Betriebssicherheit: Neue TRBS 1116 ab Juli für alle Arbeitsmittel
02.07.2026 - 11:31:25 | boerse-global.de
Seit dem 1. Juli 2026 gelten verschärfte Anforderungen an die Qualifikation von Mitarbeitern im Umgang mit Arbeitsmitteln. Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1116 präzisiert, wer welche Tätigkeiten ausführen darf – und wie das dokumentiert werden muss.
Klare Abgrenzung zur TRBS 1203
Die TRBS 1116 konzentriert sich auf die allgemeine Verwendung von Arbeitsmitteln im Betrieb. Das ist der entscheidende Unterschied zur TRBS 1203, die speziell die Anforderungen an befähigte Personen für Prüftätigkeiten definiert.
Unternehmen müssen künftig sowohl Unterweisungen als auch formelle Beauftragungen lückenlos dokumentieren. Ziel: Sicherheit im Umgang mit potenziell gefährlichen Arbeitsmitteln erhöhen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Betriebshierarchie eindeutig zuweisen.
Verknüpfung mit der Gefährdungsbeurteilung
Die Vorgaben der TRBS 1116 hängen eng mit der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zusammen. Diese Beurteilung ist für alle Arbeitgeber verpflichtend und muss sämtliche Tätigkeiten sowie Arbeitsmittel umfassen. Ab zehn Beschäftigten besteht zudem eine explizite Dokumentationspflicht für die Ergebnisse.
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Auch andere technische Regeln spielen eine Rolle. Die TRBS 2121 befasst sich etwa mit Gefährdungen durch Absturz bei Leitern oder Fahrgerüsten. Auch hier ist eine Unterweisung nach § 12 ArbSchG zwingend erforderlich – wobei kollektive Schutzmaßnahmen Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung (PSA) haben.
Prüffristen und die 2-Prozent-Regel
Neben der Qualifikation bleibt die regelmäßige Überprüfung der Arbeitsmittel ein Kernbestandteil der Betriebssicherheit. Die Prüffristen, etwa nach DGUV V3, müssen individuell festgelegt werden – basierend auf Gefährdungsbeurteilung, Nutzungshäufigkeit und Umgebungsbedingungen.
In der Praxis haben sich Orientierungswerte etabliert: Büroarbeitsmittel alle 24 Monate, Produktionsanlagen alle 12 Monate. Als Indikator für Anpassungen dient die sogenannte 2-Prozent-Regel. Liegt die Fehlerquote bei Prüfungen über diesem Wert, müssen die Intervalle verkürzt werden. Bei dauerhaft geringer Fehlerquote können die Fristen verlängert werden.
Cybersicherheit und neue Fristen
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Der regulatorische Rahmen wurde auch in angrenzenden Bereichen aktualisiert. Die TRBS 1115-1 konkretisiert seit 2026 die Anforderungen an die Cybersicherheit von sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR). Gefordert werden Segmentierung, Zugriffskontrolle und kontinuierliches Monitoring.
Zum 1. Juli 2026 trat zudem ein Verbot der befallsunabhängigen Dauerbeköderung mit Rodentiziden in Kraft. Für den notwendigen Sachkundenachweis zur Rattenbekämpfung gewährt der Bundesrat eine Übergangsfrist bis zum 28. Juli 2030 – wegen noch offenem Abstimmungsbedarf bei den technischen Regeln.
Auch steuerlich gibt es Neuerungen: Ein BMF-Schreiben vom 10. April 2026 aktualisiert die Muster für Ansässigkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen für Bauleistungen. Maschinell erstellte Dokumente sind nun auch ohne Unterschrift und Dienstsiegel gültig.
