Befristete Verträge: Vorzeitige Kündigung nur mit Aufhebungsvertrag
Veröffentlicht am: 03.08.2026 um 06:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Befristete Arbeitsverhältnisse vorzeitig zu kündigen, ist in Deutschland kaum möglich. Das Gesetz setzt enge Grenzen – doch es gibt Ausnahmen.
Wer einen befristeten Vertrag unterschreibt, bleibt in der Regel bis zum Ablauf gebunden. Eine ordentliche Kündigung vorher ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Fehlt eine solche Klausel, gilt: Durchhalten bis zum Ende.
Aufhebungsvertrag als einziger Ausweg
Ohne Kündigungsklausel bleibt beiden Seiten nur der Aufhebungsvertrag. Dabei müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich über die Bedingungen des Ausscheidens einigen. Eine einseitige Kündigung wäre unwirksam, erklärt eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Anders sieht es bei der außerordentlichen Kündigung aus: Sie ist unabhängig von vertraglichen Regelungen immer möglich – allerdings nur aus wichtigem Grund. Verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe müssen die Fortsetzung des Arbeitsverhältisses bis zum regulären Ende unzumutbar machen. Die Hürden dafür sind hoch.
Wenn der Beweis nicht reicht
Das Arbeitsgericht Berlin entschied Ende März: Eine fristlose Kündigung wegen mutmaßlichen Arbeitszeitbetrugs kann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber die bewusste Falschangabe nicht zweifelsfrei belegt. Im konkreten Fall genügte eine pauschale Acht-Stunden-Buchung während einer Urlaubswoche mit flexibler Zeitverteilung nicht als Nachweis.
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Auch beim Thema Krankmeldung gibt es aktuelle Rechtsprechung. Das Landesarbeitsgericht Köln urteilte: Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden, wenn die Krankschreibung zeitlich direkt mit der Rückgabe der Arbeitsausrüstung oder einer erwarteten Kündigung zusammenfällt. Dann muss der Arbeitnehmer konkrete Beschwerden darlegen.
Übrigens: Wer gegen eine Kündigung vorgehen will, hat nur drei Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage.
Prominente Fälle und neue Regeln
Zwei Verfahren sorgten zuletzt für Aufsehen. Die Politikwissenschaftlerin Ulrike Guérot legte nach ihrer fristlosen Kündigung durch die Universität Bonn wegen Plagiatsvorwürfen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein. Und das Arbeitsgericht Berlin wies am 31. Juli die Kündigungsschutzklage von Arafat Abou-Chaker gegen Bushido weitgehend ab – die Zusammenarbeit sei kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne gewesen.
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Beim Krankengeld ändert sich ab 2027 einiges: Nach Ende einer Beschäftigung sinkt es auf 60 Prozent (67 Prozent für Versicherte mit Kindern). Die Frist für Reha-Anträge verkürzt sich auf vier Wochen. Ab 2028 soll zudem die teilweise Arbeitsunfähigkeit eingeführt werden.
Die Bundesregierung plant außerdem strengere Nachweispflichten bei Erkrankungen: Eine AU-Bescheinigung soll ab dem ersten Krankheitstag nötig sein, die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden. Das Gesetz wird noch für 2026 angestrebt.
Ein Blick nach Belgien zeigt: Es geht auch anders. Dort gilt seit dem 1. August für neue unbefristete Verträge in den ersten sechs Monaten eine Kündigungsfrist von nur einer Woche. Ziel: mehr Arbeitsmobilität – allerdings müssen Arbeitgeber Entlassungen schriftlich begründen.
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