BAG stÀrkt Arbeitnehmerrechte: TeilzeitkrÀfte erhalten MehrarbeitszuschlÀge
19.06.2026 - 15:41:26 | boerse-global.de
TeilzeitkrĂ€fte erhalten kĂŒnftig MehrarbeitszuschlĂ€ge, Elternzeitler profitieren von einem erweiterten KĂŒndigungsschutz.
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Gleichbehandlung bei Mehrarbeit
Schon im November 2025 stellte das BAG klar: Wer in Teilzeit arbeitet, hat Anspruch auf MehrarbeitszuschlĂ€ge â und zwar ab der ersten Stunde ĂŒber der individuellen Arbeitszeit. Bisher zahlten viele Arbeitgeber erst ZuschlĂ€ge, wenn die Vollzeit-Norm ĂŒberschritten wurde. Diese Praxis ist jetzt Geschichte.
Das Gericht stĂŒtzte sich auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Der Grundsatz: VergĂŒtung muss im VerhĂ€ltnis zur Arbeitszeit stehen. FĂŒr BetriebsrĂ€te bedeutet das konkrete Ăberwachungspflichten und Mitbestimmungsrechte bei VergĂŒtungsregeln.
KĂŒndigungsschutz fĂŒr Elternzeitler
Eine aktuelle Entscheidung vom 18. Juni 2026 sorgt fĂŒr Klarheit bei aufgeteilter Elternzeit. Der KĂŒndigungsschutz greift vor jedem einzelnen Abschnitt neu â selbst wenn alle Abschnitte in einem Schreiben beantragt wurden.
Der konkrete Fall: Einem Vater wurde im Oktober 2024 gekĂŒndigt, obwohl im November ein weiterer Elternzeit-Abschnitt begann. Die KĂŒndigung war unwirksam â die nötige Zustimmung der Landesbehörde fehlte. Das Gericht betonte: Der gesetzliche Schutzzweck verbietet eine Umgehung durch gesammelte AntrĂ€ge.
ReformplĂ€ne fĂŒrs Arbeitszeitgesetz
Parallel zu den Gerichtsentscheidungen sorgt ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums fĂŒr Diskussionen. Kernpunkt: die verpflichtende elektronische Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der tĂ€glichen Arbeitszeit. Ziel sind weniger unbezahlte Ăberstunden.
Der Entwurf sieht zudem vor, dass tarifgebundene Betriebe kĂŒnftig von der tĂ€glichen Höchstarbeitszeit abweichen und stattdessen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren können. FĂŒr nicht-tarifgebundene Unternehmen bleibt die tĂ€gliche Begrenzung bestehen.
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Kritik von WirtschaftsverbÀnden
Die PlĂ€ne stoĂen auf Widerstand. Die Union kritisiert, dass der Entwurf nicht den Koalitionsvertrag einhalte â dort sei eine Flexibilisierung fĂŒr alle Betriebe vorgesehen, nicht nur fĂŒr tarifgebundene.
ArbeitgeberverbĂ€nde wie Gesamtmetall und der BVMW sprechen von einem âRĂŒckfall in alte Regulierungsmusterâ. Die SPD verteidigt die Tarifbindung als notwendiges Instrument fĂŒr Arbeitnehmerrechte. Das Ministerium betont: Es handelt sich um eine interne Arbeitsfassung, die noch abgestimmt werden muss.
Weitere Klarstellungen vom BAG
Neben diesen Entscheidungen hat das Gericht in den letzten Jahren weitere Fragen geklÀrt:
Fahrzeiten im AuĂendienst gelten als vergĂŒtungspflichtige Arbeitszeit. Betriebsvereinbarungen, die Anfahrtszeiten unter 20 Minuten von der VergĂŒtung ausnehmen, sind unwirksam.
Pflichtpraktika â also solche, die als Zugangsvoraussetzung fĂŒr ein Studium vorgeschrieben sind â haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Das entschied das BAG im Januar 2022.
Massenentlassungen: Fehler bei der Anzeige bei der Agentur fĂŒr Arbeit machen eine KĂŒndigung unwirksam. Die Reihenfolge von Betriebsratsanhörung, Anzeige und KĂŒndigung muss zwingend eingehalten werden â das stellte das Gericht im April 2026 klar.
