BAG-Urteil: Einschreiben genügt nicht mehr als Zugangsnachweis
Veröffentlicht am: 19.07.2026 um 10:10 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ein BAG-Urteil erschwert den Zugangsnachweis per Einschreiben, die IG BAU fordert mehr Hitzeschutz, und eine Reform bringt neue Pflichten.
BAG kippt Einwurf-Einschreiben als Beweismittel
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts sorgt für Unruhe in Personalabteilungen. Am 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) entschieden die Richter: Ein Einwurf-Einschreiben im herkömmlichen Scan-Verfahren begründet keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang eines Schreibens.
Im konkreten Fall konnte eine Arbeitgeberin nicht nachweisen, dass die Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) tatsächlich ankam. Die darauf folgende krankheitsbedingte Kündigung war damit unverhältnismäßig. Die Begründung: Der Auslieferungsbeleg wird im Scan-Verfahren bereits erstellt, bevor der Brief eingeworfen wird – für einen kurzen Moment ist der Beleg objektiv unwahr.
Die Post hat reagiert und ihr Verfahren auf eine mehrstufige digitale Bestätigung umgestellt. Ob das vor Gericht standhält, ist offen. Fachleute raten Arbeitgebern zur dokumentierten Botenzustellung – vor allem bei Kündigungen oder Abmahnungen.
Hitzeschutz: IG BAU fordert Getränke-Flatrate und Sonnenschutz
Neben Formalien rücken die Fürsorgepflichten in den Fokus. Angesichts hoher Temperaturen fordert die IG BAU Saar-Trier von Arbeitgebern eine „Getränke-Flatrate“ und erweiterten Sonnenschutz. Konkret: drei bis fünf Liter Flüssigkeit pro Tag sowie Sonnenschutzmittel mit Lichtschutzfaktor 50.
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Die Gewerkschaft empfiehlt zudem, Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden zu verlegen. Regelmäßige Pausen im Schatten sind Pflicht. Verstöße können Arbeitnehmer rügen. Für Beschäftigte im Freien werden jährliche Hautkrebs-Checks empfohlen.
Reformpläne: Attestpflicht ab Tag eins und längere Befristungen
Die geplante Arbeitsrechtsreform bringt tiefgreifende Änderungen. Vorgesehen ist eine gesetzliche Attestpflicht bereits ab dem ersten Krankheitstag. Arbeitgeber könnten die Entgeltfortzahlung zurückbehalten, wenn kein Nachweis vorliegt. Der Betriebsrat hat dabei Mitbestimmungsrechte.
Gleichzeitig soll die sachgrundlose Befristung auf bis zu 48 Monate ausgeweitet werden – bei maximal sechs Verlängerungen. Experten warnen: Die Reformen vergrößern zwar den Spielraum für Unternehmen, erhöhen aber auch das Risiko für Fehler im Fehlzeitenmanagement und bei Datenschutzvorgaben.
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Loyalitätspflichten: Fristlose Kündigung bei verdeckten Beteiligungen
Auch Arbeitnehmer haben weitreichende Pflichten. Das Arbeitsgericht Berlin bestätigte: Wer als Führungskraft Beteiligungen an Investitionsgesellschaften nicht offenlegt, riskiert die fristlose Kündigung. Im konkreten Fall ging es um Führungskräfte eines Versorgungswerks.
Die Rechtsprechung zeigt aber auch klare Grenzen für Arbeitgeber auf. Wer einen Mitarbeiter kündigt, weil dieser den gesetzlichen Mindestlohn fordert, handelt rechtswidrig. Das Gericht wertete dies als verbotene Maßregelung gemäß § 612a BGB.
Hinweisgeberschutz: Kein Schutz bei bereits laufendem Verfahren
Das BAG konkretisierte am 4. Dezember 2025 (Az. 2 AZR 51/25) die Reichweite des Hinweisgeberschutzgesetzes. Der Schutz vor Repressalien greift nur, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldung und der Benachteiligung besteht. Eine Kündigung in der Wartezeit bleibt wirksam, wenn das Verfahren bereits vor der Meldung eingeleitet wurde.
Für Führungskräfte gibt es typische Warnsignale für eine drohende Trennung: die Berufung in eine Doppelspitze ohne klare Verantwortungsabgrenzung oder die Versetzung auf reine Projektleitungsposten ohne operative Entscheidungsgewalt. Anwälte raten, vertragliche Rückkehrgarantien oder das Ruhendstellen alter Verträge schriftlich zu fixieren.
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