Betriebsrat: BAG kippt Wahlen in Remote Cities – was jetzt gilt
27.05.2026 - 09:50:53 | boerse-global.deOhne formelle Beschlüsse und schriftliche Geschäftsordnungen droht der Verlust wichtiger Rechte.
Digitale Sitzungen brauchen feste Regeln
Videokonferenzen statt Präsenztreffen: Viele Betriebsräte wollen moderne Arbeitsformen nutzen. Doch der Weg dorthin ist rechtlich streng geregelt. Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat das Gremium zwar Anspruch auf angemessene Sachmittel – dieser Anspruch muss aber durch formelle Beschlüsse untermauert werden.
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Wer digitale Sitzungen einführen möchte, muss die genauen Modalitäten in der schriftlichen Geschäftsordnung verankern. Erst dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, die nötige Hard- und Software bereitzustellen. Dazu gehören leistungsfähige IT-Ausstattung und mobiler Internetzugang für alle Mitglieder. Fehlt diese formale Grundlage, wird die rechtliche Durchsetzbarkeit deutlich schwächer.
Datenschutz: Ăśberwachung ja, aber nur mit Grenzen
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat im Dezember 2024 (5 TaBV 4/24) klargestellt: Betriebsräte haben kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Durchsetzung von Datenschutzvorschriften. Zwingende Datenschutzgesetze blockieren hier die Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 BetrVG.
Stattdessen beschränkt sich die Rolle des Gremiums auf eine Überwachungsfunktion nach § 80 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG. Öffnungsklauseln in der DSGVO und im Bundesdatenschutzgesetz erlauben zwar freiwillige Betriebsvereinbarungen – erzwingen kann der Betriebsrat diese jedoch nicht über die Einigungsstelle.
Ein entscheidender Unterschied bleibt jedoch bestehen: Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung technischer Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle (§ 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG) ist unberührt. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung nach der DSGVO zulässig ist.
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Plattformarbeit: Kein Betriebsrat ohne Betrieb
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28. Januar 2026 (7 ABR 23/24) eine wegweisende Entscheidung zur Plattformwirtschaft getroffen. Sogenannte „Remote Cities“ – Auslieferungsbezirke ohne lokale Führungskräfte und ohne physische Geschäftsräume – sind nicht berechtigt, eigene Betriebsräte zu bilden.
Die Begründung: Es fehlt an der organisatorischen Selbstständigkeit nach § 4 Absatz 1 BetrVG. Die Steuerung per App ersetzt keine institutionalisierte Leitungsstruktur. Selbst wenn diese Bezirke eigene Schichtpläne haben, fehlt die menschliche Führungspräsenz vor Ort. Die Wahlen in solchen Gebieten wurden für ungültig erklärt.
VergĂĽtung: Drei Wege zur gerechten Bezahlung
Ein Urteil des BAG vom 13. August 2025 (7 AZR 174/24) beschäftigt sich mit der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern. Das Gericht identifiziert drei verschiedene rechtliche Grundlagen:
- Der Mindestlohnanspruch nach § 37 Absatz 4 BetrVG
- Hypothetische Karriereansprüche nach § 78 BetrVG
- Allgemeine vertragliche AnsprĂĽche
Wer eine Anpassung seines Gehalts an vergleichbare, aufgestiegene Kollegen verlangt, muss seine Klageanträge sorgfältig strukturieren. Das Gericht verlangt Haupt- und Hilfsanträge – die Prüfungsreihenfolge ist durch die Zivilprozessordnung genau vorgegeben. Die korrekte Bestimmung des Streitgegenstands entscheidet darüber, ob der Fall dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe vorgelegt werden muss.
Analyse: Zwischen Digitalisierung und Rechtsformlichkeit
Die jüngsten Entscheidungen zeigen einen klaren Trend: Die Gerichte verschärfen die Anforderungen an institutionalisierte Arbeitnehmervertretungen und verlangen gleichzeitig präzise Verfahrensregeln. Digitale Werkzeuge ersetzen keine traditionellen Organisationsstrukturen – das machte das BAG mit seiner Entscheidung zu den „Remote Cities“ deutlich.
Auch das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Tarifparteien wurde präzisiert. Während das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2024 den Tarifparteien ein primäres Korrekturrecht bei gleichheitswidrigen Entgeltsystemen einräumte, schränkte das BAG dies Ende 2025 wieder ein: Bei Diskriminierung von Teilzeitkräften ist nur eine „Anpassung nach oben“ zulässig.
Ausblick
Die Grenzen zwischen Remote-Arbeit und traditionellen Büros werden weiter verschwimmen. Die Ungültigkeit der Betriebsratswahlen in „Remote Cities“ macht deutlich: Ohne gesetzgeberische Nachbesserung drohen Beschäftigte in der Gig-Economy ohne Vertretung dazustehen.
Betriebsräte sollten jetzt ihre digitalen Strukturen formalisieren. Wer die internen Prozesse sauber aufsetzt und die Grenzen der Mitbestimmung – besonders bei IT und Datenschutz – genau kennt, wird in einer zunehmend automatisierten Arbeitswelt besser für die Interessen der Beschäftigten streiten können.
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