Behindertenausweis, Digitaler

Behindertenausweis: Digitaler GdB-Nachweis ab 2026 eingeführt

23.06.2026 - 08:48:36 | boerse-global.de

Das Finanzgericht Baden-Württemberg erlaubt die steuerfreie Überführung kleiner Nutzflächen ins Privatvermögen. Die Entscheidung entlastet Landwirte nach der Betriebsaufgabe.

Steuerfreiheit für Kleinstflächen: Gerichtsurteil stärkt Altbauern
Behindertenausweis - Ein kleiner Schwarm Hühner sucht Futter auf grünem Gras, mit einem rustikalen Hühnerstall im Hintergrund. 23.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg bereits im Juni 2004. Der Fall zeigt: Wer seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgibt und nur noch Kleinstflächen für die Eigenversorgung nutzt, darf sich über eine Steuererleichterung freuen.

Das Gericht stellte klar: Solche Flächen gelten als zum Wohnhaus gehörender Grund und Boden – vorausgesetzt, die gesamte Nutz- und Hausgartenfläche bleibt unter 1.000 Quadratmetern. Die Finanzbehörden wollten diese Kleinstflächen dem steuerpflichtigen Betriebsvermögen zuordnen. Die Richter widersprachen. Für Altbauern bedeutet das eine spürbare Erleichterung bei der Eigenversorgung nach der aktiven Hofbewirtschaftung.

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Geflügelwirtschaft zwischen Boom und Bürokratie

Die gewerbliche Geflügelwirtschaft erlebt derzeit eine zwiespältige Entwicklung. Auf einer Branchenkonferenz Mitte Juni 2026 in Osnabrück zeichnete sich ein klares Bild: Der Hähnchenmarkt wächst, doch Verzögerungen bei Baugenehmigungen und eine hohe Regulierungsdichte bremsen die Branche aus.

International gibt es Fortschritte. Eine Delegationsreise nach Japan und China im Juni 2026 brachte konkrete Erfolge: Japan erkennt die Regionalisierung bei Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) an. Das ermöglicht Exporte aus seuchenfreien Regionen. Auch beim chinesischen Markt wurden Fortschritte bei der Zulassung von Zuchttieren und Geflügelfleisch erzielt.

Die Seuchenbekämpfung bleibt ein Dauerbrenner. Im Landkreis Erding konnte eine Schutzzone nach einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit Mitte Juni 2026 aufgehoben werden. Allerdings bestehen weiterhin Überwachungszonen mit Aufstallungspflichten. Bayern richtete zudem im Juni 2026 eine flächendeckende Restriktionszone wegen der Blauzungenkrankheit (BTV-8) ein. Für Wiederkäuer gelten Verbringungsbeschränkungen, die durch staatliche Impfzuschüsse abgefedert werden.

Steueränderungen: Was sich 2026 ändert

Auch außerhalb der Landwirtschaft gibt es relevante steuerliche Neuerungen. Die sogenannte Fünftelregelung für Abfindungen wird seit 2025 nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber angewendet. Betroffene müssen sie explizit in der Einkommensteuererklärung beantragen. Fehlt der Antrag, erfolgt die Besteuerung wie bei regulärem Arbeitseinkommen – mit potenziell höherer Steuerlast.

Für Rentner und Menschen mit Behinderung wird ab 2026 der digitale Nachweis des Grades der Behinderung (GdB) eingeführt. Die Versorgungsämter übermitteln die Daten direkt an die Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht betonen: Maßgeblich ist ausschließlich der aktuelle Feststellungsbescheid.

Bei Immobilienverkäufen lauern Fallstricke. Die Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsteuer greift oft nicht, wenn Eigentümer ihr Haus verkaufen, aber über Teilverkaufs- oder Leibrentenmodelle weiterhin darin wohnen bleiben. Experten fordern hier eine Ausweitung der Befreiungen für langjährig genutztes Eigentum.

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Giftpflanzen und Wegerechte: Fallstricke auf der Wiese

Die Bewirtschaftung von Grünland erfordert zudem Wachsamkeit gegenüber invasiven Giftpflanzen. Die Herbstzeitlose breitet sich auf extensiv genutzten Wiesen aus. Verunreinigtes Heu darf nicht verfüttert werden – das würde gegen die Futtermittelverordnung und das Tierschutzgesetz verstoßen.

Beim Thema Wegerechte bleibt die Rechtslage klar: Ein Wegerecht ist kein Gewohnheitsrecht, sondern muss als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sein. Das stellte der Bundesgerichtshof bereits 2020 klar. Für die landwirtschaftliche Nutzung ist zudem nicht jede Maschinenbreite zulässig. Gerichte erachteten in der Vergangenheit eine Breite von 3,45 Metern als ausreichend für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung.

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