Asbestprüfung im Handwerk: § 5a GefStoffV weist Betrieben das Risiko zu
Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 00:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deHandwerksbetriebe tragen bei Renovierungs- und Sanierungsarbeiten das volle wirtschaftliche und rechtliche Risiko für die Erkundung möglicher Asbestvorkommen. Wie Fachmedien Anfang November 2026 unter Verweis auf Einschätzungen der SIGNAL IDUNA Gruppe berichteten, nimmt die überarbeitete Gefahrstoffverordnung (§ 5a GefStoffV) die ausführenden Unternehmen in die Pflicht.
Demnach ist der jeweilige Fachbetrieb allein dafür verantwortlich, ein Gebäude vor Beginn der handwerklichen Arbeiten auf vorhandene Asbestbelastungen zu prüfen.
Strenge Vorgaben für Gebäude vor dem Asbestverbot
Bei Immobilien, die vor dem bundesweiten Asbestverbot im Oktober 1993 errichtet wurden, ist eine gründliche technische Erkundung auf Asbest vor Beginn der Tätigkeiten obligatorisch.
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Unterbleibt diese vorgeschriebene Vorabprüfung und werden in der Folge gefährliche Asbestfasern freigesetzt, drohen weitreichende Konsequenzen. Neben der sofortigen Schließung von Baustellen und aufwendigen, kostenintensiven Spezialreinigungen stehen für die Verantwortlichen auch strafrechtliche Folgen im Raum.
Die finanziellen Tragweiten veranschaulicht ein Schadensfall aus der Praxis: Eine Sanitärfirma erneuerte das Badezimmer in einem Altbau. Beim Entfernen alter Fliesen stießen die Handwerker unvorhergesehen auf asbesthaltigen Fliesenkleber. Der entstandene Staub kontaminierte daraufhin die gesamte Etage des Gebäudes, was zu Sanierungs- und Schadenskosten von über 75.000 Euro führte.
Versicherungsschutz und Informationspflichten der Auftraggeber
Ein zusätzliches Risiko für Betriebe ergibt sich aus den Deckungsbeschränkungen gängiger Versicherungspolicen. In den üblichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind Asbestschäden regelmäßig vollständig ausgeschlossen. Betriebe bleiben in solchen Fällen auf den Sanierungskosten sitzen, sofern keine gesonderten Absicherungen vereinbart wurden.
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Zwar regelt § 5a GefStoffV auch Mitwirkungspflichten der Auftraggeber, diese entbinden den Betrieb jedoch nicht von der Prüfpflicht. Der Veranlasser der Arbeiten muss dem beauftragten Betrieb vorab Dokumente zur Entstehungs- und Nutzungshistorie des Gebäudes aushändigen.
Bei Objekten mit einem Baujahr zwischen 1993 und 1996 ist der Veranlasser verpflichtet, das genaue Datum des Baubeginns zu übermitteln, ersatzweise das Baujahr.
Handelt es sich um Gebäude mit Errichtung vor 1993 oder nach 1996, reicht dem Regelwerk zufolge die bloße Nennung des Baujahres aus. Die Pflicht zur technischen Feststellung und Risikobeurteilung vor Ort verbleibt dennoch bei den ausführenden Gewerken.
