LehrkrÀfte, GEW

Berliner LehrkrÀfte: GEW startet App gegen 2 Millionen unbezahlte Stunden

Veröffentlicht am: 19.08.2026 um 09:12 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die GEW Berlin fĂŒhrt eine App zur Dokumentation von Arbeitszeit und Überstunden ein. Eine Studie zeigt: Zwei Drittel der LehrkrĂ€fte leisten unbezahlte Mehrarbeit.

GEW Berlin startet App zur Arbeitszeiterfassung fĂŒr LehrkrĂ€fte
Ein Smartphone mit einer Zeiterfassungs-App liegt neben einem Stapel Korrekturarbeiten auf einem Schreibtisch im Lehrerzimmer. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Berlin hat am 18. August 2026 die Anwendung „LehrZeit!“ eingefĂŒhrt. Das digitale Werkzeug soll es LehrkrĂ€ften ermöglichen, ihre tatsĂ€chliche Arbeitszeit sowie anfallende Überstunden systematisch zu dokumentieren. Damit reagiert die Gewerkschaft auf die anhaltenden Differenzen mit der Berliner Bildungsverwaltung ĂŒber die Verpflichtung zur lĂŒckenlosen Zeiterfassung im Schuldienst.

WÀhrend die GEW auf eine verbindliche Erfassung drÀngt, bestreitet die Bildungsverwaltung eine solche Pflicht und beruft sich dabei auf eine abgestimmte Rechtsauffassung fast aller BundeslÀnder sowie auf mögliche Ausnahmeeregelungen der EuropÀischen Union.

Massive Mehrarbeit im Berliner Schuldienst

Begleitet wurde der Start der App am 18. August 2026 durch die Veröffentlichung einer GEW-Studie zur Arbeitssituation an Berliner Schulen. Den Ergebnissen zufolge leisten zwei Drittel der LehrkrÀfte in der Hauptstadt unbezahlte Mehrarbeit.

Im Durchschnitt fallen pro Kopf wöchentlich 2,5 Überstunden an, was sich auf etwa 100 Stunden pro Jahr summiert. Gesamtwirtschaftlich entspreche dies einem Volumen von ĂŒber 2 Millionen unbezahlten Arbeitsstunden jĂ€hrlich allein in Berlin.

Felicia Kompio von der GEW Berlin wies darauf hin, dass der bestehende Personalmangel derzeit durch diese zusĂ€tzliche Mehrarbeit der BeschĂ€ftigten aufgefallen werde. Gökhan AkgĂŒn, ebenfalls fĂŒr die GEW tĂ€tig, forderte den Senat auf, ein verbindliches System zur Arbeitszeiterfassung zu etablieren. Um diesem Anliegen Nachdruck zu verleihen, plant die Gewerkschaft bereits eine Machbarkeitsanalyse fĂŒr eine mögliche Volksgesetzgebung.

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Rechtliche Rahmenbedingungen und Risiken

Die rechtliche Grundlage fĂŒr die Forderung der Gewerkschaft bildet unter anderem ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022. Nach Auffassung des Bundesarbeitsministeriums gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits fĂŒr angestellte LehrkrĂ€fte.

Dass die Zeiterfassung auch fĂŒr Arbeitnehmer Risiken birgt, zeigt eine Umfrage des Instituts Consumerfieldwork unter 1000 BeschĂ€ftigten vom 17. August 2026. Demnach gaben 13 Prozent der Befragten an, ihre Arbeitszeit regelmĂ€ĂŸig falsch zu erfassen.

Gleichzeitig rĂ€umten 75 Prozent ein, bereits private Angelegenheiten wĂ€hrend der Dienstzeit erledigt zu haben. Sascha Stowasser vom Institut fĂŒr angewandte Arbeitswissenschaft (IFAA) betonte in diesem Zusammenhang, dass Arbeitszeitbetrug erhebliche volkswirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehe.

Ein Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht erlĂ€uterte zudem, dass eine unvollstĂ€ndige Dokumentation erhebliche rechtliche Risiken berge. Wie das Arbeitsgericht Braunschweig am 17. August 2026 entschied, ist eine KĂŒndigung wegen falscher Zeiterfassung jedoch dann unwirksam, wenn kein Vorsatz vorliegt.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer aufgrund eines technischen Fehlers einen falschen Arbeitsbeginn notiert. Bei nachgewiesenem Vorsatz wĂ€re hingegen eine fristlose KĂŒndigung möglich gewesen.

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Datenschutz und Grenzen der Kontrolle

Neben der Erfassung der Dauer rĂŒckt zunehmend die Art der Kontrolle in den Fokus der Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich derzeit mit der Frage, ob die Weiterleitung privater WhatsApp-Chats an den Arbeitgeber unter die DSGVO-Haushaltsausnahme fĂ€llt (Az.

I ZR 256/25). In dem Verfahren fordert die KlĂ€gerin 7.500 Euro Schadensersatz. WĂ€hrend das Landgericht Frankfurt im November 2024 einen Datenschutzverstoß bejahte, sah das Oberlandesgericht Frankfurt im November 2025 keinen Verstoß. Ein Urteil des BGH wird fĂŒr September 2026 erwartet.

Auch vertragliche Details stehen unter Beobachtung: Das Landesarbeitsgericht Baden-WĂŒrttemberg erklĂ€rte im Februar 2026 eine Klausel fĂŒr unwirksam, die von BeschĂ€ftigten bei einer Krankmeldung den Hinweis auf dringliche Arbeiten verlangte (Az. 8 Sa 25/25).

Internationale PrÀzedenzfÀlle, etwa vom französischen Kassationshof, unterstreichen zudem, dass technische Mittel wie Geolokalisierung oder Anti-Intrusion-Systeme zur Arbeitszeitkontrolle nur unter strengen Voraussetzungen und nach Information der Arbeitnehmervertretungen zulÀssig sind.

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