BFH-Urteile zu Hotels: Frühstück und Wellness sind nicht steuerbegünstigt
Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 02:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Grundsatzentscheidungen zur steuerlichen Behandlung von Zusatzangeboten in Beherbergungsbetrieben veröffentlicht. Wie das oberste Finanzgericht am 01.10.2026 im Rahmen einer Pressemitteilung zu seinen Urteilen vom 21.05.2026 bekannt gab, fallen Leistungen wie das Frühstück sowie der entgeltliche Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen nicht unter die Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Beherbergung. Vereinbarte Pauschalpreise müssen daher für umsatzsteuerliche Zwecke aufgeteilt werden.
Keine Steuerermäßigung über die Beherbergung
Im Zentrum der Entscheidungen vom 21.05.2026 steht die Abgrenzung der Steuersätze bei kombinierten Hotelangeboten. Die Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfasst ausschließlich die eigentliche Beherbergungsleistung zur kurzfristigen Unterbringung von Gästen. Nach der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs können zusätzliche Angebote diese Ermäßigung nicht teilen.
Weder das Hotelfrühstück noch der entgeltliche Zugang zu Sauna-, Wellness- oder Fitnessräumen stellen unselbstständige Nebenleistungen zur Übernachtung dar.
Bieten Beherbergungsbetriebe ein Übernachtungspaket an, das solche Elemente beinhaltet, darf der ermäßigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen nicht pauschal auf den gesamten Rechnungsbetrag angewendet werden. Die einzelnen Leistungsbestandteile sind steuerlich getrennt zu betrachten und das Gesamtentgelt muss entsprechend aufgeteilt werden.
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Vorgaben des Anwendungserlasses und Sammelposten
Für die praktische Abrechnung greifen Betriebe häufig auf die Vorgaben der Finanzverwaltung zurück. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) erlaubt bei bestimmten Zusatzleistungen die Bildung eines Sammelpostens in Höhe von 15 % des Pauschalpreises. Diese Vereinfachung greift allerdings nur unter der Bedingung, dass für die jeweiligen Leistungen kein gesondertes Entgelt zwischen Hotel und Gast vereinbart worden ist.
Steuerberater und Branchenexperten weisen darauf hin, dass Hoteliers ihre Abrechnungssysteme und Rechnungsformulare sorgfältig überprüfen müssen, um Fehlberechnungen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden. Wird die Aufteilung fehlerhaft vorgenommen, drohen Steuernachforderungen für die zu Unrecht ermäßigt abgerechneten Leistungsanteile.
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Einordnung in die aktuelle Rechtslage
Die Klarstellung des BFH gewinnt durch die veränderte Gesetzeslage zusätzliche Relevanz. Für Restaurant- und Verpflegungsleistungen gilt seit dem 01.01.2026 grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Von dieser Regelung sind Getränke jedoch ausdrücklich ausgenommen.
Damit greift für das Frühstück zwar unter Umständen eine eigenständige Steuerermäßigung für die Speisenbestandteile, jedoch nicht über das Beherbergungsprivileg des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Zudem müssen darin enthaltene Getränkeanteile sowie reine Freizeit- und Wellnessdienstleistungen weiterhin mit dem Regelsteuersatz besteuert werden.
Durch die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 01.10.2026 steht fest, dass eine steuerliche Verknüpfung von Beherbergung und Nebenleistungen auch bei einheitlichen Angebotspreisen ausgeschlossen bleibt.
