BAG-Urteil, Arbeitgeber

BAG-Urteil August 2026: Arbeitgeber dürfen im Urlaub anhören

Veröffentlicht am: 15.08.2026 um 04:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht erlaubt Sachverhaltsaufklärung im Urlaub und verlangt für Schichtarbeit die Urlaubsberechnung nach Arbeitstagen.

BAG-Urteile im August 2026: Klarheit bei Urlaubskontakt und Schichtdienst-Berechnung
Ein moderner, aufgeräumter Schreibtisch in einem hellen Büro bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die rechtliche Ausgestaltung von Urlaubszeiten und die damit verbundenen Pflichten und Ansprüche bilden regelmäßig Schwerpunkte in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Aktuelle Veröffentlichungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem August 2026 präzisieren dabei zwei wesentliche Aspekte: die Zulässigkeit einer Sachverhaltsaufklärung während der Abwesenheit sowie die mathematische Berechnung von Urlaubsansprüchen in Schichtbetrieben.

Zulässigkeit der Sachverhaltsaufklärung während der Urlaubszeit

Ein zentraler Punkt der aktuellen juristischen Einordnung betrifft die Frage, inwieweit Arbeitgeber während des Erholungsurlaubs Kontakt zu ihren Angestellten aufnehmen dürfen. Nach einer im August 2026 veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Anhörung beziehungsweise Sachverhaltsaufklärung im Urlaub grundsätzlich erlaubt.

Die Richter stellten klar, dass der gesetzliche Schutz des Urlaubs einer solchen Kontaktaufnahme zur Klärung von Sachverhalten nicht zwingend entgegensteht. Damit wird Unternehmen ein gewisser Spielraum eingeräumt, dringliche betriebliche Klärungsprozesse auch dann voranzutreiben, wenn sich betroffene Mitarbeiter in der Urlaubsphase befinden.

Die Entscheidung konkretisiert damit die Grenzen der Nichterreichbarkeit und definiert die Bedingungen, unter denen eine Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während der Ruhezeit rechtlich Bestand hat.

Neue Vorgaben für die Urlaubsberechnung im Schichtdienst

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Neben der Erreichbarkeit hat sich das Bundesarbeitsgericht intensiv mit der Berechnungsmethodik für den Urlaubsanspruch befasst, insbesondere in Branchen mit unregelmäßigen Arbeitszeiten wie dem Rettungsdienst. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob die Berechnung nach Kalendertagen oder nach tatsächlichen Arbeitstagen erfolgen muss.

In einem Urteil, das im August 2026 publiziert wurde, stellte das BAG fest, dass der Urlaubsanspruch im Schichtdienst zwingend nach Arbeitstagen zu berechnen ist. Eine Ermittlung auf Basis von Kalendertagen wurde ausdrücklich untersagt. Im vorliegenden Fall wurde eine Berechnung mit 42 Kalendertagen unter Annahme einer Siebentagewoche als rechtswidrig eingestuft.

Das Gericht betonte, dass die Urlaubszeit die Tage abdecken müsse, an denen der Arbeitnehmer ohne den Urlaub zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wurde das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg angewiesen, die zugrunde liegenden Dienstpläne einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

Die mathematische Grundlage der Urlaubsermittlung

Für die rechtssichere Berechnung des jährlichen Urlaubsanspruchs verweist das BAG auf eine spezifische Jahresformel. Diese dient dazu, die Urlaubsansprüche bei einer von der Fünftagewoche abweichenden Verteilung der Arbeitszeit korrekt zu gewichten.

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Die Formel sieht vor, dass 30 Arbeitstage als Basis genommen und mit der Anzahl der Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitspflicht besteht, multipliziert werden. Das Ergebnis dieser Multiplikation wird anschließend durch den Teiler 260 dividiert.

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Berechnung ist die Behandlung von Feiertagen. Das Gericht stellte klar, dass Feiertage, an denen ohnehin keine Arbeitspflicht besteht, urlaubsrechtlich neutral zu behandeln sind. Sie dürfen somit den berechneten Urlaubsanspruch weder positiv noch negativ beeinflussen.

Diese Konkretisierungen knüpfen an eine rechtliche Entwicklung an, die bereits in einem Urteil vom 19. August 2025 (Aktenzeichen 9 AZR 216/24) zum Urlaubsanspruch im Rettungsdienst ihren Anfang nahm.

Die nun veröffentlichten Details im August 2026 festigen die Rechtsauffassung, dass eine Abkehr von der pauschalen Kalendertagsbetrachtung hin zu einer präzisen, arbeitstagsbezogenen Quote notwendig ist, um die gesetzlichen Erholungsansprüche im Schichtbetrieb sicherzustellen.

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