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Betriebliche Betreuung: Grenze für vereinfachte Regelung auf 20 Beschäftigte erhöht

Veröffentlicht am: 02.08.2026 um 08:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die neue GOÄ liegt beim Ministerium, die UV-GOÄ ist bereits in Kraft. Zudem erweitert die DGUV Vorschrift 2 die vereinfachte Regelbetreuung.

GOÄ-Reform 2026: Neue Abrechnungsregeln und höhere UV-Vergütung
Stethoskop und digitale Finanzgrafiken auf einem Schreibtisch in einer modernen Arztpraxis. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die ärztliche Abrechnung in Deutschland steht vor einem Umbruch. Während die neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in die entscheidende Verhandlungsphase tritt, gelten in der Unfallversicherung bereits neue Regeln. Auch Betriebe müssen sich auf Änderungen einstellen.

GOÄ-Entwurf liegt beim Ministerium

Die Bundesärztekammer (BÄK) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben Ende Juli einen wichtigen Schritt gemacht: Am 31.07.2026 übergaben sie ihre aktualisierte Fassung des gemeinsamen Entwurfs für eine neue GOÄ an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Das Dokument umfasst 1.049 Seiten und bildet die Grundlage für das weitere Verordnungsverfahren.

Der Entwurf enthält rund 5.500 Gebührennummern und basiert maßgeblich auf Vorschlägen von ärztlichen Berufsverbänden und Fachgesellschaften. Ziel ist es, medizinische Innovationen der letzten Jahrzehnte abzubilden und ein nachjustiertes Bewertungsgefüge zu etablieren. BÄK-Präsident Klaus Reinhardt und PKV-Direktor Florian Reuther betonten das Ziel einer angemessenen Vergütung bei gleichzeitig bezahlbaren Beiträgen.

Zu den inhaltlichen Anpassungen gehören Modernisierungen bei den Abrechnungsregeln und beim Wegegeld. Nach der Übergabe an Gesundheitsminister Linnemann ist nun das Ministerium am Zug, einen Referentenentwurf zu erarbeiten. Ein Inkrafttreten der neuen Verordnung wird für den 01.01.2028 angestrebt.

UV-GOÄ: Höhere Vergütung für Unfallmediziner

Parallel zur allgemeinen GOÄ-Reform wurde die Gebührenordnung für Ärzte in der Unfallversicherung (UV-GOÄ) umfassend überarbeitet. Die Änderungen, die im Sommer 2026 wirksam wurden, zielen auf eine höhere Vergütung der Leistungen innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung ab.

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Im Zentrum der Novellierung steht die Aktualisierung der Grundleistungen sowie die Einführung neuer Zuschläge. Ein wesentlicher Bestandteil ist zudem ein neu geschaffener Leistungsabschnitt für Arthroskopien. Für erstversorgende Mediziner sieht das neue Regelwerk deutliche Vereinfachungen vor, um die administrative Belastung zu reduzieren und die Attraktivität der unfallmedizinischen Versorgung zu steigern.

Betriebliche Betreuung: Neue Grenzen für die vereinfachte Regelbetreuung

Nicht nur die Abrechnung, auch die organisatorische Betreuung in den Betrieben erfährt durch die reformierte DGUV Vorschrift 2 wesentliche Änderungen. Für Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) trat eine Neufassung am 01.06.2026 in Kraft.

Ein Kernpunkt der Neuregelung: Die Grenze für die sogenannte vereinfachte Regelbetreuung wurde angehoben. Sie greift nun für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten, statt wie bisher bis zu 10 Personen. Zudem wurde der Rahmen für digitale Beratungsleistungen erweitert – unter bestimmten Bedingungen sind Beratungen nun auch per Telefon oder Videokonferenz möglich.

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Bereits im Frühjahr 2025 hatte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) als erste Berufsgenossenschaft die überarbeitete Vorschrift beschlossen. Erste Erfahrungen zeigen, dass insbesondere die Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien sowie neue Berichtspflichten im Fokus der betrieblichen Praxis stehen.

Massage im Betrieb: Kein Versicherungsschutz bei Unfällen

Die Ausweitung betrieblicher Gesundheitsangebote führt auch zu neuen rechtlichen Fragestellungen beim Versicherungsschutz. Ein Urteil des Sozialgerichts München vom 22.07.2026 (Az. S 9 U 498/25) präzisiert hierzu die Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im konkreten Fall entschied das Gericht: Eine vom Arbeitgeber finanzierte Massage im Betrieb zählt zum eigenwirtschaftlichen Bereich der Beschäftigten. Ein Unfall, der sich im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme ereignet – im vorliegenden Fall ein Sturz auf ausgelaufenem Massageöl –, gilt demnach nicht als Arbeitsunfall. Gesundheitsfördernde Maßnahmen werden zwar vom Betrieb unterstützt, stehen aber nicht unter dem unmittelbaren Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

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