Bewertungsportale: OLG Zweibrücken zwingt zur Offenlegung von Nutzerdaten
28.05.2026 - 07:07:09 | boerse-global.de
Ab sofort müssen Bewertungsplattformen die Identität ihrer Nutzer preisgeben, wenn diese in Rezensionen strafrechtlich relevante Tatsachen behaupten.
Neue Rechtslage für Bewertungsportale
Der Beschluss vom 31. März 2026, den das Gericht am gestrigen Mittwoch veröffentlichte, schafft Klarheit im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz. Grundlage ist Paragraph 21 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Danach müssen Plattformen Nutzerdaten herausgeben, sobald eine Bewertung nicht nur eine subjektive Meinung äußert, sondern konkrete, strafrechtlich bedeutsame Tatsachenbehauptungen aufstellt.
Im konkreten Fall hatte ein anonymer Nutzer einem Arbeitgeber Verstöße gegen den Mindestlohn vorgeworfen. Das Gericht wertete diese Anschuldigung als Tatsachenbehauptung mit strafrechtlicher Relevanz – und verpflichtete die Plattform zur Herausgabe der Nutzerdaten.
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Grenzen der Anonymität
Die Richter stellten jedoch klar: Eine generelle Pflicht zur Klarnamennutzung auf Bewertungsportalen gibt es nicht. Das Recht auf anonyme Kommunikation bleibe ein wichtiger Bestandteil der digitalen Debattenkultur. Allerdings sei dieses Recht nicht schrankenlos.
„Ob eine Plattform Identitätsdaten herausgeben muss, hängt stets vom Einzelfall ab", betonten die Richter. Im vorliegenden Fall überwog die Schwere des Vorwurfs – ein angeblicher Verstoß gegen das Arbeitsrecht – das Interesse des Nutzers an einer anonymen Bewertung. Das Urteil schafft damit einen klaren Rahmen für Unternehmen, die gegen rufschädigende und möglicherweise rechtswidrige Behauptungen vorgehen wollen.
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