BFH-Urteil, ImmobilienkÀufer

BFH-Urteil Dezember 2024: ImmobilienkĂ€ufer haften nicht fĂŒr alte Steuerfehler

25.05.2026 - 21:20:15 | boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof entlastet ImmobilienkĂ€ufer: Sie haften nicht automatisch fĂŒr fehlerhafte Umsatzsteuerangaben aus alten MietvertrĂ€gen.

BFH-Urteil Dezember 2024: ImmobilienkĂ€ufer haften nicht fĂŒr alte Steuerfehler - Foto: ĂŒber boerse-global.de
BFH-Urteil Dezember 2024: ImmobilienkĂ€ufer haften nicht fĂŒr alte Steuerfehler - Foto: ĂŒber boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof hat eine langjĂ€hrige Streitfrage geklĂ€rt: ImmobilienkĂ€ufer haften nicht automatisch fĂŒr falsche Umsatzsteuerangaben in ĂŒbernommenen MietvertrĂ€gen. Das Urteil vom Dezember 2024 sorgt fĂŒr Aufatmen in der Branche – doch die Entwarnung ist nicht vollstĂ€ndig.

Das Problem: Wenn der KĂ€ufer in alte Fehler schlĂŒpft

Wer eine vermietete Immobilie erwirbt, tritt nach § 566 BGB automatisch in die bestehenden MietvertrĂ€ge ein. Was zivilrechtlich simpel klingt, entpuppte sich steuerrechtlich als Minenfeld. EnthĂ€lt der Mietvertrag nĂ€mlich einen falschen Umsatzsteuerausweis – etwa 19 Prozent, obwohl der Vermieter gar nicht zur Option berechtigt war – drohte dem neuen EigentĂŒmer bislang die Haftung nach § 14c UStG.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. V R 16/22) nun klar: Der bloße Eintritt in den Mietvertrag macht den KĂ€ufer noch nicht zum „Aussteller" der Rechnung. Eine Haftung setzt voraus, dass der neue EigentĂŒmer aktiv an der Rechnungsstellung mitwirkt oder die Ausstellung ihm anderweitig zuzurechnen ist.

Der Fall: Zwangsversteigerung mit Steuerrisiko

Im konkreten Fall erwarb ein KĂ€ufer ein BĂŒrogebĂ€ude in der Zwangsversteigerung. Die vom VoreigentĂŒmer abgeschlossenen MietvertrĂ€ge wiesen explizit 19 Prozent Umsatzsteuer aus – obwohl die Mieter (eine Arztpraxis und ein Physiotherapiezentrum) umsatzsteuerbefreite Leistungen erbrachten. Die Voraussetzungen fĂŒr eine Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG waren damit nicht erfĂŒllt.

Das Finanzamt argumentierte, der KĂ€ufer sei durch den Vertragseintritt zum Rechnungsaussteller geworden und schulde die zu Unrecht ausgewiesene Steuer. Der BFH widersprach: Die zivilrechtliche Rechtsnachfolge allein begrĂŒnde keine steuerliche Zurechnung. Entscheidend sei, wer die Rechnung tatsĂ€chlich „ausgestellt" habe – und das sei der VoreigentĂŒmer gewesen.

Die entscheidende Frage: Wann wird der KĂ€ufer zum Rechnungsaussteller?

Ein Mietvertrag kann in der deutschen Steuerpraxis als Dauerrechnung gelten, wenn er alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthÀlt. Weist ein solches Dokument die Umsatzsteuer falsch aus, schuldet der Aussteller diesen Betrag grundsÀtzlich dem Fiskus.

Der BFH stellte klar: FĂŒr eine Haftung des KĂ€ufers muss dieser aktiv am Rechnungsprozess beteiligt sein. Der bloße Zahlungseingang auf dem Konto oder die Benennung als neuer ZahlungsempfĂ€nger reichen nicht aus. Auch BankauszĂŒge oder vom Mieter erstellte Zahlungsbelege gelten nicht automatisch als „Gutschriften" des Vermieters.

Die Schutzregel gilt jedoch nicht grenzenlos. Nutzt der KĂ€ufer den fehlerhaften Vertrag weiter als Grundlage fĂŒr die eigene Abrechnung, ohne Korrekturen vorzunehmen, oder stellt er neue Dokumente mit demselben Fehler aus, wird er fĂŒr die Folgeperioden haftbar.

GefÀhrdung des Steueraufkommens: Das neue BMF-Schreiben

Parallel zur BFH-Rechtsprechung hat sich die Verwaltungspraxis gewandelt. Ein BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 nÀhert sich der europÀischen Rechtsprechung an: Eine Steuerschuld nach § 14c UStG entfÀllt, wenn keine GefÀhrdung des Steueraufkommens droht.

Das ist regelmĂ€ĂŸig der Fall, wenn der RechnungsempfĂ€nger ein Endverbraucher ist – also eine Person oder Einrichtung ohne Vorsteuerabzugsberechtigung. Im Immobilienbereich betrifft das vor allem Mieter aus dem medizinischen, sozialen oder Wohnbereich. Kann der Vermieter nachweisen, dass der Mieter keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat und auch nicht konnte, verzichten die FinanzĂ€mter auf die Forderung – selbst ohne formelle Rechnungskorrektur.

Was KĂ€ufer jetzt beachten mĂŒssen

Trotz der positiven Rechtsprechung bleibt Vorsicht geboten. Der BFH ließ ausdrĂŒcklich offen, ob eine Haftung nach § 75 AO (BetriebsĂŒbernahmehaftung) möglich bleibt. Steuerberater empfehlen daher folgende Maßnahmen:

  • VertragsprĂŒfung vor dem Kauf: KĂ€ufer sollten prĂŒfen, ob der VerkĂ€ufer tatsĂ€chlich zur Option berechtigt war. Entscheidend ist die PrĂŒfung der „vorsteuerschĂ€dlichen" UmsĂ€tze des Mieters.
  • Freistellungsklauseln im Kaufvertrag: Vertragliche Regelungen schĂŒtzen den KĂ€ufer vor Steuerforderungen aus der Zeit des VerkĂ€ufers.
  • Aktive Korrektur nach dem Kauf: Werden Fehler entdeckt, sollte der neue EigentĂŒmer dem Mieter eine formelle Korrektur der Dauerrechnung ausstellen.
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Viele Investoren setzen inzwischen auf neutrale MietvertrĂ€ge, die nur NettobetrĂ€ge ausweisen und auf eine separate „Umsatzsteuer-Spezifikation" verweisen. Dieses Dokument lĂ€sst sich leichter aktualisieren als der Mietvertrag selbst.

Ausblick: Was kommt auf die Branche zu?

Die Klarstellungen von BFH und BMF haben die versteckten Steuerrisiken fĂŒr ImmobilienkĂ€ufer deutlich reduziert. Der Abschied von der automatischen Haftung durch zivilrechtliche Rechtsnachfolge schafft mehr Rechtssicherheit.

Doch Steuerexperten erwarten, dass sich der Fokus kĂŒnftiger BetriebsprĂŒfungen auf den Nachweis des Endverbraucherstatus der Mieter verlagern wird. Die Anforderungen an die Dokumentation steigen. Zudem wird die verpflichtende E-Rechnung fĂŒr inlĂ€ndische B2B-UmsĂ€tze die Verwaltung von Dauerrechnungen grundlegend verĂ€ndern. FĂŒr den Moment aber gilt: Das „Ausstellerprinzip" schĂŒtzt KĂ€ufer vor den Altfehlern ihrer VorgĂ€nger.

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