Berufsunfähigkeit, Durchschnittliche

Berufsunfähigkeit: Durchschnittliche Rente von 1.337 Euro reicht nicht

Veröffentlicht am: 23.09.2026 um 13:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das OLG Oldenburg konkretisiert Anforderungen bei BU-Nachprüfungen. Zugleich zeigen Marktdaten niedrige Renten und mögliche Versorgungslücken.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Gericht präzisiert Regeln zur Leistungseinstellung
Ein leerer Gerichtssaal mit einem massiven Holztisch in gedämpftem, natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die rechtlichen Anforderungen an die Einstellung von Leistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung konkretisiert. Anlass des Verfahrens war der Fall eines Versicherungsmaklers, der über mehrere Jahre hinweg infolge von Depressionen berufsunfähig war und entsprechende Zahlungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bezog.

Im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens stellte das Versicherungsunternehmen die Rentenzahlungen jedoch ein, woraufhin der betroffene Makler vor Gericht klagte. Wie das Fachportal Versicherungsjournal in einem Bericht vom 22. September 2026 darlegte, sind weiterführende verfahrensrechtliche Details der gerichtlichen Entscheidung nur für Abonnenten einsehbar.

Streit um Nachprüfungsverfahren bei psychischen Erkrankungen

Der Rechtsstreit berührt eine der zentralen Hürden im Leistungsgeschehen privater Berufsunfähigkeitspolicen. Psychische Diagnosen gehören seit Jahren zu den häufigsten Ursachen für einen vorzeitigen Ausfall im Beruf.

Erkennt ein Versicherer die Leistungspflicht an, bedeutet dies jedoch nicht zwingend eine dauerhafte Zahlung bis zum vertraglichen Endalter. Im Rahmen des gesetzlich und vertraglich geregelten Nachprüfungsverfahrens überprüfen die Gesellschaften in regelmäßigen Abständen, ob die vertraglich vereinbarten Leistungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

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Bessert sich der Gesundheitszustand der versicherten Person oder erlangt sie neue berufliche Fähigkeiten, kann der Versicherer die Zahlungen nach Durchführung des formalen Nachprüfungsverfahrens einstellen. Da der abrupte Stopp der monatlichen Absicherung für Betroffene existenzbedrohend sein kann, bilden die formellen und inhaltlichen Begründungspflichten der Assekuranz immer wieder den Gegenstand obergerichtlicher Klärungen.

Auszahlungsbeträge liegen oft unter dem tatsächlichen Bedarf

Neben juristischen Auseinandersetzungen im Nachprüfungsverfahren weisen Marktdaten auf ein grundlegendes Problem bei der Absicherungshöhe hin. Nach einer Auswertung des Analysehauses Franke und Bornberg im Rahmen einer Finanztip-Anfrage aus dem September 2026 liegt die durchschnittlich versicherte Monatsrente in Deutschland bei lediglich 1.337 Euro.

Noch niedrigere Beträge zeigen sich in den realen Schadensfällen. Aus der BU-Leistungspraxisstudie 2026 von Franke und Bornberg geht hervor, dass die durchschnittliche Monatsrente für Leistungsfälle des Jahres 2024 bei Frauen bei 845 Euro lag.

Bei Männern belief sich dieser Wert im Schnitt auf 1.034 Euro monatlich. Die an der Erhebung teilnehmenden Versicherungsgesellschaften decken gemeinsam mehr als 60 Prozent des gesamten deutschen Marktes für Berufsunfähigkeitspolicen ab.

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Empfehlungen zur Absicherungshöhe und steuerliche Aspekte

Verbraucherschützer betonen angesichts dieser Zahlen regelmäßig die Notwendigkeit einer bedarfsgerechten Ausgestaltung der Verträge. Als Richtwert nennt die Verbraucherzentrale eine 80-Prozent-Regel, bezogen auf das vorherige Einkommen: Wer ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro erzielt, sollte eine monatliche BU-Rente von 2.400 Euro vereinbaren.

In einer Modellrechnung für eine alleinlebende Person kalkuliert die Verbraucherzentrale einen monatlichen Bedarf von 2.550 Euro, womit selbst bei einer Rente von 2.400 Euro eine rechnerische Lücke von 150 Euro verbleibt.

Zudem greifen im Leistungsfall steuerliche Abzüge, die bei der finanziellen Bedarfsplanung berücksichtigt werden müssen. Nach Angaben von Franke und Bornberg beträgt der Ertragsanteil bei einer vertraglichen Restlaufzeit von 20 Jahren gemäß Paragraph 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 21 Prozent. Dieser steuerpflichtige Anteil verringert den Betrag, der Betroffenen am Monatsende zur Deckung der Lebenshaltungskosten tatsächlich verbleibt.

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