BAG-Urteil, Formfehler

BAG-Urteil: Formfehler bei Massenentlassungen nicht immer fatal

28.06.2026 - 01:48:50 | boerse-global.de

BAG und EuGH konkretisieren Regeln für Massenentlassungen und Datenschutzverstöße. Abmahnungen bleiben zentrales Kündigungsinstrument.

Arbeitsrecht 2026: Neue Urteile zu Kündigungen und Abmahnungen
BAG-Urteil - Ein stilisiertes Bild mit einem Gavel und juristischen Dokumenten im Vordergrund, die rechtliche Änderungen symbolisieren. 28.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Formfehler bei Massenentlassungen nicht immer fatal

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anforderungen an Massenentlassungsanzeigen konkretisiert. Mit Urteil vom 25. Juni (Az. 6 AZR 7/26) stellten die Richter klar: Nicht jeder formale Fehler macht Kündigungen unwirksam.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen 31 oder 32 Mitarbeiter entlassen – angekündigt waren 34. Das Gericht ließ die Kündigungen bestehen. Entscheidend: Der Fehler beeinträchtigte den Verfahrenszweck nicht.

Anders sieht es bei grundlegenden Verstößen aus. Ein Urteil vom 1. April (Az. 6 AZR 157/22) zeigt die Grenzen auf: Fehlt die Anzeige komplett oder wurde sie vor Abschluss des Betriebsratsverfahrens eingereicht, sind die Kündigungen unwirksam. Eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen.

EuGH kippt automatische Beweisverwertungsverbote

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sorgt für Bewegung bei Datenschutzverstößen im Arbeitsrecht. Mit Urteil vom 18. Juni (Rs. C-484/24) entschieden die Luxemburger Richter: Ein Verstoß gegen die DSGVO führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.

Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise muss auf klaren, vorhersehbaren nationalen Regeln beruhen. Das könnte die bisherige BAG-Rechtsprechung ins Wanken bringen. Arbeitnehmer erhalten mehr Spielraum, um gegen Beweise aus Datenschutzverstößen vorzugehen.

Abmahnungen: Was geht – und was nicht

Die Abmahnung bleibt das zentrale Instrument vor einer verhaltensbedingten Kündigung. Sie muss drei Funktionen erfüllen: das Fehlverhalten konkret benennen, den Vorfall dokumentieren und vor Konsequenzen warnen.

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Doch nicht jede Abmahnung ist wirksam. Wer pünktlich Feierabend macht, kann sich wehren – sofern keine Mehrarbeit vereinbart ist. Das BAG (Az. 2 AZR 782/11) gewährt in solchen Fällen einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Ein spanisches Gericht bestätigte dagegen im Juni die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin. Sie erschien trotz Verbots wiederholt 30 bis 45 Minuten vor Schichtbeginn. In Deutschland wäre das ebenfalls möglich, wenn Sicherheitsregeln oder Zutrittsberechtigungen verletzt werden.

WM 2026: Fußballfans in der Zwickmühle

Die Fußball-Weltmeisterschaft in den USA, Kanada und Mexiko stellt Betriebe vor Herausforderungen. Viele Spiele finden spät abends oder nachts statt – doch die Arbeitszeiten bleiben bindend.

Eigenmächtiges Zuspätkommen oder Spielschauen während der Arbeit kann Abmahnungen nach sich ziehen. Besonders riskant: eine Krankmeldung nach langer Fußballnacht. Die Rechtsprechung stuft vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit als Grund für eine fristlose Kündigung ein.

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Hitzeschutz und KI-Unterstützung

Im Sommer rückt der Arbeitsschutz in den Fokus. Die Technische Regel ASR A3.5 verpflichtet Arbeitgeber, bei über 30 Grad Celsius Getränke wie Leitungswasser bereitzustellen. Ab 26 Grad handelt es sich um eine Soll-Bestimmung. Ein Anspruch auf Mineralwasser besteht nur, wenn sich dies durch mindestens dreijährige vorbehaltlose Gewährung als betriebliche Übung etabliert hat.

Immer mehr Personalabteilungen nutzen KI für Abmahnungen. Die Systeme helfen bei der Formulierung von Vorfall, Besserungsaufforderung und Konsequenzhinweis. Fachleute warnen jedoch: KI prüft nicht die rechtliche Berechtigung. Zudem dürfen aus Datenschutzgründen keine personenbezogenen Daten in offene Tools eingegeben werden.

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