BAG-Urteil: Arbeitgeber dürfen private Bewerbungen nicht einsehen
Veröffentlicht am: 29.08.2026 um 09:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 26. August 2026 die Rechte von Arbeitnehmern hinsichtlich der Auskunftspflichten bei laufender Annahmeverzugsvergütung konkretisiert (Az. 5 AZR 37/25).
Die Erfurter Richter entschieden, dass Arbeitgeber lediglich einen Anspruch auf Informationen über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit haben. Weitergehende Forderungen nach Einsicht in private Bewerbungsunterlagen oder Ergebnisse von Vorstellungsgesprächen wurden zurückgewiesen.
Begrenzung der Auskunftspflicht auf Behördenvorschläge
Der Kern der Entscheidung befasst sich mit der Frage, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer gegenüber seinem ehemaligen oder freigestellten Arbeitgeber offenlegen muss, welche Bemühungen er zur Erzielung eines Zwischenverdienstes unternommen hat. Das BAG stellte klar, dass sich der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers auf die von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschläge beschränkt.
Hierbei müssen Informationen zur Art der Tätigkeit, der Arbeitszeit, dem Arbeitsort sowie der angebotenen Vergütung bereitgestellt werden. Damit soll dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglicht werden, ob der Arbeitnehmer eine zumutbare Beschäftigung böswillig unterlassen hat, was zur Minderung oder zum Wegfall des Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung führen könnte.
Schutz privater Bewerbungsbemühungen
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Eine wesentliche Einschränkung erfuhren die Arbeitgeberrechte bezüglich der Details eigenständiger Bemühungen. Laut dem Urteil vom 26. August 2026 besteht kein rechtlicher Anspruch auf Auskunft über private Bewerbungen, die Vorlage von Bewerbungsunterlagen oder die Mitteilung von Gesprächsergebnissen aus eigeninitiativ geführten Vorstellungsgesprächen. Solche weitgehenden Informationen werden als unzulässig eingestuft.
Die Richter betonten zudem, dass es keinen selbstständig einklagbaren Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft über allgemeine Eigenbemühungen des Arbeitnehmers gibt. Eine Offenlegung privater Bewerbungsprozesse ist demnach nicht verpflichtend, solange der Arbeitgeber nicht seinerseits konkrete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten darlegen kann.
Beweislast bleibt beim Arbeitgeber
Das Urteil stärkt die Position der Arbeitnehmer auch bei der Verteilung der Darlegungslast. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast für den Vorwurf, dass ein Arbeitnehmer einen Zwischenverdienst böswillig unterlassen hat.
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Eine sogenannte sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers – also die Pflicht, eigene Bemühungen detailliert zu belegen – entsteht erst dann, wenn der Arbeitgeber zuvor konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten für den betroffenen Zeitraum nachgewiesen hat.
Diese Rechtsprechung verdeutlicht, dass Unternehmen bei Rechtsstreitigkeiten um die Vergütung wegen Annahmeverzugs zunächst in Vorleistung gehen müssen. Sie müssen nachweisen, dass eine reale Chance auf eine zumutbare Stelle bestand, bevor sie vom Arbeitnehmer Rechenschaft über dessen Suchaktivitäten verlangen können.
Da der Arbeitgeber laut BAG die Darlegungslast for das böswillige Unterlassen trägt, reicht der bloße Verdacht auf mangelnde Aktivität nicht aus, um umfassende Einblicke in die private Korrespondenz oder die Bewerbungshistorie des Arbeitnehmers zu erzwingen.
Für die betriebliche Praxis bedeutet dies eine deutliche Hürde bei der Abwehr von Entgeltansprüchen nach unwirksamen Kündigungen oder während Freistellungsphasen. Unternehmen müssen künftig präziser dokumentieren, welche Stellenangebote dem Arbeitnehmer objektiv zur Verfügung gestanden hätten, um die rechtlichen Voraussetzungen für weitergehende Prüfungen zu schaffen.
