Aufhebungsvertrag: Abfindung kann bis zu 1,5 Monatsgehälter je Jahr erreichen
Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 02:00 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag birgt für Arbeitnehmer erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken. Aktuelle juristische Ratgeber heben hervor, dass Betroffene Angebote nicht vorschnell annehmen sollten, da Verhandlungsspielräume bei Abfindungszahlungen oft größer sind als zunächst angenommen.
Fehlender gesetzlicher Anspruch und übliche Abfindungshöhen
Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Zudem greift das Kündigungsschutzgesetz nach § 1 Abs. 1 KSchG erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten.
Kommt es dennoch zu Verhandlungen über eine einvernehmliche Trennung, dient als bisher übliche Faustformel oft ein Wert von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Arbeitsrechtler betonen jedoch, dass dieser Faktor häufig lediglich als Einstiegs- oder Standardangebot fungiert.
Abhängig von den Umständen des Einzelfalls und den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage könne der Multiplikator vielmehr bei 1,0 bis 1,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegen. Juristen warnen davor, dass bei einer voreiligen Zustimmung nicht selten Beträge in fünf- bis sechsstelliger Höhe verschenkt werden.
Risiken beim Arbeitslosengeld und steuerliche Neuregelungen
Ein gravierender Nachteil bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags liegt im Sozialversicherungsrecht: Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes von bis zu zwölf Wochen verhängen, da der Beschäftigte an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Bei einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, der eine Abfindung vorsieht, wird eine solche Sperrzeit hingegen in der Regel nicht erwartet.
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Auch steuerrechtlich sind Änderungen zu beachten. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG, die die steuerliche Belastung von außerordentlichen Einkünften mildern soll, ist seit 2025 nicht mehr direkt beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber anwendbar.
Beschäftigte müssen die steuerliche Begünstigung stattdessen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Bundesregierung plant zudem eine Steuerbegünstigung für Abfindungen bei einer schnellen Aufnahme einer neuen Beschäftigung, wobei hierzu noch kein Gesetzesentwurf vorliegt.
Statistische Realität bei Trennungsvereinbarungen
Trotz der medialen Präsenz hoher Abfindungssummen erhält in der Praxis nur eine Minderheit der Beschäftigten entsprechende Zahlungen. Auswertungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) auf Basis von Daten des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) zeigen, dass nur rund zwölf Prozent der Menschen, deren Arbeitsverhältnis im Jahr 2024 arbeitgeberseitig beendet wurde, eine Abfindung erhielten. Diese lag im Mittel bei 10.000 Euro beziehungsweise 1.700 Euro pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
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Unter den Abfindungsempfängern stellten Personen über 50 Jahre mit rund 42 Prozent den größten Anteil, während Jüngere bis 30 Jahre knapp ein Fünftel ausmachten. Rund 37 Prozent der Empfänger verfügten bereits über eine konkrete Anschlussperspektive.
Beobachter verweisen zudem darauf, dass Top-Verdiener mit einem Jahreseinkommen von über 200.000 Euro zunehmend geneigt seien, Abfindungsangebote zu akzeptieren. Auf politischer Ebene ist unter anderem ein erweiterter Auflösungsantrag bei Kündigungsklagen im Gespräch, bei dem die Abfindung für Beschäftigte über 55 Jahre maximal 18 Monatsgehälter betragen soll.
Empfohlenes Verhalten bei Trennungsangeboten
Arbeitsrechtsexperten raten Betroffenen, bei Vorlage eines Aufhebungsvertrags Ruhe zu bewahren und keinesfalls an Ort und Stelle zu unterzeichnen. Zur Vorbereitung sollten Arbeitsverträge, Nachträge sowie die letzten Entgeltabrechnungen zusammengestellt und der Deckungsschutz einer bestehenden Rechtsschutzversicherung geprüft werden, bevor mit fachlicher Unterstützung in Verhandlungen eingetreten wird.
