BFH-Urteil, Corona-Sonderzahlungen

BFH-Urteil VI R 25/ 24: Corona-Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei

Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 01:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof erleichtert die Steuerfreiheit von Corona-PrÀmien: Kein Einzelnachweis nötig, auch Verrechnung mit Boni ist unschÀdlich.

BFH-Urteil zu Corona-Sonderzahlungen: Steuervorteile bleiben bei Anrechnung auf Boni erhalten
Ein Schreibtisch mit Taschenrechner und Unterlagen zur Lohnbuchhaltung bei natĂŒrlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen wĂ€hrend der Pandemiejahre bleibt ein zentrales Thema fĂŒr die Lohnbuchhaltung und Steuerberatung. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 25/24 hat wesentliche Rechtsfragen zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen geklĂ€rt.

Die Analyse der vorliegenden Rechtsprechung zeigt, dass die HĂŒrden fĂŒr die Inanspruchnahme der SteuerbegĂŒnstigung niedriger ausfallen, als von der Finanzverwaltung teilweise angenommen.

Grundvoraussetzungen fĂŒr die Steuerbefreiung

Im Kern befasste sich der BFH mit der Auslegung der Steuerbefreiung fĂŒr Sonderzahlungen, die im Zeitraum vom 1. MĂ€rz 2020 bis zum 31. MĂ€rz 2022 an Arbeitnehmer geleistet wurden.

Nach den gesetzlichen Vorgaben konnten Arbeitgeber ihren BeschĂ€ftigten in diesem Zeitfenster bis zu 1.500 Euro steuerfrei zukommen lassen. Voraussetzung hierfĂŒr war, dass die Zahlung zusĂ€tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Abmilderung der zusĂ€tzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gewĂ€hrt wurde.

Ein wesentlicher Aspekt des Urteils betrifft die Anforderungen an die Dokumentation dieser Belastung. Der BFH stellte klar, dass fĂŒr die GewĂ€hrung der Steuerfreiheit keine individuelle Corona-Betroffenheit des jeweiligen Arbeitnehmers erforderlich ist. Es mĂŒsse demnach nicht im Einzelfall nachgewiesen werden, dass ein spezifischer Mitarbeiter durch die Pandemie besonderen Erschwernissen ausgesetzt war. Eine pauschale Zweckbestimmung durch den Arbeitgeber reicht aus, um den Zusammenhang mit der Krise zu belegen.

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Anrechnung auf freiwillige Leistungen und Boni

Besondere Bedeutung fĂŒr die betriebliche Praxis hat die Feststellung des Gerichts zur Anrechnung der Sonderzahlungen auf andere Leistungen. In vielen Betrieben war fraglich, ob die Steuerfreiheit entfĂ€llt, wenn die Corona-Beihilfe mit anderen freiwilligen Leistungen wie dem Urlaubsgeld oder jĂ€hrlichen Boni verrechnet wird.

Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Steuerfreiheit auch dann erhalten bleibt, wenn die Corona-Sonderzahlung auf das Urlaubsgeld oder andere freiwillige Leistungen angerechnet wird. Entscheidend ist hierbei der Charakter der „ZusĂ€tzlichkeit“.

Da freiwillige Leistungen keinen bestehenden Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begrĂŒnden, auf den dieser zugunsten der steuerfreien Zahlung verzichten wĂŒrde, steht eine solche Anrechnung der SteuerbegĂŒnstigung nicht entgegen. Die Sonderzahlung tritt in diesem Fall an die Stelle einer ohnehin nicht rechtlich verpflichtenden Leistung und erfĂŒllt somit das Kriterium der ZusĂ€tzlichkeit.

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Bedeutung fĂŒr die steuerliche PrĂŒfungspraxis

Die Entscheidung schafft Klarheit fĂŒr Unternehmen, die in den vergangenen Jahren von der Möglichkeit der Sonderzahlungen Gebrauch gemacht haben. Durch den Verzicht auf den Nachweis einer individuellen Belastung wird das Risiko von Nachforderungen im Rahmen von Lohnsteuer-AußenprĂŒfungen deutlich reduziert. Die pauschale Annahme einer Belastung durch die allgemeine Pandemiesituation wird durch das Urteil höchstrichterlich bestĂ€tigt.

Juristen und Steuerberater weisen darauf hin, dass die Zweckbestimmung der Zahlung im Lohnkonto dokumentiert sein muss. Solange der Gesamtbetrag von 1.500 Euro im genannten Zeitraum nicht ĂŒberschritten wurde und die Zahlung nicht als Umwandlung von bereits bestehendem, vertraglich zugesichertem Arbeitslohn erfolgte, greift der Schutz der Steuerfreiheit. Dies gilt ausdrĂŒcklich auch fĂŒr FĂ€lle, in denen Arbeitgeber durch die Sonderzahlung andere, rechtlich unverbindliche Bonuszahlungen reduziert oder ersetzt haben. Damit stĂ€rkt der BFH die Dispositionsfreiheit der Arbeitgeber bei der Gestaltung von steuerfreien Zuwendungen unter Krisenbedingungen.

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