BFH-Urteil, MĂ€rz

BFH-Urteil MĂ€rz 2026: Zinslose Ratenzahlungen steuerfrei

25.06.2026 - 17:53:21 | boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof kippt die Besteuerung fiktiver ZinsertrÀge bei zinslosen Kaufpreisstundungen im Privatvermögen.

BFH-Urteil: Zinslose Ratenzahlungen nun steuerfrei
BFH-Urteil - Eine Hand hĂ€lt einen Stift ĂŒber einem Finanzdokument, symbolisiert die Neubewertung von KapitaleinkĂŒnften bei zinslosen Ratenzahlungen. 25.06.2026 - Bild: ĂŒber boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof (BFH) gibt eine langjĂ€hrige Rechtsprechung auf und bewertet zinslose Ratenzahlungen im Privatvermögen neu. In einem Urteil vom 24. MĂ€rz 2026 (Az. VIII R 30/24) entschieden die Richter: Bei einer zinslosen Stundung einer Kaufpreisforderung entstehen keine steuerpflichtigen KapitalertrĂ€ge gemĂ€ĂŸ § 20 Einkommensteuergesetz (EStG).

Fiktive ZinsertrÀge nicht mehr steuerpflichtig

Bisher galt: Bei langfristigen, zinslosen Ratenzahlungen musste ein Teil als fiktiver Zinsanteil versteuert werden. Diese Auffassung ist nun Geschichte. Laut der aktuellen Entscheidung fĂŒhrt eine zinslose Ratenzahlung – etwa bei VerkĂ€ufen innerhalb der Familie an Kinder – nicht mehr zu KapitaleinkĂŒnften.

Die Richter stellten zudem klar: Eine solche Vereinbarung ist schenkungsteuerlich nicht als freigebige Zuwendung zu werten. Steuerpflichtige mĂŒssen bei der VerĂ€ußerung von Privatvermögen gegen Ratenzahlung keinen kalkulatorischen Zinsanteil mehr angeben – sofern keine explizite Verzinsung vereinbart wurde.

Abgrenzung zu Versorgungsleistungen bleibt

Die Neuausrichtung betrifft gezielt die Stundung von Kaufpreiszahlungen. Anders sieht es bei der Übertragung von Privatimmobilien gegen wiederkehrende Leistungen aus, etwa Versorgungsleistungen. Experten verweisen hier auf ein BMF-Schreiben vom 11. MĂ€rz 2010 und ein bestĂ€tigendes BFH-Urteil vom 29. September 2021 (IX R 11/19).

Demnach ist bei Übertragungen von vermieteten Privatimmobilien nach dem 31. Dezember 2007 kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG mehr möglich. Hier erfolgt weiterhin eine Aufteilung in Tilgungs- und Zinsanteil. Der Sonderausgabenabzug bleibt auf Betriebsvermögen und bestimmte GmbH-Anteile beschrĂ€nkt.

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Lockerungen bei Konzerndarlehen

Parallel zur Entscheidung im Privatvermögen gibt es Neues im Körperschaftsteuerrecht. Mit Urteil vom 1. April 2026 (I R 11/24) lockerte der BFH das Abzugsverbot bei Darlehen zwischen Schwestergesellschaften. Zinsforderungen werden demnach nicht von den BeschrĂ€nkungen des § 8b Abs. 3 KStG erfasst – sofern natĂŒrliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind.

Auch das Finanzgericht MĂŒnster befasste sich Anfang des Jahres mit einem relevanten Thema: der FremdĂŒblichkeit von unbesicherten Wandeldarlehen bei Start-ups. Im Urteil vom 17. Februar 2026 (13 K 905/24 K) entschieden die Richter: Ein fehlendes Besicherungspaket kann bei solchen Finanzierungsformen durchaus fremdĂŒblich sein. Das ermöglicht die Anwendung der Escape-Klausel im KStG. Unter dem Aktenzeichen I R 4/26 ist bereits ein Revisionsverfahren beim BFH anhĂ€ngig.

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Grundsteuer: StĂ€rkere Position fĂŒr Landwirte

In einem weiteren Beschluss vom 20. Januar 2026 (II B 50/25) stĂ€rkte der BFH die Position von Landwirten bei der Grundsteuerbewertung. Liegt fĂŒr eine Bodenrichtwertzone ein spezifischer Agrar-Richtwert vor, muss dieser zwingend herangezogen werden. Ein Steuerabschlag fĂŒr bauliche Anlagen wie TrafohĂ€uschen auf solchen FlĂ€chen ist hingegen nicht vorgesehen – das bestĂ€tigte eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Herbst des Vorjahres.

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