Betriebsrat, Nutracorp

Betriebsrat Nutracorp: Nach Rechtsstreit erste Wahl am 27. Juli

Veröffentlicht am: 28.07.2026 um 07:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Nach Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wählt die Belegschaft von Nutracorp in Elmshorn erstmals eine Arbeitnehmervertretung.

Nutracorp: Betriebsratswahl nach jahrelangem Rechtsstreit
Moderner, heller Konferenzraum in einem Bürogebäude als Symbol für betriebliche Mitbestimmung und Arbeitsrecht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Am 27. Juli 2026 hat die Belegschaft des Unternehmens Nutracorp, das vor allem durch seine Marke More Nutrition bekannt ist, am Standort Elmshorn erstmals eine Arbeitnehmervertretung gewählt. Dieser Wahlgang markiert den Abschluss einer langjährigen Auseinandersetzung um die betriebliche Mitbestimmung in dem Unternehmen. Der Wahl am Montag war ein rund dreijähriger Rechtsstreit zwischen der Arbeitgeberseite und den Initiatoren der Betriebsratsgründung vorausgegangen.

Juristische Klärung durch das Bundesarbeitsgericht

Die Etablierung des Gremiums bei Nutracorp erfolgte nach einer Phase intensiver juristischer Prüfungen. Der Arbeitgeber hatte über mehrere Instanzen versucht, die Bildung eines Betriebsrats zu verhindern. Das Verfahren wurde schließlich bis vor das Bundesarbeitsgericht getragen. Mit der Entscheidung der obersten Arbeitsrichter endete der jahrelange Streit zugunsten der Arbeitnehmerseite, da das Gericht die Argumente des Arbeitgebers abwies. Damit wurde der Weg für die Durchführung der Wahl am 27. Juli 2026 rechtlich geebnet.

Der Fall Nutracorp verdeutlicht die rechtlichen Hürden, die im Rahmen von Betriebsratsgründungen auftreten können, zeigt jedoch auch die Beständigkeit der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Mitbestimmung in Deutschland auf.

Gesetzliche Grundlagen für die Gründung von Betriebsräten

Die Gründung eines Betriebsrats ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert. Gemäß § 1 BetrVG kann ein solches Gremium in jedem Betrieb eingerichtet werden, der mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Das Gesetz sieht dabei unterschiedliche Verfahren vor, um den Prozess je nach Unternehmensgröße effizient zu gestalten.

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Für Betriebe mit einer Größe von 5 bis 100 wahlberechtigten Mitarbeitern kommt in der Regel ein vereinfachtes Wahlverfahren nach § 14 BetrVG zur Anwendung. Dieses Verfahren soll die bürokratischen Hürden für kleinere und mittlere Unternehmen senken und eine zeitnahe Konstituierung des Gremiums ermöglichen. Ein wesentlicher Aspekt bei der Initiierung einer Wahl ist zudem die Unterstützung aus der Belegschaft: Während in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten keine förmlichen Stützunterschriften für Wahlvorschläge notwendig sind, genügen bei mehr als 20 Mitarbeitern bereits zwei Unterschriften von Wahlberechtigten, um einen Wahlvorschlag einzureichen.

Turnus und Voraussetzungen für das passive Wahlrecht

Ein gewählter Betriebsrat bleibt für eine reguläre Amtszeit von vier Jahren im Amt. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden bundesweit im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai statt. Außerhalb dieses Zeitraums werden Wahlen nur in spezifischen Fällen durchgeführt, etwa bei der erstmaligen Gründung eines Gremiums oder wenn die Anzahl der Betriebsratsmitglieder unter eine bestimmte Quote sinkt.

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Hinsichtlich der aktiven und passiven Wahlberechtigung setzt das Gesetz klare Grenzen. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Um selbst für ein Amt im Betriebsrat kandidieren zu können (passives Wahlrecht), müssen Beschäftigte mindestens 18 Jahre alt sein. Zudem ist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten erforderlich, um die Wählbarkeit sicherzustellen. Mit der erfolgreichen Wahl am Standort Elmshorn wird Nutracorp nun erstmals die Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung und einem gewählten Gremium im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben organisieren müssen.

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