BAG-Urteil, Sonderzahlungen

BAG-Urteil zu Sonderzahlungen: Mindestlohnempfänger dürfen nicht ausgeschlossen werden

Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 10:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht gab einer Beschäftigten recht; vergleichbare Ausschlüsse von Sonderzahlungen können Nachforderungen auslösen.

BAG-Urteil: Mindestlohnbeziehende dürfen nicht pauschal von Prämien ausgeschlossen werden
Ein moderner, leerer Büroraum mit Holztischen und Stühlen in einer professionellen, hellen Arbeitsumgebung. Illustration mit AI erstellt.

Arbeitgeber dürfen Beschäftigte, die den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, nicht pauschal von freiwilligen Sonderzahlungen ausschließen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit einem Urteil vom 30. September 2026 entschieden (Az. 10 AZR 62/26).

Eine Differenzierung, die Beschäftigte allein wegen des Bezugs des Mindestlohns von Sonderleistungen wie der Inflationsausgleichsprämie ausnimmt, verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die gesetzliche Anhebung des Mindestlohns stellt demnach keinen sachlichen Grund für eine solche Ungleichbehandlung dar.

Der Streitfall vor den Arbeitsgerichten

Im konkreten Fall klagte eine Servicekraft, deren Stundengrundentgelt zunächst bei 10,56 Euro gelegen hatte und zum 1. Oktober 2022 auf den damals gültigen gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro angehoben worden war. Die beklagte Arbeitgeberin zahlte ihren Beschäftigten eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 115,38 Euro netto über einen Zeitraum von 26 Monaten aus.

Ausdrücklich von dieser Leistung ausgeschlossen wurden jedoch Mitarbeiter, die weniger als 11,49 Euro pro Stunde verdienten oder deren monatliches Bruttogehalt mehr als 4.000 Euro betrug. Die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Zwickau und das Landesarbeitsgericht Sachsen, hatten die Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung der Prämie zunächst abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidungen nun auf und gab der Klägerin recht.

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Gesetzlicher Rahmen und Nachzahlungsrisiken

Der Gesetzgeber hatte für die Inflationsausgleichsprämie im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit geschaffen, Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei an Arbeitnehmer auszuzahlen.

Mit dem Urteil des Zehnten Senats wird klargestellt, dass der Zweck freiwilliger Sonderleistungen nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass Geringverdiener unter Verweis auf gesetzliche Lohnuntergrenzen benachteiligt werden.

Nach der Anhebung des Mindestlohns im year 2022 auf 12 Euro liegt dieser seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 weiter auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.

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Für Unternehmen hat die Entscheidung erhebliche praktische Konsequenzen. Soweit Betriebe in der Vergangenheit Sonderzahlungen gewährt und Beschäftigte im Mindestlohnbereich anhand vergleichbarer Kriterien ausgenommen haben, können sich daraus nachträgliche Zahlungsverpflichtungen ergeben. Arbeitgeber müssen in entsprechenden Konstellationen mit Nachforderungen betroffener Beschäftigter rechnen.

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