BAG-Urteil, US-Rechtswahl

BAG-Urteil: US-Rechtswahl kann Annahmeverzugslohn nicht ausschließen

Veröffentlicht am: 14.08.2026 um 13:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht kippt Vertragsklauseln, die Annahmeverzugslohn per US-Rechtswahl umgehen. Arbeitnehmer in internationalen Firmen profitieren.

BAG-Urteil: US-Rechtswahl in Arbeitsverträgen kann deutschen Kündigungsschutz nicht aushebeln
Stapel von Rechtsdokumenten auf einem Schreibtisch in einem modernen Bürogebäude bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 30. Juli 2026 eine grundlegende Entscheidung zur Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in internationalen Arbeitsverträgen getroffen.

Die Erfurter Richter stellten klar, dass eine vertragliche Vereinbarung von US-Recht den Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach deutschem Recht nicht ausschließen kann, sofern ohne diese Rechtswahl deutsches Recht auf das Arbeitsverhältnis anwendbar wäre.

Ein vollständiger Ausschluss dieser Zahlungen stelle laut dem Urteil (Az. 2 AZR 102/24) eine unzulässige Umgehung des deutschen Kündigungsschutzes dar und sei nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nichtig.

Unwirksamkeit der US-Rechtswahl bei Inlandsbezug

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, inwieweit Unternehmen durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung zwingende Schutzvorschriften des deutschen Arbeitsrechts aushebeln können.

Das BAG entschied, dass § 615 BGB, der die Zahlung des Lohns bei Verzug der Annahme der Arbeitsleistung regelt, als zwingend anzusehen ist. Eine Rechtswahlklausel darf diesen Anspruch nicht vollständig unterbinden, wenn dies zu einer Schlechterstellung gegenüber den gesetzlichen deutschen Regelungen führt.

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Der Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen einer unwirksamen Kündigung ist nach Auffassung der Richter untrennbar mit dem deutschen Kündigungsschutzsystem verbunden. Eine vertragliche Konstruktion, die darauf abzielt, diese Risiken einseitig auf den Arbeitnehmer zu verlagern, verstoße gegen das gesetzliche Verbot der Umgehung von Arbeitnehmerrechten.

Hohe Nachforderungen in der Luftfahrtbranche

Hintergrund der Entscheidung ist die Klage eines Flugbegleiters, dessen Heimatbasis Frankfurt am Main war. Dem Mann war am 29. September 2020 gekündigt worden, woraufhin das Arbeitsverhältnis am 30. April 2021 endete. Da deutsches Recht für den Kläger günstiger bewertet wurde als das im Vertrag vorgesehene US-Recht, forderte er für den Zeitraum von Oktober 2020 bis April 2021 eine Bruttozahlung von insgesamt ca. 56.257 Euro.

Die monatliche Vergütung des Klägers bewegte sich in diesem Zeitraum zwischen 7.969 und 8.180 Euro brutto. Während das US-Recht den Anspruch auf Lohnzahlung während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens verneinte, sieht das deutsche Recht vor, dass der Arbeitgeber das Gehalt nachzahlen muss, wenn sich die Kündigung als unwirksam erweist und er die Arbeitsleistung des Mitarbeiters nicht angenommen hat.

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Parallelentscheidung und Zurückverweisung

In einem zeitgleich entschiedenen Parallelverfahren (Az. 2 AZR 91/24) bestätigte das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsauffassung. Hier klagte eine ebenfalls in Frankfurt stationierte Flugbegleiterin, deren Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung am 29. September 2020 gleichermaßen zum 30. April 2021 endete. Ihr monatlicher Lohn betrug 4.216,59 Euro brutto, wobei mögliche Nettoleistungen auf die Forderungen anzurechnen sind.

Beide Fälle wurden vom Bundesarbeitsgericht an das zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen. Die Vorinstanz muss nun unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Vorgaben erneut prüfen, in welcher genauen Höhe die Ansprüche auf Annahmeverzugslohn bestehen.

Juristen werten das Urteil als bedeutendes Signal für Arbeitnehmer in international agierenden Unternehmen, da es die Reichweite deutscher Schutzstandards gegenüber ausländischen Vertragsklauseln absichert.

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