvollziehbar bleiben.

Übergangsfristen und Ausnahmen für Unternehmen

Um die wirtschaftliche Belastung insbesondere für kleinere Betriebe zu begrenzen, sieht der Referentenentwurf verschiedene Ausnahmeregelungen und Übergangszeiträume vor. Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern sollen dauerhaft von der Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung ausgenommen bleiben.

Für größere Unternehmen sind zeitlich gestaffelte Übergangsphasen geplant:
- Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitern erhalten eine Frist von zwei Jahren zur Umsetzung der elektronischen Erfassung.
- Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern wird ein Zeitraum von fünf Jahren eingeräumt.

Zusätzlich können Ausnahmen von der elektronischen Aufzeichnungspflicht durch Tarifverträge vereinbart werden. Zudem sieht das Ministerium vor, dass leitende Angestellte teilweise von der Erfassungspflicht ausgenommen sind.

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Regelungen zur Höchstarbeitszeit und zu Ruhezeiten

Neben der Dokumentation befasst sich der Entwurf mit der Flexibilisierung der Arbeitszeitgrenzen. Bereits in einer Fassung vom Juni 2026 wurde dargelegt, dass Tarifparteien künftig wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeiten vereinbaren können. Dabei dürfe die durchschnittliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwölf Monaten maximal 48 Stunden pro Woche betragen. Für Beschäftigte ohne Tarifvertrag bleibt die tägliche Höchstarbeitszeit-Grenze hingegen bestehen.

Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden zwischen den Arbeitstagen bleibt laut dem Referentenentwurf unverändert. Eine Anpassung gibt es jedoch beim Ausgleichszeitraum für die 48-Stunden-Woche: Dieser soll nach dem Stand von Mitte August 2026 von sechs auf vier Monate sinken.

Reaktionen aus den Verbänden

Die Pläne des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales stoßen in der Wirtschaft auf ein geteiltes Echo. Der Arbeitgeberverband WLAV kritisierte im August 2026 den Entwurf zur elektronischen Arbeitszeiterfassung.

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Insbesondere die Befürchtung eines erhöhten bürokratischen Aufwands und die Auswirkungen auf die betriebliche Praxis stehen im Mittelpunkt der Arbeitgeberkritik. Die weiteren parlamentarischen Beratungen werden zeigen, inwieweit die Einwände der Verbände in die finale Fassung des Gesetzes einfließen werden.

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