Arzttermine, Arbeit

Arzttermine während der Arbeit: Wann § 616 BGB Lohnfortzahlung sichert

Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 23:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Entgeltfortzahlung hängt von Vertragsklauseln, Terminverfügbarkeit und Arbeitszeitmodell ab; Schwangere genießen besonderen Schutz.
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Aktuelle arbeitsrechtliche Handreichungen beleuchten die Voraussetzungen, unter denen Unternehmen bei Arztterminen während der regulären Dienstzeit zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind. Wie aus einem Bericht vom 02.11.2026 hervorgeht, gilt arbeitsrechtlich der Grundsatz, dass Termine für medizinische Behandlungen vorrangig in die persönliche Freizeit gelegt werden müssen.

Ist ein medizinisch notwendiger Termin jedoch nachweislich nur während der betrieblichen Arbeitszeit durchführbar, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten freizustellen und das Entgelt fortzuzahlen, wie Arbeitsrechtler betonen.

Gesetzliche Grundlagen und vertragliche Klauseln

Sofern im Arbeitsvertrag keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, leitet sich der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aus Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab. Das Arbeitsrecht gestattet es den Vertragsparteien jedoch, diesen Paragraphen vertraglich auszuschließen. Wurde eine solche Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart, bleibt die für den Arztbesuch in Anspruch genommene Arbeitszeit unbezahlt.

Darüber hinaus können Tarifverträge eigenständige Vorgaben enthalten. Diese Bestimmungen regeln häufig im Detail, wie lange eine Freistellung gewährt wird und in welchem Umfang Wegezeiten zwischen Betrieb und Praxis berücksichtigt werden.

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Keine feste Zeitobergrenze und Sonderfall Gleitzeit

Für die Dauer des bezahlten Fernbleibens vom Arbeitsplatz sieht das Gesetz keine feste Obergrenze vor. Maßgeblich ist stattdessen eine verhältnismäßige Zeitspanne. Diese orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls, wozu die eigentliche Behandlungs- und Untersuchungsdauer, unvorhersehbare Wartezeiten in der Praxis sowie die erforderlichen Wegezeiten zum Praxisort gehören.

Arbeitnehmer genießen dabei das uneingeschränkte Recht auf freie Arztwahl, sodass der Betrieb nicht zwingend auf die nächstgelegene Praxis verweisen kann.

Abweichungen gelten für Beschäftigte, die im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung arbeiten. Verfügt der Arbeitnehmer über ein Gleitzeitmodell mit ausreichendem zeitlichem Spielraum, um Termine in die flexiblen Phasen zu legen, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung während des Praxisbesuchs.

Sonderregeln für Schwangere und Pflichten der Beschäftigten

Einen erweiterten Schutz genießen schwangere Mitarbeiterinnen. Notwendige Vorsorgeuntersuchungen, die dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, dürfen während der regulären Arbeitszeit wahrgenommen werden.

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Dieser Anspruch besteht ausdrücklich auch für privat versicherte Arbeitnehmerinnen. Das Arbeitsentgelt läuft in dieser Zeit uneingeschränkt weiter, und die ausgefallenen Stunden müssen von den Betroffenen nicht nachgearbeitet werden.

Für alle Beschäftigten gilt generell die Verpflichtung, geplante Arzttermine so früh wie möglich im Betrieb anzukündigen. Um den Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung zu sichern, sollte dem Arbeitgeber eine entsprechende Bestätigung der Praxis vorgelegt werden.

Dieses Dokument muss bescheinigen, dass die Untersuchung medizinisch notwendig war und kein Alternativtermin außerhalb der Arbeitszeit zur Verfügung stand. Angaben zur konkreten Diagnose oder der Art der Erkrankung verlangt der Gesetzgeber hierbei nicht.

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