Arbeitszeugnisse, BAG

Arbeitszeugnisse: BAG macht Entwürfe für Arbeitnehmer durchsetzbar

Veröffentlicht am: 18.08.2026 um 07:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BAG stärkt Arbeitnehmerrechte: Zeugnisentwürfe sind vollstreckbar, sofern sie den Grundsätzen von Wahrheit und Klarheit entsprechen.

BAG-Urteil: Arbeitnehmer können Unterschrift unter Zeugnisentwurf erzwingen
Ein hochwertiger Füllfederhalter liegt auf einem ausgedruckten Arbeitszeugnis auf einem schlichten Schreibtisch. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Neue Experten-Leitfäden vom 18. August 2026 konkretisieren die praktischen Auswirkungen eines wegweisenden Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts zur Erstellung von Arbeitszeugnissen. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen juristischen Bedingungen Arbeitgeber dazu verpflichtet werden können, einen vom ehemaligen Mitarbeiter vorgelegten Zeugnisentwurf zu unterzeichnen und damit rechtskräftig zu machen.

Vollstreckbarkeit von Zeugnisentwürfen grundsätzlich bestätigt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Beschluss vom 7. Mai 2026 (Az. 8 AZB 25/25) die Position von Arbeitnehmern deutlich gestärkt. Die Richter stellten fest, dass Entwurfsklauseln für Arbeitszeugnisse grundsätzlich vollstreckbar sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inhalt des Zeugnisses klar bestimmt ist.

Damit wurde eine wichtige Rechtsunsicherheit beseitigt: Sofern eine Einigung über einen konkreten Textentwurf vorliegt oder ein solcher Entwurf im Rahmen eines Verfahrens festgelegt wurde, kann die Unterschrift des Arbeitgebers nicht mehr ohne Weiteres verweigert werden. Die bloße Form eines Entwurfs steht der rechtlichen Durchsetzbarkeit demnach nicht entgegen, solange die inhaltliche Bestimmtheit gewahrt bleibt.

Eingeschränkte Abwehrmöglichkeiten für Arbeitgeber

Die rechtlichen Spielräume für Unternehmen, die Vollstreckung eines solchen Zeugnisentwurfs zu verhindern, wurden durch die Erfurter Richter eng gefasst. Ein Arbeitgeber könne die Unterzeichnung des Dokuments demnach nur dann erfolgreich abwehren, wenn er nachweisen kann, dass der Entwurf gegen fundamentale Prinzipien des Zeugnisrechts verstößt.

Konkret führt das Gericht zwei zentrale Ausschlussgründe an: einen Verstoß gegen die Zeugniswahrheit oder einen Verstoß gegen die Zeugnisklarheit. Erweist sich der Inhalt des Entwurfs als faktisch falsch oder ist die Formulierung so unpräzise, dass sie den gesetzlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nicht genügt, bleibt die Vollstreckung unzulässig. Liegen diese Verstöße jedoch nicht vor, ist das Unternehmen an den Entwurf gebunden und muss diesen als offizielle Urkunde ausfertigen.

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Erzwingbare Unterschrift durch ehemalige Mitarbeiter

Für ehemalige Beschäftigte bedeutet diese Entscheidung, dass sie den Arbeitgeber bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zur Unterschrift unter den Zeugnisentwurf zwingen dürfen. Dieser Anspruch ist nicht nur theoretischer Natur, sondern kann mit juristischen Mitteln durchgesetzt werden.

Die Experten-Leitfäden weisen darauf hin, dass diese Rechtsprechung die Bedeutung von Zeugnisverhandlungen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen massiv erhöht. Personalverantwortliche müssen sich darauf einstellen, dass einmal akzeptierte oder im Rahmen von Vergleichen festgelegte Entwürfe eine hohe Bindungswirkung entfalten.

Eine nachträgliche Änderung des Textes durch den Arbeitgeber ist nach dieser Rechtsprechung kaum noch möglich, sofern der Entwurf den rechtlichen Mindeststandards an Wahrheit und Klarheit entspricht.

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Unternehmen wird daher geraten, Zeugnisentwürfe bereits im Stadium der ersten Verhandlung intensiv zu prüfen, da die Korrekturmöglichkeiten nach dem BAG-Beschluss im Stadium der Vollstreckung als äußerst gering einzustufen sind.

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