Assistenzanspruch, Gericht

Assistenzanspruch: Gericht stÀrkt Rechte von Menschen mit BeeintrÀchtigung

Veröffentlicht am: 07.09.2026 um 16:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Urteile sichern Assistenzleistungen, grenzen GdB und Erwerbsminderung ab und zeigen finanzielle Hilfen sowie Schutzrechte fĂŒr Menschen mit Behinderungen.

Sozialgerichte stĂ€rken Teilhabe und klĂ€ren RentenansprĂŒche
Ein heller, barrierefreier BĂŒroflur mit breiten DurchgĂ€ngen und natĂŒrlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 16. April 2026 die Rechte von Menschen mit BeeintrĂ€chtigungen auf individuelle Teilhabeleistungen gestĂ€rkt. Einer KlĂ€gerin mit einer leichten Intelligenzminderung wurde ein Anspruch auf Übernahme der Kosten fĂŒr Assistenzleistungen zugesprochen. FĂŒr den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. MĂ€rz 2023 erhĂ€lt die Frau eine Nachzahlung in Höhe von 18.524,50 Euro (Az. L 9 SO 285/24).

Recht auf UnterstĂŒtzung trotz fehlender wesentlicher Behinderung

Die KlÀgerin weist einen Intelligenzquotienten zwischen 70 und 80 auf. Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch auf Assistenz nach § 99 Abs. 3 SGB IX auch dann bestehen kann, wenn keine wesentliche Behinderung im Sinne der klassischen Definition vorliegt.

Im verhandelten Fall wurde ein Bedarf von drei Assistenzstunden pro Woche anerkannt. Über den gesamten Zeitraum von 95 Wochen ergab dies eine Summe von 248 Assistenzstunden, die fĂŒr die BewĂ€ltigung des Alltags und die gesellschaftliche Teilhabe notwendig waren.

Das Landessozialgericht stellte zudem klar, dass eine bestehende rechtliche Betreuung keinen Ersatz fĂŒr eine tatsĂ€chliche Alltagshilfe darstellt. Die Aufgaben einer rechtlichen Vertretung und die praktische UnterstĂŒtzung im Sinne eines Assistenzanspruchs seien rechtlich und funktional voneinander zu trennen.

Rechtliche Einordnung von Behinderungsgraden und Hilfsmitteln

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In einem weiteren Verfahren befasste sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 6. MÀrz 2026 mit der Bewertung des Grades der Behinderung (GdB). Dabei wurde entschieden, dass die Nutzung eines Rollstuhls allein nicht automatisch einen GdB von 50 rechtfertigt. Im konkreten Fall blieb ein KlÀger bei einem GdB von 40 eingestuft, den er bereits seit MÀrz 2017 innehatte.

Die Richter begrĂŒndeten dies mit widersprĂŒchlichen medizinischen Unterlagen und der Verweigerung einer weiteren Begutachtung durch den KlĂ€ger. GrundsĂ€tzlich werde der GdB nicht nach den verwendeten Hilfsmitteln vergeben, sondern nach den tatsĂ€chlichen Auswirkungen der BeeintrĂ€chtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Einzelne GdB-Werte wĂŒrden dabei nicht einfach addiert, sondern in einer Gesamtschau bewertet.

HĂŒrden bei der Bewilligung von Erwerbsminderungsrenten

Die Abgrenzung zwischen dem Grad der Behinderung und der ErwerbsfÀhigkeit verdeutlichte ein Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2025 (Az. S 4 R 1017/24). Ein KlÀger mit einem GdB von 90 und dem Pflegegrad 2 erhielt keine Erwerbsminderungsrente.

Das Gericht betonte, dass Pflegegrad and GdB eine sozialmedizinische Feststellung ĂŒber das tĂ€gliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ersetzen können. Entscheidend sei, ob ein Betroffener weniger als drei Stunden (volle Erwerbsminderung) oder zwischen drei und sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) tĂ€glich arbeiten könne.

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Ein gegensÀtzliches Urteil fÀllte das Sozialgericht Darmstadt am 22. Oktober 2025 (Az. S 25 R 367/22). Hier wurde einer KlÀgerin mit schweren Knie- und WirbelsÀulenschÀden eine befristete volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen.

Aufgrund einer eingeschrĂ€nkten WegefĂ€higkeit von lediglich 250 bis 300 Metern und der UnfĂ€higkeit, ein Kraftfahrzeug zu fĂŒhren, sah das Gericht die ErwerbsfĂ€higkeit als aufgehoben an. Ein Verweis der Rentenversicherung auf eine TĂ€tigkeit im Homeoffice wurde abgelehnt, da dies nicht zu den ĂŒblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gehöre.

Finanzielle Leistungen und Schutz im ArbeitsverhÀltnis

FĂŒr das Jahr 2026 gelten angepasste SĂ€tze fĂŒr den Mehrbedarf bei Behinderungen. Nach § 21 Abs. 4 SGB II erhalten erwerbsfĂ€hige Leistungsberechtigte mit Behinderung 35 Prozent des Regelbedarfs zusĂ€tzlich, sofern eine Teilhabeleistung erbracht wird.

FĂŒr Alleinstehende belĂ€uft sich dieser Mehrbedarf bei einem Regelbedarf von 563 Euro auf 197,05 Euro. FĂŒr Partner liegt der Betrag bei 177,10 Euro, wĂ€hrend fĂŒr Jugendliche 164,85 Euro und fĂŒr junge Erwachsene 157,85 Euro vorgesehen sind.

Gleichzeitig wurden die Behinderten-PauschbetrĂ€ge fĂŒr die SteuererklĂ€rung 2026 gestaffelt. Diese reichen von 384 Euro bei einem GdB von 20 bis zu 2.840 Euro bei einem GdB von 100. Bei Vorliegen der Merkzeichen H, Bl oder TBl sowie bei den Pflegegraden 4 und 5 erhöht sich der Betrag auf 7.400 Euro.

Mit Blick auf die Arbeitswelt warnt die IG Metall Nordhessen vor zunehmendem Druck auf schwerbehinderte BeschÀftigte. In rund 40 Betrieben der Region werden bis zum Jahresende die Schwerbehindertenvertretungen (SBV) neu gewÀhlt.

Die Gewerkschaft beobachtet, dass Menschen mit Behinderungen bei anstehendem Arbeitsplatzabbau vermehrt zu AufhebungsvertrĂ€gen gedrĂ€ngt wĂŒrden. Eine SBV ist in Betrieben mit mindestens fĂŒnf schwerbehinderten BeschĂ€ftigten gesetzlich vorgeschrieben und wird fĂŒr eine Amtszeit von vier Jahren gewĂ€hlt.

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