Aufhebungsvertrag, BAG

Aufhebungsvertrag: BAG verschärft Regeln für Elternzeit-Kündigungsschutz

24.06.2026 - 04:11:10 | boerse-global.de

Aktuelle BAG-Urteile und Steueränderungen erschweren die Gestaltung von Aufhebungsverträgen. Arbeitgeber müssen formale und rechtliche Fallstricke kennen.

Aufhebungsverträge 2026: Neue Urteile und Steuerregeln beachten
Aufhebungsvertrag - Zwei Hände im Geschäftskontext schütteln sich über einem juristischen Dokument mit einem Stift, symbolisch für eine rechtliche Einigung. 24.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Doch aktuelle Gerichtsurteile und Steueränderungen machen die Gestaltung komplizierter.

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Die Kernbestandteile eines rechtssicheren Aufhebungsvertrags

Ein Aufhebungsvertrag ist die einvernehmliche Alternative zur Kündigung. Experten raten zu einer präzisen Ausarbeitung. Sie muss das Beendigungsdatum, die Abfindung und die Freistellung von der Arbeitspflicht regeln.

Weitere Pflichtbestandteile: Regelungen zum Resturlaub, Überstundenausgleich, Zeugnis und Rückgabe von Arbeitsmitteln.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht. In der Praxis wird sie aber meist als Gegenleistung für den Verzicht auf Kündigungsschutzklagen vereinbart. Fachanwälte empfehlen eine klare Ausgleichsklausel, um spätere Nachforderungen auszuschließen.

Besondere Vorsicht ist bei Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz geboten – etwa bei Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder Betriebsratsmitgliedern.

BAG-Urteile verschärfen die Regeln

Das Bundesarbeitsgericht hat Mitte Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25) klargestellt: Der Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gilt für jeden Elternzeit-Abschnitt einzeln. Im verhandelten Fall war eine Kündigung unwirksam, weil der Schutzzeitraum bereits acht Wochen vor Beginn eines neuen Abschnitts einsetzte – selbst bei langfristiger Beantragung.

Bereits im Frühjahr 2026 verschärfte das BAG die Anforderungen an Massenentlassungsanzeigen (Urteil vom 1. April 2026, Az. 6 AZR 157/22). Fehler in der Anzeige bei der Agentur für Arbeit oder eine Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens führen zur dauerhaften Unwirksamkeit. Nachbesserung ist nicht möglich.

Damit wird der Aufhebungsvertrag als Instrument zur Risikovermeidung bei Personalabbau noch relevanter.

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Steueränderungen: Die Fünftelregelung läuft anders

Seit Anfang 2025 hat sich die Besteuerung von Abfindungen geändert. Die sogenannte Fünftelregelung wird nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Arbeitnehmer müssen die Steuererleichterung nun selbst in der Einkommensteuererklärung beantragen.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen in Verhandlungen ausführlich informieren, um falsche Vorstellungen über das Netto-Ergebnis zu vermeiden.

Kein Widerrufsrecht – aber Ausnahmen

Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag ist bindend. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Laut aktuellen juristischen Einschätzungen vom Juni 2026 kommt eine Anfechtung nur in Ausnahmefällen in Frage – etwa bei unzulässigem Druck oder Täuschung.

Formale Fallstricke: Schriftform und Fristen

Die Wirksamkeit hängt von formalen Kriterien ab. Der Vertrag muss schriftlich mit Originalunterschriften beider Parteien auf demselben Dokument vorliegen. Digitale Signaturen oder E-Mails reichen nicht.

Arbeitgeber müssen zudem die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beachten. Das Arbeitsgericht Arnsberg stellte Ende März 2026 (Az. 1 Ca 877/25) fest: Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die Gründe dem Arbeitgeber länger als zwei Wochen bekannt waren. Diese Frist setzt auch den Rahmen für Verhandlungen über eine einvernehmliche Trennung in Krisensituationen.

Betriebsrenten: Neue Regeln seit Januar 2026

Für Unternehmen mit betrieblicher Altersversorgung gibt es seit dem 22. Januar 2026 erweiterte Möglichkeiten. Änderungen im Betriebsrentengesetz erlauben es, Kleinstanwartschaften von ausgeschiedenen Mitarbeitern unter bestimmten Abfindungsgrenzen einfacher abzufinden. Das reduziert den langfristigen Verwaltungsaufwand nach einer Trennung.

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