Berufsbetreuer und Umsatzsteuer: Auslagen netto abrechnen, Steuer zurückfordern
Veröffentlicht am: 03.10.2026 um 10:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Umsatzsteuerpflichtige Berufsbetreuer können die Umsatzsteuer geltend machen, die auf ihre im Rahmen der Tätigkeit entstandenen Auslagen anfällt. Wie aus einem juristischen Fachbericht hervorgeht, besteht für diesen Personenkreis ein klarer Anspruch auf Erstattung der entsprechenden Steuerbeträge. Die rechtliche Einordnung stützt sich dabei auf den gesetzgeberischen Willen sowie auf die obergerichtliche Rechtsprechung.
Gesetzliche Grundlage und Abrechnung der Auslagen
Die Grundlage für den Erstattungsanspruch findet sich in den Gesetzgebungsmaterialien. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Gesetzesbegründung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz, die in der Bundestagsdrucksache 13/7158 auf Seite 28 festgehalten ist. Daraus leitet sich ab, wie Berufsbetreuer ihre Aufwendungen abrechnungstechnisch zu behandeln haben, wenn sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
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Bei der praktischen Abrechnung gilt für Berufsbetreuer eine eindeutige Vorgabe: Die entstandenen Auslagen dürfen lediglich netto, also ohne Umsatzsteuer, in Rechnung gestellt werden. Auf diese Nettobeträge wird anschließend die Erstattung der darauf entfallenden Umsatzsteuer beansprucht, sodass die steuerliche Belastung für die Betreuer neutralisiert wird.
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm
Die rechtliche Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs ist durch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt worden. Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich bereits am 19. Oktober 1999 mit dieser Thematik (Az. 15 W 264/99). Die Richter stellten in ihrer Entscheidung Grundsätze zum Erstattungsanspruch der Berufsbetreuer auf und schufen damit Klarheit für die Praxis der Vergütungs- und Auslagenfestsetzung.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Berufsbetreuer nicht auf den steuerlichen Mehrkosten ihrer dienstlichen Aufwendungen sitzen bleiben müssen, sofern sie die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
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Zurückweisung des Einwands des Vorsteuerabzugs
In Abrechnungsstreitigkeiten wird mitunter vorgebracht, dass ein gesonderter Erstattungsanspruch entfalle, weil die Betroffenen zum Vorsteuerabzug berechtigt seien. Dieser Argumentation folgt die rechtliche Bewertung jedoch nicht. Der Einwand des Vorsteuerabzugs greift in diesem Zusammenhang nicht durch, was sich aus den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes ergibt. Konkret steht dieser Einwand im Widerspruch zu § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG.
Für umsatzsteuerpflichtige Berufsbetreuer bedeutet dies eine verlässliche Rechtsposition: Sie können ihre getätigten Auslagen netto abrechnen und die Erstattung der darauf erhobenen Umsatzsteuer verlangen, ohne dass ihnen der mögliche Vorsteuerabzug entgegengehalten werden kann.
