BauO, NRW

BauO NRW: Wegfall der 15-Meter-Regel ändert Vorgaben für Rettungswege

Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 16:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die seit September geltenden Änderungen erleichtern ebenerdigen Einheiten den Verzicht auf einen zweiten Rettungsweg und präzisieren Sonderbauvorgaben.

BauO NRW: Neue Regeln für Rettungswege und Sicherheitstreppenräume
Moderne, minimalistische Betontreppe in einem Gebäude mit klaren architektonischen Linien und natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Fachbeiträge haben die Neuerungen der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) aufgearbeitet, die zum 1. September 2026 in Kraft getreten sind. Wie ein Branchenbericht vom 14. Oktober 2026 darlegt, betreffen die gesetzlichen Anpassungen in § 33 BauO NRW zentrale Aspekte der Rettungswegführung, der baulichen Beschaffenheit von Sicherheitstreppenräumen sowie der Anleitermöglichkeiten bei Sonderbauten.

Erleichterungen für ebenerdige Nutzungseinheiten

Eine der wesentlichen Modifikationen betrifft eingeschossige Nutzungseinheiten, die zu ebener Erde liegen. Diese benötigen künftig häufig keinen zweiten Rettungsweg mehr, sofern ein direkter Ausgang ins Freie zur Verfügung steht. Im Zuge dieser Neuregelung entfällt die zuvor gültige 15-Meter-Regel für erdgeschossige Räume.

Gleichzeitig grenzt die Begründung der Vorschriften den Begriff der ebenerdigen Lage genauer ab: Demnach liegt eine Nutzung nicht mehr zu ebener Erde vor, wenn drei oder mehr aufeinanderfolgende Stufen – orientiert an der Norm DIN 18065 – den Bereich vom außen liegenden Eingangsniveau trennen.

Diese Konkretisierung soll Planern und Genehmigungsbehörden mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung von Höhenunterschieden im Eingangsbereich verschaffen.

Integration des Sicherheitstreppenraums und Sonderbauten

Weitere Anpassungen betreffen die baulichen Anforderungen an vertikale Erschließungen sowie Sonderbauten. Der Sicherheitstreppenraum ist nun direkt in § 33 Absatz 2 BauO NRW integriert worden und ersetzt in diesen Fällen den vertikalen zweiten Rettungsweg. Bauordnungsrechtlich gilt dabei der Grundsatz, dass ein Vorraum nach § 35 Absatz 3 Satz 2 unzulässig ist, es sei denn, dieser weist die entsprechende geforderte Qualität auf.

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Seit dem 1. September 2026 gilt die 15-Meter-Regel für erdgeschossige Räume nicht mehr — dafür entscheidet jetzt die Frage, ob drei oder mehr aufeinanderfolgende Stufen den Eingang vom Außenniveau trennen. Wer diese Grenze sauber zieht, spart sich den zweiten Rettungsweg und Diskussionen mit der Genehmigungsbehörde. Kostenlosen Leitfaden zur Rettungswegplanung anfordern

Zudem wurden die Bestimmungen für Sonderbauten nachgeschärft: Gemäß dem neu gefassten § 33 Absatz 3 Satz 2 ist das Anleitern durch die Feuerwehr bei Sonderbauten künftig nur noch dann zulässig, wenn aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken bezüglich der Personenrettung bestehen. Dies schränkt den pauschalen Rückgriff auf Rettungsgeräte der Feuerwehr bei komplexeren Gebäudestrukturen weiter ein.

Unveränderte Abstandsmaße und Regelungen für den Bestand

Trotz der Neuerungen bleiben wesentliche Grundsatzmaße der nordrhein-westfälischen Bauordnung unangetastet. Dazu zählt die etablierte 35-Meter-Regel des § 35 Absatz 2. Zudem bleibt der Einsatz eines Hubrettungsfahrzeugs weiterhin zwingend erforderlich, sobald die Brüstungshöhe mehr als 8 Meter beträgt.

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Bei Aufstockungen nach § 47 Abs. 7 BauO NRW läuft der Brandschutznachweis künftig über § 33 Absatz 2 Satz 2 — und beim Anleitern durch die Feuerwehr reicht der pauschale Verweis auf Rettungsgeräte nicht mehr aus. Ein Leitfaden führt Sie in drei Schritten durch Nachweis, Sicherheitstreppenraum und Sonderbau-Fälle. Schritt-für-Schritt-Leitfaden jetzt abrufen

Besondere Relevanz haben die Änderungen auch für Baumaßnahmen im Bestand. Wird eine Aufstockung nach § 47 Absatz 7 BauO NRW vorgenommen, ist der entsprechende Brandschutznachweis nach § 33 Absatz 2 Satz 2 zu führen.

Für den bauzeitlich unberührten Gebäudebestand wiederum beschränkt sich der bauordnungsrechtliche Nachweis gemäß § 59 Absatz 2 in vielen Fällen primär auf die Einhaltung der Vorgaben aus § 33.

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