BFH-Urteil III R 35/ 23: 87,83 Prozent der Kosten können abziehbar sein
Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 01:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Vergütungen für Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren können steuerlich als laufende oder nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies stellte der Bundesfinanzhof in einer am 8. Oktober 2026 veröffentlichten Entscheidung klar. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen.
Aufteilung bei gemischter Veranlassung zulässig
In dem am 25. Juni 2026 ergangenen Urteil (Az. III R 35/23) entschied das Gericht, dass der betriebliche Anteil der Verwaltervergütung nicht unter ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot fällt.
Sofern neben betrieblichen auch private Verbindlichkeiten im Verfahren eine Rolle spielen, liegt eine gemischte Veranlassung vor. In solchen Fällen ist der betriebsbezogene Teil der Kosten sachgerecht zu ermitteln oder notfalls im Wege der Schätzung festzulegen.
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Als Maßstab für die Aufteilung kann laut dem Bundesfinanzhof das Verhältnis der im Verfahren angemeldeten betrieblichen zu den privaten Verbindlichkeiten herangezogen werden.
Im konkret verhandelten Streitfall ergab sich hieraus eine Quote von 87,83 Prozent betrieblicher und 12,17 Prozent privater Veranlassung. Mit seiner rechtlichen Einordnung grenzte der Senat die Entscheidung zugleich von den früheren Urteilen mit den Aktenzeichen VI R 47/13 sowie IX R 29/23 ab.
Entstehung des Vergütungsanspruchs und Rückstellungen
Für Unternehmen, die ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermitteln, eröffnet das Urteil die Möglichkeit bilanzieller Rückstellungen. Für den Vergütungsanspruch, der während des laufenden Verfahrens noch nicht fällig ist, kommt die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht. Zugewiesene Beträge stellen steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
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Der Bundesfinanzhof begründete dies mit den insolvenzrechtlichen Bestimmungen nach Paragraph 63 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung. Der Anspruch auf Vergütung entsteht demnach wirtschaftlich bereits mit der tatsächlichen Arbeitsleistung beziehungsweise mit der Übernahme der Geschäftsführung durch den Insolvenzverwalter. Er entsteht somit nicht erst zum Zeitpunkt des formalen Verfahrensabschlusses.
Zurückverweisung an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Dem Verfahren lag ein Streitfall aus dem Bereich des Flüssiggastransports zugrunde. Das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners war im Jahr 2015 eröffnet worden; die Verwertung der Insolvenzmasse endete im Jahr 2017. Streitig war die Bildung von Rückstellungen in den Bilanzen zu den Stichtagen 31. Dezember 2016 sowie 31. Dezember 2017. Nach Einkommensteuerbescheiden vom 15. November 2018 und einer ablehnenden Einspruchsentscheidung vom 9. August 2019 hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Klage mit Urteil vom 19. September 2023 (Az. 5 K 1800/19) zunächst abgewiesen.
Der Bundesfinanzhof hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz muss im zweiten Rechtsgang klären, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren überhaupt noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte dies verneint werden, greift der steuerliche Abzug nicht über eine vorherige Rückstellung, sondern erst im Kalenderjahr der tatsächlichen Zahlung.
