Betriebsratswahlen, BAG

Betriebsratswahlen: BAG stärkt Anfechtungsrechte bei falscher Zuordnung

Veröffentlicht am: 03.08.2026 um 01:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht verschärft Anforderungen an Betriebsratswahlen, Vergütungsnachweise und Einigungsstellen-Sprüche. Arbeitgeber müssen formale Fehler vermeiden.

BAG-Urteile: Betriebsratswahlen und Vergütung – neue rechtliche Leitplanken
Ein Richterhammer auf Rechtsdokumenten in einem modernen Konferenzraum als Symbol für eine arbeitsrechtliche Entscheidung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht hat die Regeln für Betriebsratswahlen präzisiert. Eine Wahl kann künftig erfolgreich angefochten werden, wenn Betriebsteile oder Niederlassungen organisatorisch falsch zugeordnet wurden. Das hat weitreichende Folgen für die Rechtmäßigkeit der Arbeitnehmervertretung.

Räumliche Distanz spricht gegen gemeinsamen Betrieb

Das Urteil vom 4. März 2026 (Az. 7 ABR 39/24) stellt klar: Eine Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn sie für eine Einheit durchgeführt wurde, die rechtlich keinen gemeinsamen Betrieb bildet. Im verhandelten Fall ordnete ein Unternehmen eine Niederlassung einer Region fälschlicherweise zu.

Die Richter ließen die geografische Distanz nicht gelten. 218 Kilometer und rund zwei Stunden Fahrtzeit zwischen den Standorten sprechen demnach gegen einen gemeinsamen Betrieb. Wer den Betriebsbegriff verkennt, riskiert die Anfechtung der gesamten Wahl. Dabei reicht es aus, einzelne Regionen anzugreifen – die gesamte Wahlstruktur des Unternehmens muss nicht infrage gestellt werden.

Stichtage sind bindend

Auch formale Fehler im Wahlverfahren rückten in den Fokus. Das Gericht betonte: Stichtage für Umlaufverfahren sind strikt einzuhalten. Im konkreten Fall gingen nach dem 11. März 2022 keine Stimmen mehr in die Wertung ein. Bis dahin lagen nur acht gültige Ja-Stimmen vor – zu wenig für ein wirksames Verfahren.

Zusätzlich klärte das BAG die Nachwirkung eines Tarifvertrags, der die Betriebsstruktur regelte. Dieser endete am 28. Februar 2022. Ohne neue vertragliche Grundlage fehlte die Basis für die Zusammenlegung der Standorte zu einer Wahleinheit. Die Beweislast für eine rechtlich zulässige Ausnahme trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.

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Wer zahlt, muss auch beweisen

Die Beweislastfrage beschäftigt das Gericht auch bei der Betriebsratsvergütung. Ein Urteil vom 13. Mai 2026 (Az. 7 AZR 124/25) legt fest: Will der Arbeitgeber die Fehlerhaftigkeit einer über Jahre gezahlten Vergütung geltend machen, muss er sie nachweisen. Das gilt besonders, wenn Anpassungen nach § 37 BetrVG erfolgten.

Die Vergleichsgruppe für die Vergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme. Im verhandelten Fall lag dieser im Mai 2010. Eine spätere Unterbrechung der Amtszeit ändert daran nichts. Die Entscheidung verschärft die Überprüfungsstandards, die seit Anfang 2023 durch Urteile anderer Bundesgerichte angestoßen wurden.

Einigungsstellen müssen sich an Grenzen halten

Auch die Kompetenzen von Einigungsstellen waren Gegenstand aktueller Rechtsprechung. Am 24. Februar 2026 (Az. 1 ABR 23/25) erklärte das BAG einen Einigungsstellenspruch zu einem globalen Bonusplan für unwirksam. Die Einigungsstelle hatte den Dotierungsrahmen des Bonusbudgets festgelegt – doch genau dieser Bereich ist der Mitbestimmung entzogen.

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Arbeitsrechtsexperten fordern deshalb: Verteilungskriterien müssen abschließend und hinreichend bestimmt geregelt sein. Ein Verweis auf allgemeine Fairness-Grundsätze oder die Entscheidungsgewalt eines Board of Directors genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

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