BAG kippt Einwurf-Einschreiben: Kündigungen brauchen neuen Nachweis
01.06.2026 - 15:18:08 | boerse-global.deEine Welle von Gerichtsurteilen und Gewerkschaftsbeschlüssen stellt die Rechte von Arbeitnehmern in Deutschland auf den Prüfstand. Von Massenentlassungen im Profifußball bis hin zu höchstrichterlichen Entscheidungen über die Zustellung von Kündigungen – die arbeitsrechtliche Landschaft verändert sich grundlegend.
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Fortuna Düsseldorf entlässt 60 Prozent der Belegschaft
Am 31. Mai 2026 sorgte der Fußball-Zweitligist Fortuna Düsseldorf für einen Paukenschlag: Nach dem Abstieg in die dritte Liga kündigte der Verein die Entlassung von 67 Mitarbeitern. Das sind rund 60 Prozent der gesamten Belegschaft. Ziel der drastischen Maßnahme: Die Personalkosten von sieben auf drei Millionen Euro senken. Juristen rechnen mit einer Klagewelle – der Club hat bereits externe Anwälte eingeschaltet.
VW muss Jubiläumsprämien nach alter Regelung zahlen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen stellte am selben Tag klar: Volkswagen muss seinen Mitarbeitern Jubiläumsprämien nach den älteren, großzügigeren Regelungen auszahlen. Der Streit entzündete sich an einem neuen Tarifvertrag vom 21. Januar 2025. Dieser sollte rückwirkend einen Stichtag zum 1. Januar 2025 einführen. Bisher erhielten langjährige Mitarbeiter zwischen 1,45 und 2,9 Monatsgehältern – die neue Regelung deckelte die Zahlungen auf maximal 12.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, signalisiert aber eine strenge richterliche Prüfung von Übergangsfristen.
BAG kippt Einwurf-Einschreiben als Kündigungsnachweis
Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Mai 2026 stellt Arbeitgeber vor neue Herausforderungen. Die Richter entschieden: Die Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben gilt nicht mehr als sicherer Nachweis für den Zugang.
Die Beweislast liegt vollständig beim Arbeitgeber. Kann er nicht zweifelsfrei belegen, wann die Kündigung tatsächlich im Briefkasten landete, droht die Unwirksamkeit – mit erheblichen Nachzahlungen für Gehälter. Arbeitsrechtler empfehlen nun alternative Zustellmethoden: persönliche Übergabe, Zustellung vor Zeugen oder die Beauftragung eines privaten Boten.
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Kündigung wegen Gendersprache unwirksam – aus formalen Gründen
Das LAG Hamburg bestätigte am 2. Juni 2026 ein Urteil zugunsten eines 43-jährigen Chemikers. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hatte ihn entlassen, weil er sich weigerte, in technischen Dokumenten gendergerechte Sprache zu verwenden.
Das Gericht erklärte die Kündigung wegen formaler Mängel für unwirksam. Die konkrete Aufgabe – die Erstellung von Strahlenschutzanweisungen – fiel nicht in den Kernbereich seiner Tätigkeit. Damit war die Anweisung, bestimmte Sprachformen zu nutzen, in diesem Fall nicht rechtmäßig. Grundsätzlich, so die Richter, dürfen Arbeitgeber durchaus Vorgaben zur gendergerechten Sprache machen – aber nur auf einer sauberen formalen Grundlage.
Ver.di zieht rote Linien vor Koalitionsausschuss
Am 1. Juni 2026 bezog Ver.di-Chef Frank Werneke Position. Vor dem geplanten Koalitionsausschuss am 30. Juni und einem Treffen mit dem Kanzler am 10. Juni nannte er mehrere rote Linien:
Die Gewerkschaft werde sich gegen jede Aufweichung des Kündigungsschutzes oder des Streikrechts stemmen. Weitere Streitpunkte: eine mögliche Anhebung des Renteneintrittsalters, Kürzungen des Rentenniveaus und die Ausweitung des Direktionsrechts bei der täglichen Höchstarbeitszeit. Die Ankündigungen fallen zusammen mit Forderungen der CDU-Mittelstandsunion, die das gesetzliche Recht auf Teilzeit abschaffen will – es sei denn, Arbeitnehmer können besondere Gründe vorweisen.
AGG-Reform: Längere Fristen, erweiterter Schutz
Das Bundeskabinett verabschiedete am 6. Mai 2026 Änderungen am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die wichtigsten Neuerungen: Die Frist für Schadensersatzansprüche verdoppelt sich von zwei auf vier Monate. Zudem wird der Schutz vor sexueller Belästigung über den unmittelbaren Arbeitsplatz hinaus ausgeweitet.
Steuerliche Neuerungen bei Abfindungen
Seit Juni 2026 gelten neue Steuerregeln für Abfindungen. Die sogenannte Fünftelregelung kann weiterhin angewendet werden, um die Steuerlast auf außergewöhnliche Einkünfte wie Abfindungen zu mildern. Allerdings: Seit Anfang 2025 kann sie nicht mehr über die monatliche Lohnabrechnung abgewickelt werden. Wer eine Abfindung über 410 Euro erhält, muss zwingend eine Steuererklärung abgeben.
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