Betriebsrat-Mitsprache: LAG München kippt Bürotage-Anordnung ohne Zustimmung
01.06.2026 - 14:30:23 | boerse-global.de
Gerichte haben in den vergangenen Monaten klare Grenzen gezogen: Arbeitgeber können nicht einfach per Anordnung feste Bürotage verlangen, wenn der Betriebsrat nicht zustimmt. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München zu einer Allianz-Tochter sorgte hier für Aufsehen.
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Wenn der Chef vier Tage ins Büro befiehlt
Das Gericht entschied, dass ein Unternehmen nicht einfach 300 Mitarbeiter an vier festen Tagen pro Monat ins Büro beordern darf – jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats. Der Knackpunkt: Es ging nicht mehr um die Frage, ob jemand arbeitet, sondern wie die Arbeit organisiert wird. Und genau da hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht.
Die Konsequenzen für Arbeitgeber sind deutlich: Der Betriebsrat kann solche Anordnungen zurückfordern, per einstweiliger Verfügung stoppen lassen und bei Missachtung Zwangsgelder von bis zu 25.000 Euro verlangen. Klar ist aber auch: Das grundsätzliche Recht des Arbeitgebers, Präsenz anzuordnen, bleibt bestehen. Nur bei festen Quoten oder bestimmten Anwesenheitsmustern braucht es eine klare Rechtsgrundlage – etwa eine Betriebsvereinbarung oder eine vertragliche Klausel.
Hitzefrei? Nicht ohne den Betriebsrat
Ein weiteres Feld, auf dem Betriebsräte mitbestimmen können, ist der Hitzeschutz am Arbeitsplatz. Ein generelles Recht, bei hohen Temperaturen die Arbeit einzustellen, gibt es nicht. Aber: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei bestimmten Schwellenwerten zu handeln.
Ab 26 Grad Celsius sind Maßnahmen empfohlen, ab 30 Grad müssen Chefs aktiv werden – etwa mit Lüftung, Jalousien oder Getränken. Überschreitet die Temperatur 35 Grad, gilt der Raum als nicht mehr arbeitsgeeignet. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus Juli 2017 stellte klar: Der Betriebsrat kann die Umsetzung von Hitzeschutzmaßnahmen erzwingen. Für mobile Arbeit gelten diese Regeln übrigens nur, wenn ein formell eingerichteter Heimarbeitsplatz existiert.
Arbeitszeit: Die Uhr tickt
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist seit September 2022 durch ein BAG-Urteil bereits Realität. Ein spezifisches Gesetz zur digitalen oder elektronischen Erfassung wird zwar erst für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet, die grundsätzliche Verpflichtung besteht aber jetzt schon.
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Gleichzeitig gibt es Diskussionen um eine grundlegende Reform: Statt des starren Acht-Stunden-Tages könnte künftig eine Wochenarbeitszeitgrenze treten. Wirtschaftsexperten sehen darin Vorteile für flexible Dienstleistungs- und Büroberufe. Die Gewerkschaften, allen voran der DGB, warnen jedoch vor steigendem Druck auf die Beschäftigten.
Künstliche Intelligenz: Die neue Front der Mitbestimmung
Die Digitalisierung eröffnet ein völlig neues Feld für Betriebsräte. Auf einer Konferenz in Vilnius Ende Mai 2026 forderten Gewerkschafter aus 20 Ländern ein verbindliches Mitspracherecht bei der Einführung Künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz.
Die Kernforderung: Der EU AI Act muss strikt durchgesetzt werden, um rein automatisierte Entscheidungen über Beschäftigte zu verhindern. Produktivitätsgewinne durch KI sollen fair verteilt werden, und die Einführung solcher Technologien muss menschenzentriert bleiben. Ein formaler Rahmen für die Beteiligung der Arbeitnehmer an der digitalen Transformation – das ist die Forderung, die in den kommenden Monaten für Diskussionen sorgen dürfte.
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